Nr. 119. 1918. 911
(2) Bekanntmachung vom 4. Juli 1918 über den Verkehr mit Stroh und Häcksel
aus der Ernte 1918.
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 6. Juni d. Is. über
den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 (RGBl. S. 475) wird
folgendes bestimmt:
J.
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung ist der
Landesherrliche Kommissar für den ganzen Bereich des ihm zugewiesenen Aus-
hebungsbezirks.
Die zuständige Behörde wird tätig auf Antrag des Bezirkskommissars oder
der Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege.
II.
Als besondere Stelle für die Aufbringung des Strohs gemäß § 6 der Ver-
ordnung wird die Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im
Kriege bestimmt.
Ul.
Die im § 8 der Verordnung gegebene Befugnis, Beschränkungen des Ver-
kehrs mit Stroh anzuordnen, wird der Spezialkommission zur Beschaffung der
Landlieferungen im Kriege sowie für den Bereich der einzelnen Aushebungs-
bezirke dem zuständigen Bezirkskommissar übertragen.
IV.
Die gemäß § 13 Absatz 4 der Verordnung anzuordnende Eigentumsüber-
tragung an Stroh der im § 11 Absatz 1 genannten Stroharten erfolgt durch den
für den Aushebungsbezirk zuständigen Landesherrlichen Kommissar.
Schwerin, den 4. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 4. Juli 1918 über den Verkehr mit Heu aus der
Ernte 1918.
ur Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 1. Mai 1918
über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 (RBl. S. 367) wird folgendes
bestimmt:
188