Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

78 
Negulativ 
über dle Verbindlichkeit zum Kriegsdienst. 
  
Ersüter Titel. 
Allgemeine Bostimmungen. 
F. 1. Die Verbindlichkeit zum Kriegsdienst dauert vier Jahre, sie tritt mit dem zurückgelegten zwan- 
zigsten Lebensjahre ein, und endigt sich nach zurückgelegtem vier und zwanzigsten Jahre, wenn nicht in 
besondern Fällen, nach den weiter unten folgenden Bestimmungen, als Strafe eine längere, oder als 
Folge vorausgegangener gesetzlicher Hegünstegung eine kürzere Dauer, Ausnahmsweise Statt findet. 
F. 3. Sämmtliche Site theilen sich nach den Alters-Jahren in vier Classen, dergestallt, daß 
ie vom 21sten Altersjahre in der usten Elasse, « 
——22flcu —- ——2tcn— 
——2Zstcn— — — zten — 
stehen. 
9. 3. Da jedoch nicht der Geburtstag jedes Einzelnen den Moment des Eintritts in die Verbindlichkeit 
zum Krirgödienst, ingleichen des Ucbergangs aus einer Alters-Elasse in die andere abgeben kann, es 
btelmehr nöthig ist, daß ein für alle geitender fester Termin des Einultis, Austritts und Ueberganges 
in die verschiedenen Elassen bestehe; so wird der erste Januar jeden Jahres hierzu bestimmt, und es ver- 
steht sich von selbst, daß nur dieser Termin für alle, welche das 20f##e Jahr zurückgelegt und das 2uste 
noch nicht erfüllt haben, den Eintritt der Verbindlichkeit begründet, dagegen aber auch nur mit demscel- 
ben Termine alle, welche das 24 ste Jahr zurückgelegt haben, ohne Rücksicht auf ihren frühern Gceburts- 
tag, der Verbindlichkeit zum Kriegsdienst ledig werden. 
8. 4. Ist ein Dienstpflichtiger bes dem Einteitt des Termins, mit welchem er nach zurückgelegtem aaslen 
Jahre aus der Verbindlichkeit zum Krlegsdienst tritt, wirklich im Dienst, so darf er sich zwar der ser- 
nern Leistung desselben nicht eher ontziehen, bis er seine förmliche Entlassung erhalten hat, und diese 
ist, besonders im Felde, nichk eher zu ertheilen, als bis die Ersatzmannschaft eingestellt und bei dem 
Bataillon eingetroffen istz es sind jedoch die Behörden streng verbunden, vafür zu sorgen, daß die Ein- 
stellung und Ankunft der Mannschaft bald erfolge, auch sonst die Entlassung nicht verzögerk werde. 
S. S. Die Verbindlichkeit zum Kriegsdienst ist allgemein, und alle in dem Großbersegupm gebohrnen, 
ingleichen alle diejenigen Mannspersonen, welche sich aus andern Staaten in das Großherzogthum ge- 
wendet haben, von welchem Stande und von welcher Religion sie auch seyn mögen, sind derselben auf 
ganz gleiche Weise unkerworsen. 
Alle diejenigen, welche zwar außerhalb des Großherzogthums gebohren sind, deren eheticher Va- 
ter, oder uneheliche Mukter aber zur Jeit ihrer Gebunk, entweder ihren wesontlichen Wohnsitz im Lande 
hatten, oder berechtigt waren, mit ihren Kindern die Aufnahme an irgend einem Ort im Lande zu ver- 
langen, werden als Eingebohrne betrachtet. » 
Besreiungen und Beguͤnstigungen finden nur als besonbere Ausnahme in den Faͤllen Statt, wel- 
che in einem der nachfolgenden 9.5. ausdrücklich aufgeführt sind. 
S.6ö. Kein Dienslpstichtiger kann sich durch Wegziehen aus dem Großherzogthum und dadurch, daß 
er seinen wesentlichen Aufenthalt in einem andern Staate begründct, der ihm aufliegenden Verbindlich- 
keit zum Kriegsvienst ensziehen! wird vielmehr im Fall seines Außenbleibent bei Revision der Akterslisten 
und bei der Berloosung oder sonstiger Nichk= Etf#llung jemer Verdindlichkeit, jedem andern Ungehorsa- 
men gleich geachtet. 
S. . Jeitige Abwesenhcit während der vierjährigen Dauer der Verbindlichkeit zum Kriegsdienst ent- 
schuldigt das Nicht-Erscheinen eines Dienslpflichtigen, over die Nicht-Erfüllung einer andern ihm, als 
solchem, obliegenden Verbindlichkelt ebensalls nicht, wenn nicht eine Erlaubniß dazu von der Lawedi- 
reclion ausdrücklich ertheilt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.