Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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Fortsetzung vom Regierungs-Blatt Nummer II. 
8. 63. Kann ein solches Contumacialerkenntniß wider den Beklagten, wegen mangelhafter Ladung, oder wegen 
Melender Ungchorsamsbeschuldigung, nicht gefällt werden, so beraumt der Richter — im angen Falle ko= 
enfrei — ohne Instan zu erwarten, oder einen Bescheid zu geben, einen anderweiten Termin an. 
S. ö4. Wenn beide Theile im Verhörétermine außen bleiben, so sind sie mit Strase zu verschonen. Der 
Termin ist für nicht ausgebracht anzusehen. Die Kosten der Ausfertigung hat derlenige zu bezahlen, wel- 
cher die Ausfertigung veranlaßte. 
S. 65. Erscheint cine zum persönlichen Erscheinen geladene Parthei (§. 36.) durch elnen Bevollmachtigten, 
so ist dieser zwar zuzulassen) jene aber, wenn das versönbche Außenbleiben nicht hinlänglich gerechtferti- 
et wird, in die verwirkte Strase zu nehmen, und es hängt von des Richters Ermessen ab, auf des 
ußengebliebenen Kosten einen auderweiten Termin anzusctzen. 
k., Bon der Legitimation. 
. 66. Wann Gemeinheiten, oder solche Genossenschaften, die sonst anders nicht als durch Syndicen vor 
Gericht handeln können, durch zwei ihres Mittels erscheinen, welche in irgend einer Art von öffentlichen 
Commnmdiensten stehon, z. B. Gerichtspersonen, Gemeindevorsteher, Obermeister, so gilt dieses dem per- 
sulichew Erscheinen jeder andern Parthe gleich; doch müssen solche Gemeindeabgeordnete, wie alle ande- 
re Anwälse der Gemeinde over Genossenschaft, sich durch eint# von sämmtlichen Vorstehern derselben un- 
terschriebene und mit dem Gemeindesiegel bedruckte Vollmacht rechtfertigen. In der Ladung an die 
Gemeinheit oder Genossenschaft muß vorstehende Vorschrift über deren Erscheinen ausgedrückt seyn. 
6 67. Es bedarf nicht der besondern obervormundschaftlichen Einwilligung, welche die Gemeinden und Ge- 
osfenschaften in Gemäßheit des F. 1. der Sachsen= Weimarischen Constitution vom 1. December 1775, 
und des Fürstlich Sachsen-Eisenachischen Circularbefehls vom 12. Februar 1705, wo diese geseellchss 
Vorschristen in Anwendung sind, — vor Einleitung eines Processes belzubringen haben. 
#. 68. Jedem Anwalte, der sich nicht sofort legitimirt, muß der Richter bei Fünf Thaler Strafe sogleich 
auserlegen, binnen einer kurzen Frist, und noch vor der Entscheidung, wenn diese nicht gleich im Ter- 
mine erfolgt, sich zu rechtfertigen. Bei fernerer Unterlassung wuß der Richter die verwirkte Strafe ein- 
bringen, und die Strafauflage schärfen, Amtswegen, ohne daß darauf erkannt zu werden braucht. 
G. Von der Entscheidung. 
H. 60. Die erste Entschelbung muß vom Richter selbst gesprochen, und sogleich das Enderkenntniß, oder 
doch das letzte Erkenntniß desselben Richters seyn, kann jedoch mit Eidesleistungen oder sonst bedingt 
werden. 
F. vo. Der Richter ertheilt den Bescheid entweder sogleich im Verhöréterminc, wenn die Acten für geschlose 
sen zu achten sind (§. 40.), oder in dem in der Ladung eventuell mit anberaumten besondern Bescheid- 
erthe#lungstermine. » 
-§.7T.·Der9tichterver-legtdanescheibertheilunökercnimwennein ansagt-ones Beweis= oder Gegenbe- 
weismittel, ohne die Schuld der Beweis = oder Gegenbeweis führenden Parthei, noch nicht beigebracht 
worden ist, auf einen andern gewissen Tag; doch bedarf es hiezu, wenn es den Umständen nach nicht 
schon in dem Verhörstermine mündlich geschchen kann, einer anderweiken schristlichen Vorladung. 
K. v2. In geringfügigen Sachen muß rer Richter im ersten Termine, wenn die Sache zur sasesen Be- 
scheidsertheilung durchaus sich nicht reif macht, oder wenn der Richter die augenblickliche Bescheidser- 
eitung sonst bedenklich sindet, mündlich einen Publicationstermin festsetzen. Z 
73. Der Richter muß sofort nach der Publscation die Parthelen über die Rechtskraft, die zehntägige 
it und die zulässsgen Rechtsmittel betehren, und diese Belehrung in die Publicationsregistratur 
aufnehmen. 
  
  
II. Von den Rechtömitteln. 
S. Als Rechtsmtttel finden, resp. nach dem durch die provisorische Oberappellationsgerschtsordnung vom 
20. #r. 181 geordneren Insangebiug nur Statt;
	        
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