Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

856 Nr. 111. 1918. 
Augsburger Straße 44, abgeschlossenen Vertrages vom 20. Juli 1917 und der 
einen wesentlichen Bestandteil desselben bildenden Verkaufsbedingungen, beide ver- 
öffentlicht in den Mitteilungen der Reichsbekleidungs= und Reichsfaßstelle, Jahrgang 
1917, Nr. 30 S. 130 ff. » 
Zum Aufkauf der beschlagnahmten, gebrauchten hölzernen 
Fässer usw. sind ausschließlichjene Faßhändler (Mitglieder der Kriegs- 
vereinigung und deren Unterbevollmächtigte) berechtigt, die mit Ausweiskarten 
und Berechtigungsausweisen des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung im Sinne 
der Bekanntmachung vom 9. Juli 1917 (Mitteilungen der Reichsfaßstelle 1918 Nr. 1 
S. 4) versehen sind. Wenn beschlagnahmte gebrauchte hölzerne Fässer usw. an diese 
Faßhändler verkauft werden, ist eine besondere Genehmigung der Reichsfaßstelle hierzu 
nicht erforderlich. Dagegen ist diese vorgängige Genehmigung einzuholen, wenn be- 
schlagnahmte Gebinde an andere Personen verkauft bezw. von 
diesen gekauft werden wollen. Zuwiderhandlungen sind, wie in Ziffer 1. 
dieser Bekanntmachung ausgeführt, strafbar, die bezüglichen rechtsgeschäftlichen Ver- 
fügungen außerdem nach § 4 der Reichskanzlerbekanntmachung vom 28. Juni 1917 
(R#Bl. S. 577) nichtig. Ausnahmen sind nur in den in Abschnitt IV Ziff. 2 und 3b 
und in Abschnitt V Ziff. 2 a Abs. 2 Schlußsatz der Ausführungsvorschriften der Reichs- 
faßstelle vom 1. August 1917 (Mitteilungen der Reichsfaßstelle 1918 Nr. 1 S. 6) er- 
wähnten Fällen zugelassen. = 
Die Kriegsvereinigung hat sich durch den Vertrag verpflichtet, im eigenen Namen 
sowie auf eigene Rechnung und Gefahr im Deutschen Reiche alle beschlagnahmten höl- 
zernen Gebinde durch ihre Mitglieder (die Faßhändler) oder deren Unterbevollmächtigte 
aufkaufen zu lassen und zur Verfügung der KWA#. zu halten. Die zugelassenen 
Faßhändler und Unterbevollmächtigten dürfen daher beschlag- 
nahmte Gebinde nur für Rechnung der Kriegsvereinigung aufkaufen. Zu einem 
Weiterverkauf sind sie nur nach Weisung bezw. Genehmigung der Kriegsvereinigung 
berechtigt. Auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene, gebrauchte, be- 
schlagnahmte hölzerne Gebinde betreffende Geschäfte der zugelassenen Faßhändler und 
Unterbevollmächtigten sind, soweit nicht der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung 
Ausnahmen zuläßt, nichtig. Faßhändler und Unterbevollmächtigte, welche gegen diese 
Vorschriften verstoßen, haben Strafanzeige und gegebenenfalls die Entziehung der Aus- 
weiskarte und des Berechtigungsausweises zu gewärtigen. 
Die Mitglieder der Kriegsvereinigung (zugelassene Faßhändler) weisen sich durch 
rote, ihre Unterbevollmächtigten durch -•rmn*nf5n von dem Reichskommissar für Faß- 
bewirtschaftung ausgestellte Ausweiskarten und Berechtigungsaus-= 
weise aus. Die Namen der zugelassenen Faßhändler und deren Unterbevollmächtigte 
werden in den Mitteilungen der Reichsfaßstelle öffentlich bekanntgegeben (erstes Ver- 
zeichnis s. in den Mitteilungen der Reichsbekleidungs= und Reichsfaßstelle 1917 Nr. 42 
S. 218 ff., neues Verzeichnis folgt in dieser und in den nächsten Nummern der Mit- 
teilungen der Reichsfaßstelle. In gleicher Weise wird die Entziehung der Aufkaufs- 
erlaubnis und der Ausschluß vom Faßhandel veröffentlicht. " 
Die Kriegsveneinigung darf die aufgekauften beschlag= 
mahmten Fässer nur auf Weisung der KW#. weiterverkaufen.
	        
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