Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 121. 1918 925 
(3) Bekanntmachung vom 1. Juli 1918, betreffend Frühgemüse und Frühobst. 
Nachstehende, in Nr. 151 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu Berlin vom 24. Juni 
1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 1. Juli 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
verordnung 
zur Abänderung der Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April 
1918 (Reichsanzeiger 88). 
Auf Grund des § 11 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 
3. April 1917 (RGl. S. 307) wird verordnet: 
ArtikelJ. 
Die Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April 1918 
(Reichsanzeiger 88) wird, wie folgt, geändert: 
&s 1 erhält folgende Fassung: . 
·ImGebietdesDeutschenReichsdarfiirderZeit-vom1.Juli1918abKontroll- 
emüse (Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mairüben, Möhren und Karotten) sowie 
ontrollobst (Apfel und Kirschen) für sich oder zusammen mit anderen Erzeugnissen mit 
Eisenbahn oder Kahn nur mit Genehmigung des für den Versandort zuständigen Kom- 
munalverbandes versandt werden. 
Bei Versendung mit der Bahn im Wagenladungsverkehr ist der Versender ver- 
pflichtet, den Beamten der Güterausfertigung bei der Auflieferung des Gutes einen 
von dem Kommunalverbande, in welchem die Versandstation gelegen ist, unterzeichneten 
Genehmigungsschein in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die eine dieser Ausferti- 
gungen ist mit der Anschrift an die Landes-, Provinzial= oder Bezirksstelle für Gemüse 
und Obstn zu versehen und zur Versendung mit der Post frei zu 
machen. Der Genehmigungsschein muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des 
Versenders und des Empfängers, den Namen der Versandstation und der Empfangs- 
station, die Menge und den genauen Inhalt der Sendung und die Dauer seiner Gül- 
tigkeit angeben. · - « 
Bei Stückgutsendungen genügt es, wenn der Frachtbrief (die Eisenbahnpaket- 
adresse) unmittelbar unter der Inhaltsangabe mit folgendem Genehmigungsvermerk des 
Kommunalverbandes versehen ist: . 
„Zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen bis ...
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.