Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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Der Landstaͤndische Vorstand erneuert Ihro Koͤnigl. Hoheit auch bei dieser Gelegenheit die Versicherung 
seiner tiefsten Verehrung und unwandelbaren Treue. Witmar, am, 1. Febr# 1318. 
Der Vorstand der getreuen Landstände des Grosberzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Georg Frfiher#r Riedesel zu Eisenbach. 
2) Grosherzogl. Ministerialdecret an den Landtags-Vorstand. 
Sr. Königl. Hoheit der Großtherzog ertheilen gern HöchstIhren Beifall den Gesinnungen und Ansichten 
welche der getreue Landständische Vorstand als die seinigen und als die Gesinnungen und Ansichten sämmtli- 
cher Abgeordneten der Stände des Grooherzogthums in dem unterthánigsten Vortrag vom 1. d. M. über die 
Grenzen, welche, um nicht als Fcechheit Verachtung zu erregen, die als Freiheit der Gedanbenbewegung je- 
dem gebildeten Verein von Staatsbürgern heilsame Preßkreiheit haben müsse, ehrerbietigst ausgesprochen hat. 
Die Nothwendigkeit einer Revision der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Gebrauch eines 
Reches, welches früher nur unter obrigkeitlicher Leitung, durch Censur, ausgeübt wurde, liegt außer Zwei- 
fel und die Erfahrungen, welche gemacht wurden, seit in dem Grosherzogthum als Theil des ohne Ausnah- 
me von dem deutschen Staatenbunde garantirten Giundgesetzes der Landstndischen Verfassung, das Recht 
auf Freiheit der Presse Sr. Königl Hoheit Unterthanen gesetzlich begründet und ausdräcklich anerkannt ward, 
liefern zahlreiche Beweise, wie nothwendig ein Geseb sey, welches der Bildungsstufe des Volks angemessen 
den Gebrauch des ertheilten Rechtes würdig resle und die Verantwortlichkeit der Schriftsteller, Verleger und 
Drucker für den Inhalt der von ihnen verfaßten, verlegten oder gedruckten und publicirten Schriften bestimm- 
teren Vorschriften unterwerfe. 
Wenn man häusig das Recht auf Befreiung der Presse von einer solchen obrigkeitlichen Cenfur, welche 
dem ODruck oder der Publikation der beabsichtigten Gedankenmittheilung wit der Befugniß, solche ganz oder 
thellweise zu verhindern, vorhergeht, als ein mit der politischen Mündiekeit der Staatsgenossen in wesent- 
licher Verbindung stehendes Anrecht der Bürger eines Staates geltend machen will, so müßte entweder geleug- 
net werden, daß, wie im privatrechtlichen Verkehr die Periode der Mündigkeit zugleich die volle Verantwort- 
lichkeit des Mannes bezeichnet, so auch in den Verhältnissen des staatsbürgerlichen Lebens die Einweisung in 
den Genuß der erstern die Bedingung der vollstuigen Uebernahme der letzteren mit sich führe, oder es wird 
einleuchten, daß in dem Umfang der Verantwortlichkeit des Staatsbürsers für seine Handlungen auch alles 
dasjenige gehöre, wodurch er bei dem Geschäft der Gedankenmsttbeilung durch den Druck in den Fall kommen. 
kann, die Folgen seiner Handlungen zu vertreten oder zu büßen. Unl'ugbar gehören in diese Kalegorie die 
Rechte und rechtsbegründeten Interessen des Staatsoberhauptes, des Staates und einzelner physischer oder 
moralischer Personen und namentlich muß es unstatthaft erscheinen, die völkerrechtlich begründeten Ansprüche 
somder Staatsoberhäupter, Staaten und Regierungen auf dußere Achtung davon auszuschließen, eine Achtung, 
welche mit dem feeimüthigen Urtheil des Schriftstellers zusammen bestehen kann, sobald dieselbe sich in ange- 
messeuer Wahl und Form des Ausdrucks beurkundet, wenn von Personen oder Verhälenissen die Rede ist, de- 
ren Hochachtung in gleichem Grade eine Bürgschaft für die Ruhe der Volber als ein Bedürfniß für das Ge- 
deihen dchter öffentlicher Freiheit ist. 
Der getreue Ständische Voxstand hat seinen gerechten Schmerz darüber ausgesorochen, daß besonders ge- 
gen diese Wahrheiten der Mißbrauch der Presse im Gebiet des Grosherzotthums sich vergangen hat, und Sr. 
Koönigl. Hoheit findet für nölthig, in dieser Beziehung einen angemessenen Gesetzesentwurf der Präfung des 
getreuen Landtags übergeben zu lassen, sobald sich dieser wieder fsammeln und insofern nicht inzwischen der 
Bund der deutschen Souveraine unter Sr. Königl, Hoheit vertragsmißigen Mitwirkung eine für ganz Deutsch- 
land gleichförmige die Preßfreiheit regelnde gesebliche Anordnung wird getrofsen haben. Bis dahin haben Sr, 
Königl. Hoheit der Grosherzog befohlen, daß die Amtswirklamkeit der odrigkeitlichen Behorden und insseweic 
bei der mangelhaften bestehenden Gesetzgebung in Fällen, wo des Staates auswaͤrtige Verhaͤltnisse und 
in ihnen das Gemeinwohl gefährdet wird, dies jebt schon ohne Nachtheil state zu finden vermag, zund#chst die 
Justizbehörden von Amtswegen kräftig einzuschreiten fortfahren, überall wo die Rechte oder das Wohl kK# Staats 
durch Mißbrauch der Presse benachtheiligt und dadurch die gute Sache einer vernünftigen Freiheit der Messe wesent- 
lich beeinträchtigt wird, wie Beispiele neuerer Zeit zur Genüge bewiesen haben. 
Bei so erkreulichem Einklang der Gesinnungen Sr. Königl. Hoheit und des getreuen Pandischen Gorstandes ehrer- 
bietigstem Vortrage, exgreisen Sr. Königl. Hohelt mit besonderm Vergnügen diese Veranlassung,um dem Heren Land- 
Marschall und dessen Herren Gehülfen die Verslch#rung derjenigen Landesfürstlichen Huld und Gzade zu erneuern, wo- 
mit Höchstgedacht Sr. Königl. Hoheit denselben stets zugethan und gewogen verbleiben, Gegeben Weimar den 6. Feb. 
1818. Grosheszogl. S. Staats-Ministecium. 
v. Voigt. Frhr. v. Fritsch. Frhr. v. Gersdork.
	        
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