Nr. 111. 1918. 857
Diese Weisung wird durch die zuständige Verteilungsstelle für Faß-
bewirtschaftung (s. Mitteilungen der Reichsfaßstelle 1918 Nr. 2 S. 12) vermittelt.
Wer beschlagnahmte hölzerne Gebinde benötigt, hat sich an die
zuständige Verteilungsstelle für Faßbewirtschaftung zu wenden. Den Faßhändlern
ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Verteilungs-
stelle Fässer usw. zu verkaufen. 6
Für die durch die Verteilungsstelle erteilte Genehmigung der Reichsfaßstelle zur
Lieferung gebrauchter hölzerner Fässer usw. ist an die KWWA. eine Gebühr von zurzeit
5 vom Hundert des Kaufpreises zu entrichten, welche von der Kriegsvereinigung in der
Rechnung besonders aufgeführt, von ihr erhoben und an die KWA. ubgeführt wird.
Der Verkauf der beschlagnahmten hölzernen Gebinde durch die Kriegsvereinigung
erfolgt zu bestimmten Preisen, die von der KWAe. festgesetzt sind. Der Preis ver-
steht sich für gut aufgeböttcherte Fässer ab Versandstation oder Lager. Die Lieferung
erfolgt gegen Vorausbezahlung des Rechnungsbetrages. Die Beför-
derung geschieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Abnahme er-
solgt bei Ankunft am Bestimmungsort. Sie ist unverzüglich der KWA. und der
Kriegsvereinigung schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen sind nur innerhalb
3 Tagen nach Ankunft zulässig und sowohl der KW##. als der Kriegsvereinigung
schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen. über Beanstandungen der Fässer und sonstige
Streitigkeiten wegen nicht gehöriger Erfüllung entscheidet, wenn eine Einigung nicht
zustande kommt, ein Schiedsgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Kosten
des Schiedsverfahrens trägt die unterliegende Partei. «
III.
Die Bewirtschaftung der neuen hölzernen Gebinde, soweit
sie in § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Be-
schlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (RBl. S. 577) aufge-
führt sind, bemißt sich nach dem von der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft mit dem
Kriegsverbande der Faß= und Faßholzfabrikanten Deutsch-
lands in Berlin am 11. Dezember 1917 abgeschlossenen Vertrage nebst den diesem
Vertrag als Anlage beigegebenen Lieferungsbedingungen, die beide in Nr. 3 der Mit-
teilungen der Reichsbekleidungs= und Reichsfaßstelle, Jahrgang 1918 S. 21 ff., ver-
öffentlicht sind. · . .«. .
Der Kriegsverband der Faß= und Faßholzfabrikanten Deutschlands hat sich unter-
dessen mit dem Verbande deutscher Faßfabriken zu dem Verband der deutschen
Faßfabriken, G. m. b. H. in Berlin W. 62, Lutherstraße 29 (Ateilung A,
Schwerfaßindustrie), und Berlin §. 42, Luisenufer 34 (Abteilung , Leichtfaßindustrie),
vereinigt. Der zwischen der KWA. und dem Kriegsverbande abgeschlossene Vertrag
ist mit dem neuen Verbande unter dem 22. März 1918 erneuert worden, jedoch mit
solgenden Anderungen:
1. Die Absätze 2 und 4 des § 4 kommen in Wepfall.
2. 8 16 ist gegenstandslos geworden und als erledigt anzusehen.
3. Für die Lieferungen an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung
sind besondere Lieferungsbedingungen maßgebend (5§ 6 Abs. 2 des Vertrages).