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fuͤgung der Schlacht-Quittung, liquidirt werden. Dergleichen Verguͤtungen
koͤnnen aber nur die Regierungen anweisen.
Wo keine Waageanstalten sind, muͤssen Schlaͤchter und alle, welche zum
Verkauf schlachten, stets die höchsten Stück-Sätze von allen Vieh-Gattungen
entrichten. Wir ermächtigen jedoch Unsere Regierungen, hievon Ausnahmen
zu machen, wenn in der Regel das Vieh in einzelnen Gegenden den
Normal-Gewichts-Satz nicht erreicht. .
Bei der Bestimmung des Gewichts vom großen Vieh werden Haut,
Kopf, Füße und Eingeweide abgerechnet; für die Knochen kommt nichts zum
Abzu
Bei kleinem Vieh ist vorausgesetzt, daß vom Normal= Gewicht für
Haut u. s. w. kein Abzug statt findet.
Dorfs-Bewohner, welche lediglich zur eigenen Consumtion cchlachten,
müssen, wenn sie nicht den höchsten Versteuerungs-Satz zahlen wollen, das
zu schlachtende Stück Vieh vor den Bezirks= oder Dorfs-Einnehmern gestellen.
Diese prüfen pflichtmäßig das Gewicht, und lassen die Versteuerung nach demjenickeen
Stück-Satz leisten, den dieses Reglement vorschreibt.
Wird ein Stück Vieh ganz unrein befunden, so, daß nichts davon genossen
werden kann, so wird der Betrag der Skeuer zurückgezahlt. Ein solches
Stück Vieh muß jedoch an den treffenden Dorfs= oder Bezirks-Einnehmer
zu Besichtigung abgeliefert, und die Restitutions-Liquidation mit dessen
Attest, so wie mit der Schlacht-Quittung justificirt werden. Die Dorfs-Einnehmer
haben zur Besichtigung einen unbescholtenen Zeugen zuzuziehen und
das Attest von ihm unterschreiben zu lassen.
Die Schlacht-Quittungen müssen übrigens von den Steuerschuldigen
sorgfältig aufbewahrt werden, damit sie bei den Aufnahmen über die erfolgten
Vieh-Versteuerungen vorgewiesen werden können.
. 8.
Grauch ber Die vorhandenen Grütz= oder Hand-Mühlen müssen 4 Wochen nach
nnd Nozmöb-Hublikation dieses Reglements den Landräthen und Kreis-Direktorien angezeigt
werden. Diese haben die Wegschaffung derselben zu veranlassen, da
ferner dergleichen Mühlen nicht gestattet werden können; hieraus folgt von
selbst, daß neue Grütz= oder Hand-Mühlen nicht gefertigt, oder vom Auslande
eingebracht werden dürfen; überhaupt soll keine, der Versteuerung unterworfene
Getreide-Gattung zum Genuß und Gebrauch für Menschen und
Vieh anders, als auf solchen Mühlen gemahlen, geschroten, gequetscht oder
gestampft werden, welche durch die Consumtions= . Steucr-Offizianten gehörig
controllirt werden können.
Die vorhandenen. Roßmöhlen sind durch die Landräthe aufzunehmen,
welche das Verzeichniß davon bey den ihnen vorgesetzten Regierungen einzureichen