Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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fuͤgung  der  Schlacht-Quittung,  liquidirt  werden.  Dergleichen  Verguͤtungen
koͤnnen  aber  nur  die  Regierungen  anweisen.

Wo  keine  Waageanstalten  sind,  muͤssen  Schlaͤchter  und  alle,  welche  zum
Verkauf  schlachten,  stets  die  höchsten  Stück-Sätze  von  allen  Vieh-Gattungen
  entrichten.  Wir  ermächtigen  jedoch  Unsere  Regierungen,  hievon  Ausnahmen
  zu  machen,  wenn  in  der  Regel  das  Vieh  in  einzelnen  Gegenden  den
Normal-Gewichts-Satz  nicht  erreicht.  .

Bei  der  Bestimmung  des  Gewichts  vom  großen  Vieh  werden  Haut,
Kopf,  Füße  und  Eingeweide  abgerechnet;  für  die  Knochen  kommt  nichts  zum
Abzu

Bei  kleinem  Vieh  ist  vorausgesetzt,  daß  vom  Normal=  Gewicht  für
Haut  u.  s.  w.  kein  Abzug  statt  findet.

Dorfs-Bewohner,  welche  lediglich  zur  eigenen  Consumtion  cchlachten,
müssen,  wenn  sie  nicht  den  höchsten  Versteuerungs-Satz  zahlen  wollen,  das
zu  schlachtende  Stück  Vieh  vor  den  Bezirks=  oder  Dorfs-Einnehmern  gestellen.
Diese  prüfen  pflichtmäßig  das  Gewicht,  und  lassen  die  Versteuerung  nach  demjenickeen
  Stück-Satz  leisten,  den  dieses  Reglement  vorschreibt.

Wird  ein  Stück  Vieh  ganz  unrein  befunden,  so,  daß  nichts  davon  genossen
  werden  kann,  so  wird  der  Betrag  der  Skeuer  zurückgezahlt.  Ein  solches
  Stück  Vieh  muß  jedoch  an  den  treffenden  Dorfs=  oder  Bezirks-Einnehmer
  zu  Besichtigung  abgeliefert,  und  die  Restitutions-Liquidation  mit  dessen
Attest,  so  wie  mit  der  Schlacht-Quittung  justificirt  werden.  Die  Dorfs-Einnehmer
  haben  zur  Besichtigung  einen  unbescholtenen  Zeugen  zuzuziehen  und
das  Attest  von  ihm  unterschreiben  zu  lassen.

Die  Schlacht-Quittungen  müssen  übrigens  von  den  Steuerschuldigen
sorgfältig  aufbewahrt  werden,  damit  sie  bei  den  Aufnahmen  über  die  erfolgten
  Vieh-Versteuerungen  vorgewiesen  werden  können.

.  8.

Grauch  ber  Die  vorhandenen  Grütz=  oder  Hand-Mühlen  müssen  4  Wochen  nach

nnd  Nozmöb-Hublikation  dieses  Reglements  den  Landräthen  und  Kreis-Direktorien  angezeigt
  werden.  Diese  haben  die  Wegschaffung  derselben  zu  veranlassen,  da
ferner  dergleichen  Mühlen  nicht  gestattet  werden  können;  hieraus  folgt  von
selbst,  daß  neue  Grütz=  oder  Hand-Mühlen  nicht  gefertigt,  oder  vom  Auslande
  eingebracht  werden  dürfen;  überhaupt  soll  keine,  der  Versteuerung  unterworfene
  Getreide-Gattung  zum  Genuß  und  Gebrauch  für  Menschen  und
Vieh  anders,  als  auf  solchen  Mühlen  gemahlen,  geschroten,  gequetscht  oder
gestampft  werden,  welche  durch  die  Consumtions=  .  Steucr-Offizianten  gehörig
controllirt  werden  können.

Die  vorhandenen.  Roßmöhlen  sind  durch  die  Landräthe  aufzunehmen,

welche  das  Verzeichniß  davon  bey  den  ihnen  vorgesetzten  Regierungen  einzureichen