Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

Grosherzogl. S. Weimar — Eisenachisches 
Regierungs-Blakt. 
Nummer II. Den II. July 1377. 
  
Grosherzogliche 6Paten k. 
Wir Karl August, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen - Weimar . Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen, gefürsteter Graf 
zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und 
Tautenburg r2c. 2c. 
J. Erwaͤgung des schaͤdlichen Mißverhaͤltnisses, in welchem die Kesten und Fo#men des 
ordencuichen Hrocesses zu den Gegenständen und der einfachern Nakur minderwlchriger 
Nechrostreitegkeiten steben, und in fernerer Erwägung, daß gesetzliche Bestimmungen 15 
einfochere Behandlung solcher minderwicheigen Rechrolachen nur in einzelnen Theilen Unserer 
Grohherzogl. Lande, und auch hier nur in vielfacher Werschiedenheir bestehen, haben Wir, 
zu Herstellung eines einfacherm und öberall msglichst gleichsörmigen Verfohrens, auf dle 
Grunolage des in vormals Königl. Sachs. Gebierseheilen Unseres Grohherzogthums in An- 
wendung gefundenen Chursächsischen Mandars vom 28. Novbr. 17/3, die Abstellung pro- 
cessnalischer Weitlsufelgkriren m geringfügigen Rechrssachen becreffend, durch Unsere hiesige 
Landesregierung das nachstehende 
Geseß über das gerichtliche Verfahren in minderwichtigen bürgerlichen Rechts- 
skreitigkeiten 
bearbelten lossen. Wir ertheilen demselben, nach vernommenen Gutachten Unferer Landesre- 
gierung zu Elsenach, mit Beiroth und Justimmung Uunlerer geereuen Lanoftände, Kraft dle- 
hes Unsere Landessürstlliche Sanctlon mi folgenden Bestimmungen: 
1. Es soll mit dem ersten August des lansenden Jahres 1817 in gesetzliche Kraft treten. 
4 Von den an dlesem Tate dereits an Angigen minderwichrigen Fechrosachen sollen 
jedoch nur diesenigen, deren Minderwlchrigkeit sich von selbit ohne weitere Erärrerung aus- 
sprichr, in den neuen summarischen Proceh umgeleirer werden. 
Wir heben von den Regeln, welche sich hierzu aus dem Gesetz und der Nacur der 
Sache ergeben, solgende aus: 
a) der Kläger muß, wenn er seinen Bewels noch nicht übergeben har, zuvordeist in 
Gemseheic der W. 2) und 2#4 ausgefodert werden, seine Bewetemitcel anguzeigen. 
b) In allen Fällen, wo noch kein rechtekraftiger Hro= und Dprodurrionebescheid
	        
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