— 62 —
Im Falle des Eingehens des einen oder des andern dieser Blaͤtter bestimmt
die Direktion dafuͤr eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachungen
mit verbindlicher Kraft erfolgen.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwaͤrtige landesherrliche Privilegium
Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und unter Unserem Koͤniglichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewaͤhrleistung von Seiten des Staats zu geben
oder Rechten Dritter zu praͤjudiziren.
Das gegenwaͤrtige Privilegium ist durch die Gesetz- Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Charlottenburg, den 14. Februar 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.