872 Nr. 114. 1918.
Bekianntmachung
über die Versorgung der Heeres= und Marineangehörigen sowie der Kriegs= und
Zivilgefangenen mit Schuhwaren.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (REl. S. 100) wird folgendes angeordnet:
I. Heeresangehörige.
81.
Die Versorgung aller Angehörigen des deutschen Heeres sowie derjenigen Ange—
hörigen verbündeter Heere, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aufhalten und
sich aus eigenen Mitteln zu bekleiden haben, mit Schuhwaren erfolgt grundsätz-
lich nur durch die Heeresverwaltung. Die Offiziere und die sonstigen sich selbst mit Be-
kleidung versorgenden Heeresangehörigen werden durch die Heeresverwaltung mittels
Militärkleiderkarte versorgt.
5 2.
Die Gewerbetreibenden dürfen an Inhaber der Militärkleiderkarte Schuhwaren
nur dann abgeben, wenn ihnen das fertige Schuhzeug oder das hierzu erforderliche
Leder von der Heeresverwaltung oder den Heeresangehörigen selbst zur Verfügung
gestellt wird. . «
Ausnahmsweise (§ 3) können sich bestimmte Heeresangehörige an die bürgerlichen
Ausfertigungsstellen wegen der Versorgung mit Schuhwaren wenden; an diese dürfen-
Gewerbetreibende Schuhwaren nach den allgemeinen Vorschriften nur gegen Schuh-
bedarfsschein abgeben. Dies gilt auch dann, wenn solche Heeresangehörige das Leder
selbst zur Verfügung stellen.
# 83.
Schuhbedarfsscheine dürfen für Heeresangehörige nur dann ausgefertigt werden,
wenn durch ein Anerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten nachgewiesen wird, daß der
Heeresangehörige
. demnächst aus dem Militärdienste endgültig ausscheidet oder
zur Ausübung eines bürgerlichen Berufs beurlaubt ist und diesen Beruf
in Militärschuhwerk nicht ausüben kann oder ·
zu den militärisch nicht eingekleibeten Mannschaften gehört oder
. zu denjenigen Beamten der Heeresverwaltung gehört, denen keine Uniform
beigelegt ist.
Aus dem Anerkenntnis muß hervorgehen, welcher der in Abs. Ziffer 1—4 ge-
kennzeichneten Fälle vorliegt. Es hat im übrigen folgende Angaben zu enthalten:
1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers,
2. Ort (salls nicht im Felde), Zeitangabe, Unterschrift und Dienstgrad des
Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder der militäri-
schen Behörde., «
Z.gegebenenfallgDringlichkeitderBeschaffung(§5A-bs-.1).
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