874 Nr. 114. 1918.
8. 9.
Schuhbedarfsscheine sind auszufertigen für:
1. Offiziere, Ingenieure, Sanitätsoffiziere und Beamte der Marine,
2. Deckoffiziere, Musikmeister, Unterärzte, Offizier= und Beamtenstellvertreter
und sonstige Unteroffiziere der Marine, die für Beschaffung ihrer Dienst-
bekleidung selbst zu sorgen haben.
Die Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins setzt voraus, daß den Marineangehö-
rigen von dem Disziplinarvorgesetzten eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der
Beschaffung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers,
2. Art und Menge des als notwendig anerkannten Schuhwerks,
3. -Ort der Ausstellung, · ·
4. Unterschrift des Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils
oder der militärischen Behörde.
Die bürgerlichen Ausfertigungsstellen sind an die Art und Menge des als not-
wendig bezeichneten Schuhwerks gebunden. Eine Nachprüfung des Bedarfs findet
nicht statt.
5 10.
Die Schuhbedarfsscheine können sowohl von der für den persönlichen Wohnort
zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle ausgefertigt werden, wie auch von der-
jenigen, die für den derzeitigen inländischen Liegehafen des Schiffes, auf dem der
Marineangehörige Dienst tut, zuständig ist. Wenn ein persönlicher Wohnort im Deut-
schen Reiche oder ein inländischer Liegehafen des Schiffes nicht vorhanden ist, oder
wenn besonders auf der Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten als dringend aner-
kannte Ausnahmefälle vorliegen, so werden die Schuhbedarfsscheine von jeder bürger-
lichen Ausfertigungsstelle ausgefertigt.
Wegen der Verständigung der Ausfertigungsbehörden des Familienwohnorts
und des derzeitigen persönlichen Wohnorts finden die Bestimmungen des § 6 Abs. II
entsprechende Anwendung.
III. Kriegsgefangene.
Ws 11.
Für Angehörige des deutschen Heeres und der deutschen Marine, die sich in feind-
licher Gefangenschaft befinden oder im neutralen Ausland interniert sind, dürfen Schuh-
bedarfsscheine nicht ausgefertigt werden. Antragsteller sind an die zuständigen Ersatz-
truppenteile oder Stammarineteile zu verweisen.
8 12.
Für die in Deutschland untergebrachten Kriegs= und Zivilgefangenen feindlicher
Länder (auch für Offiziere und Beamte im Offiziersrange) dürfen Schuhbedarsfscheine
nicht ausgefertigt werden, solange die Gefangenen den Militärbehörden unterstehen.
Die Antragsteller sind an das zuständige Gefangenenlager zu verweisen. Das gilt auch
für dte Kriegs= und Zivilgefangenen solcher Länder, mit denen der Frieden geschlossen is.