Nr. 121. 1918 925
(3) Bekanntmachung vom 1. Juli 1918, betreffend Frühgemüse und Frühobst.
Nachstehende, in Nr. 151 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu Berlin vom 24. Juni
1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 1. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
verordnung
zur Abänderung der Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April
1918 (Reichsanzeiger 88).
Auf Grund des § 11 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3. April 1917 (RGl. S. 307) wird verordnet:
ArtikelJ.
Die Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April 1918
(Reichsanzeiger 88) wird, wie folgt, geändert:
&s 1 erhält folgende Fassung: .
·ImGebietdesDeutschenReichsdarfiirderZeit-vom1.Juli1918abKontroll-
emüse (Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mairüben, Möhren und Karotten) sowie
ontrollobst (Apfel und Kirschen) für sich oder zusammen mit anderen Erzeugnissen mit
Eisenbahn oder Kahn nur mit Genehmigung des für den Versandort zuständigen Kom-
munalverbandes versandt werden.
Bei Versendung mit der Bahn im Wagenladungsverkehr ist der Versender ver-
pflichtet, den Beamten der Güterausfertigung bei der Auflieferung des Gutes einen
von dem Kommunalverbande, in welchem die Versandstation gelegen ist, unterzeichneten
Genehmigungsschein in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die eine dieser Ausferti-
gungen ist mit der Anschrift an die Landes-, Provinzial= oder Bezirksstelle für Gemüse
und Obstn zu versehen und zur Versendung mit der Post frei zu
machen. Der Genehmigungsschein muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des
Versenders und des Empfängers, den Namen der Versandstation und der Empfangs-
station, die Menge und den genauen Inhalt der Sendung und die Dauer seiner Gül-
tigkeit angeben. · - «
Bei Stückgutsendungen genügt es, wenn der Frachtbrief (die Eisenbahnpaket-
adresse) unmittelbar unter der Inhaltsangabe mit folgendem Genehmigungsvermerk des
Kommunalverbandes versehen ist: .
„Zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen bis ...