Nr. 115. 1918, 879
§* 3.
Melbepflichtige Personen.
Zur Auskunft sind verpflichtet:
1. — die Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam
aben;
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
* 4.
Meldebestimmungen.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind nach dem Stande vom Beginn des
2. Juli 1918 (Stichtag) bis zum 12. Juli 1918 zu melden an das
Sanitäts-Departement (Medizinal-Abteilung)
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
» « Berlin W 66, Wilhelmstr. 94—96.
Die Meldungen sind getrennt nach den Klassen des 6 1 zu erstatten. Für Klasse
75 ist jede Art von Wismutsalzen oder sonstigen Wismutverbindungen unter Anwendung
der handelsüblichen Bezeichnung besonders zu melden. "5%
Mengen, die am Stichtage unterwegs sind, sind nach Eingang vom Empfänger
binnen einer Frist von 10 Tagen zu melden.
Neben dem Gesamtgewicht in kg ist bei jedem Posten der Meldung der Wismut-
Lehalt in kg anzugeben.
In der Unterschrift der Meldung hat der Meldepflichtige außer Namen (Firma)
und genauer Adresse die Art seines Geschäftsbetriebes genau zu bezeichnen.
Sowohl die Meldungen als die Briefumschläge sind mit dem deutlichen Vermerk
„Betrifft Bestandsmeldung von Wismut“ zu versehen. Es ist unzulässig, andere An-
gelegenheiten (Anfragen und dergleichen) zusammen mit der Meldung zu behandeln.
Die Meldungen sind ordnungsmäßig zu frankieren. '
Vonon den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schrift, Kopie) von dem Meldepflichtigen bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
– l 5.-
Ausnahmen.
Ausgenommen von der Meldepflicht auf Grund dieser Bekanntmachung sind solche
Bestände im Besitz eines Gewahrsamhalters, die am Stichtage (5§ 4) nicht mehr be-
tragen als
" 1 kg in Klasse 73,
5 kg in Klasse 74,
5 kg in Klasse“ 75,