Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Im  Falle  des  Eingehens  des  einen  oder  des  andern  dieser  Blaͤtter  bestimmt
  die  Direktion  dafuͤr  eine  andere  Zeitung,  in  welcher  jene  Bekanntmachungen
  mit  verbindlicher  Kraft  erfolgen.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwaͤrtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  unter  Unserem  Koͤniglichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewaͤhrleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben
oder  Rechten  Dritter  zu  praͤjudiziren.

Das  gegenwaͤrtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Charlottenburg,  den  14.  Februar  1853.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.