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g. roz. Der Gebrauch des Stempelpapiers sindet in minderwichtigen Streltsachen nicht statt. Die Schrif-
ten sind an der Stelle des Stempels mit den Buchstaben: „M. W““ (minderwichtig) zu bezelchner.
#. rok. Die Gerichts= und Advocatengebühren in minderwichtigen Streitsachen dürsen nur dann nach den
Normen in wichtigen angesetzt werden, wenn in einer Klage mehrere Foderungen neben cinander aufge-
stellt sind, und deren Gesammtbetrag die Summe von Funfzig Thalern übersteigk. (6. 4.) Ausser-
dem sind sie, und zwar insbesondere die Gerichtsgebühren sowohl für Ober= als Untergerichtsbehörden,
provisorisch bis zu Einflhrung einer neuen allgemesnen. Sporteltarordnung, durch die angehängte Spor-
teltarordnung normirt, welche bei Cxyrafe des Vierfachen nicht überschritten werden darf.
K. ro5. An Copialgebühren passirt dem Gericht und dem Rechtsanwalt Ein Groschen von jeder nach
dem gesetzlichen Maasstabe beschriebenen Seite.
+. 106. Die Gebühren vder Gerichtspersonen, wo diese zugezogen werden, und die Wegegelder der
Zeugen sind die nämlichen, wie im ordentlichen Proceß.
§. 107. Der Oberrichter wird nach Umständen Autorisation ertheilen, Kosten, welche eine Parther durch
* r uiten, oder durch ungebuͤhrliche Beschwerdefuͤhrung verursacht, wie in einer wichtigen Rechts-
ache anzusetzen.
h. io8. Der Advotat hat die Gebuͤhren, welche er bis zur Bescheidsertheilung verdient zu haben vermeint,
nebst den Verlägen vor der Bescheidsertheilung, spätere bei jeder Schrift zu den Acten zu liquidiren, und
ist außerdem derselben verlustig,
#. 00. Wenn ein Untergericht die Aeten an die Landesregierung einsendet, müssen zuvor die Gerichtsgebüh-
ren, nebst dem baaren Verlag, mit Einschluß der Gebühren für den Bericht, bei Verlust derselben, zu
den Acten liquidirt werden.
8. 110. Bei Prüfung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kostenansätze soll nicht allein darauf, ob sie
den gesetzlichen Vorschriften nicht zuwider lausen, sondern auch auf die Nothwendigkeit der Handlungen,
welche sie betreffen, gesehen werden. 6
S. 11x. Richter und Advocaten, welche den Partheien, wegen Beschränkung ihrer Gebührenansätze in min-
derwichtigen Rechtssachen die Expedition oder den rechtlichen Beistand verweigern sollten, werdon mie em-
pfindlicher Geldstrafe und im Wiederholungsfall, nach Befinden auch mit Suspension oder Remotion belegt.