Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

854 Nr. 111. 1918. 
Bekanntmachung 
zur Anderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holz- 
sandalen vom 4. Mai 1918. 
Hersteller von Holzschuhen und Holzsandalen, die bereits am 5. Mai 1918 mit 
der Herstellung solcher Schuhwaren begonnen und bei der Reichsstelle für Schuhversor- 
gung gemäß § 14 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holz- 
sandalen rechtzeitig um die Genehmigung zur weiteren Herstellung nachgesucht haben, 
können die Schuhwaren bis zur Bescheidung des Genehmigungsgesuches in den Verkehr 
bringen. 
Bis zu diesem Zeitpunkte hat die von ihnen vorzunehmende Auszeichnung der 
Schuhwaren (§ 6 der angeführten Bekanntmachung) folgende Angaben zu enthalten: 
1. den Namen und Sitz der Firma, 
2. den Monat und das Jahr der Auszeichnung, 
3. die Größennummern. 
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 19. Juni 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Der Vorstand. 
Dr. Gümbel. 
(2) Bekanntmachung vom 24. Juni 1918, betreffend den Verkehr mit Fässern. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung zu 
Berlin vom 22. Mai 1918 über die Organisation des zugelassenen Faßhandels 
und der Faßfabrikation sowie den Verkehr mit neuen und gebrauchten hölzernen 
beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottchen und ähnlichen Gebinden, wird unter 
Bezugnahme auf die diesseitigen Bekanntmachungen vom 3. September 1917 
(Rbl. Nr. 153), vom 7. November 1917 (Rbl. Nr. 197) und vom 25. Jannar 
1918 (Rbl. Nr. 16) hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. "
	        
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