Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr 109. 1918. 845 
Wenn der Überwachungsbeamte das Gut für beschlagnahmt erklärt, so ist nach den 
geltenden Vorschriften zu verfahren und Widerspruch nicht zu erheben. Der Uberwachungs- 
beamte hat eine Bescheinigung über die Beschlagnahme auszustellen und diese der Eisen- 
bahndienststelle zu übergeben. Bei teilweiser Beschlagnahme ist auf dem Frachtbrief 
(Eisenbahnpaketadresse) zu verwerken, welcher Teil des Gutes von dem Überwachungs- 
beamten entnommen ist. Güter, die nur untersucht werden, müssen von dem über- 
wachungsbeamten in ordnungsmäßigem Zustandc und gut verpackt zurückgegeben und mit 
einem Anhänger oder Beklebezettel versehen werden, der die polizeiliche Untersuchung 
erkennen läßt. 
Beschwerden und Ersatzansprüche wegen Offnung, Durchsuchung und Beschlag- 
nahme sind an die Überwachungsstelle zu verweisen. 
9. Unberührt bleiben die nach den allgemeinen Dienstvorschriften und -anweisungen 
den Eisenbahnbeamten übertragenen Befugnisse hinsichtlich der Behandlung als ver- 
dächtig zu erachtender Sendungen. 
IV. 
Die Kosten für die in dieser Ausführungsanweisung vorgeschriebenen Vordrucke 
und Papiere und für die zu ihrer vorschriftsmäßigen Ausfüllung erforderlichen Stempel 
und sonstigen Einrichtungen haben die Geschäftsabteilungen der Landes-, Provinzial- 
und Bezirksstellen zu tragen. Diese Kosten sind als allgemeine Handlungsunkosten bei 
ihnen zu verrechnen. « 
Berlin, den 30. Mai 1918. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. 
Der Vorsitzende: von Tilly. 
Berichtigung. 
In der in Nr. 74 des Regierungsblattes von 1918 veröffentlichten Bekannt- 
machung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes, betreffend Grundsätze 
für die Erteilung und Versagung der Genehmigung von Ersatzlebensmitteln, muß 
es unter B 4e in der ersten Zeile statt organischer heißen: anorganischer, ferner 
unter B6 in der zweiten Zeile statt zugelassen: zuzulassen, und unter B Za in 
der zweiten Zeile statt entsprechen: entspricht. 
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