Tir. I.
Von dem TDerfahren im Allgemeinen.
8. Das Verfahren inminderwichugen Rechtssachen soll fummarisch, und die erste Entscheidung
1535 r seyn.
Kk. Unter diesem Geset) find wesentlich nur dlejenigen minderwichtigen — begriffen, welche sonst
ege des ordenklichen Processes verhandelt werden müßten; von den en eber, denen vrchen n an-
ann l* Tiie- t aenrischee Verfohren vorzeichnen, nur ausnahmsweise d 2 #on#. eiti en.
weniger bestehen auch hier die Normen resp. des ordcnulichen 8 des Bestpprobege), in wie-
F c Inst dem jeytgcokdnekenBetsahkcaoektkäglcch,undsuchtdutchqttsdkücklicheBokschnfthtabgeändert
. Der Erecutioproceß (nicht zugleich der Wechselproceß und d Erecutionsverfah-
dann, wenn der 7, Streitgegenl stand sich schen von setbst und ohne die 56. 10. Zu. vorgeschriebene
T T als minderwichtig darstellt, in dem durch dieses Gesetz ceregelsen Verfahren zaner er,
Si ans gir eeklagte 6e Wcede Einwendungen gehöre wird, wenn er in Zeiten den erfoder
in Eid anerdgt. „Daher sindet dann auch, ausser dem 8 d. 14 beslimniten 10
r — Frlden
(. 1
Aus die tusen lummartschen DVroorhartem(nh dem Besic- 4t% C Jr sin-
den, — doch ebensalls nur, wenn die Minderwichtigkeit de des Gegenstand es schon ohne weitere Erörkerung
ausser Zweisel liegt, — blos Anwendung die Vorschriften über die Frisken C. 15.) SInehung' ker der Gerichts-
personen (8. 16.) #Wgsimanion C. % —.) Rechtomittel GC. 74— 78.) Vollstreckung (836— 100) und
über die nenhen (lol —
. n über das 2 kige Oblect des ordentlichen Proesses, wegen oisn Anede oder
Zurückgabe d darüber aneece Eides, oder 5 ee rte en, gleich a afnale ch desi-
nitiv zu entscheiden ist, und gußerdem nur noch m e * gArengwül der Kloge, oder
den Einreden vorliegen, so crn in de solcher mi 5% -rE geordnete summarische Versahs
ven auch in den ordentlichen Proceß him
5. 13. Sobald im Louse des Processes gos Screttgenen stand sich verdndert, und entweder aus dem
r ein minderiachiger oder geringsügiger wird, oder dav Umgewandte start sindet, so ist auch die
Proceßark zu we .
8. 14 S Befn ten, welcher, wegen einer minderwichrigen Foderung belangt, eine wichuge Gegenfo-
derung vorschützt (cl. F. 6.) soll, dasern nicht beide Theile auf deren vollständige Mitverhandlung und
Mitentscheidung im summorischen Proceß auedrücklich compromittiren, neben der Einrede die gleichzeitige
Anhel# ng der Wiederkla 46 für diese Gegensoderung gestattet senn; jevoch muß der Beklagte, wenn
in der Convention rechtske stig verurtheilt wird, entweder den Kläger befriedigen, oder nach richterlichem
Erm essen, wenn der Alaͤger in hiesigen Landen nit angcsessen, oder verschuldet ist, den Betrag ded Liqui-
dums gerichtlich deponiren, und binnen längstens vierzehn Togen: von geschehener Deposition, die Wie-
derklage, im Fall sie nicht bereits angestellt i % bei deren Verlust erheben.
(. 15. An die Stelle der Süchsischen Frist trite insgemein in mindermichigen ice eine vierzehn=
v4 Frist und in gerugsicigen; nach des Richters Ermessen, ouch eine
5. 16. Die Inziehung von Gerschtspersonen, als Zeugen der hcheneiseln ungen. sindet nicht
Soen- Der Pe- 0 deaer gube Protocoll auf Vorlesen von den Interessenten mit unterschreiben oder
ergeichnen lassen. Gerichtepe n koͤnnen nur selbst thaͤtig mit austreten, naͤmlich dann, wenn sie
er n verpflichtete Sie ihr Urtheil zu eröfsnen haben, oder wenn ihnen von dem Richicr
loust Verrichtungen übertragen werden
Tir. III.
Won den einzelnen Theilen des Versahrens.
. Von der Kiage.
4. 17. Dle Klage kann sowohl schristlich als muͤndlich angebracht werden.