Nr 109. 1918. 845
Wenn der Überwachungsbeamte das Gut für beschlagnahmt erklärt, so ist nach den
geltenden Vorschriften zu verfahren und Widerspruch nicht zu erheben. Der Uberwachungs-
beamte hat eine Bescheinigung über die Beschlagnahme auszustellen und diese der Eisen-
bahndienststelle zu übergeben. Bei teilweiser Beschlagnahme ist auf dem Frachtbrief
(Eisenbahnpaketadresse) zu verwerken, welcher Teil des Gutes von dem Überwachungs-
beamten entnommen ist. Güter, die nur untersucht werden, müssen von dem über-
wachungsbeamten in ordnungsmäßigem Zustandc und gut verpackt zurückgegeben und mit
einem Anhänger oder Beklebezettel versehen werden, der die polizeiliche Untersuchung
erkennen läßt.
Beschwerden und Ersatzansprüche wegen Offnung, Durchsuchung und Beschlag-
nahme sind an die Überwachungsstelle zu verweisen.
9. Unberührt bleiben die nach den allgemeinen Dienstvorschriften und -anweisungen
den Eisenbahnbeamten übertragenen Befugnisse hinsichtlich der Behandlung als ver-
dächtig zu erachtender Sendungen.
IV.
Die Kosten für die in dieser Ausführungsanweisung vorgeschriebenen Vordrucke
und Papiere und für die zu ihrer vorschriftsmäßigen Ausfüllung erforderlichen Stempel
und sonstigen Einrichtungen haben die Geschäftsabteilungen der Landes-, Provinzial-
und Bezirksstellen zu tragen. Diese Kosten sind als allgemeine Handlungsunkosten bei
ihnen zu verrechnen. «
Berlin, den 30. Mai 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.
Der Vorsitzende: von Tilly.
Berichtigung.
In der in Nr. 74 des Regierungsblattes von 1918 veröffentlichten Bekannt-
machung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes, betreffend Grundsätze
für die Erteilung und Versagung der Genehmigung von Ersatzlebensmitteln, muß
es unter B 4e in der ersten Zeile statt organischer heißen: anorganischer, ferner
unter B6 in der zweiten Zeile statt zugelassen: zuzulassen, und unter B Za in
der zweiten Zeile statt entsprechen: entspricht.
171