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Stadégerichlen vom Stadtrichter, bei Gerichten vom Gerichtödirector aus eigenen Mikteln zu erlegen.
Feincre Wiederhol ungen sollen mit zeillanger Enksernung vom Amte oder Absehung bestrast werden.
enwärtige Anordnung ist mittelst des NRehierungsblatres zu galgewmeiner Kenntniß zu brungen.
eimar, den 12. Jannar 1818. Grocherzogl. S. buanesbener dal.
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III. Obwohl nach der boberin Feseolichen. Geiminelorrsossang und der Eriminalgerichts= Praris
n den hi Grosherzogl. Landen der : Sperial Euuslnion als
knnenn mit färmlichem ueutit "' d *l S ½ r*r7NN0/n-. Proceduren keinem
Iwrisel unterliegt, so habe e # mil Hoheil der Grnhel doch gnaͤdigst onzubesehlen geruhet, daß
dieseh zu autbemischer 4o f. a der §. F. 16 und 22 der Eriminal= „Gertbttordmung vom Jahr
1812 und 8 36 No. ð der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung vom 20. Dec.
1816, für Höchsldero gesammten vande noch besonders, wie hiermit Feisheser. zur Nachricht 1 Nach-
achtstng nnh bekannt gemacht werde. Weimar, am „Frlrus 6s|8
Groöherzogl. vd Regierung das.
von Mült
IV. Bei mehreren Putrimonialgerichten hiesiger Lande sind die Gerichtsbeisiher seit Enichtung der Cri-
iiii zu den ihnen bei Unkersuchungen oblicgenden Verrichtungen nicht besonders verpflichter worden.
Da ch sowohl die Hra, rüntersuchugen geringerer Vergehen, als auch der erste Angriff
bei den * % zunnhntpian en Untersuchungssällen, den Localgerichten noch immer obliegt:
auch die Criminalgerlchte benschgen K. nd bei auswärtig *- Eweditionen 4007 xrzsr die in jedem Orte
dd verpllichteten Raths= oder Gerichtperfone zuzuziehen; so sich de Ne e
die ratriwemielgerichsteiste an die ihnen in jinbschingefe 8 s—e broliebehuen Mllich-
ten durch eigen darau teie Verpslichtungen erinnert werde
erhalten daher " nerncc Untergerichte im alm bbeinershen Bereiche der unterzeichneten Landeorc=
genss bierdurch die Anweisung, ihre Beisioer, insosern deren je#ige Verpslichtun auf vie
in Untersuchungen vorkommenden Hapdlungen H worden ist, nach dem unter K. beigedruckten For-
lare zu vereiden. Weimar, den 14. Febr Grobhazogl. e ——— das.
4.
soll geloben und schwören, daß er in Untersuchungssllen bei
s—'i Spccial-Verhören, Consrontationcn, Eidcsleislungen, Hathrehsuchungen Aushebungen,
Siutel und sonsligen Hansingen, zu welchen er zugezogen wird, auf alles, was er sieht und hört,
genau 4 unerern, darauf, dag alle an die Angeschuldigten gerichteren n vollkommen deutli -
macht, Drohungen noch an wa elslame Einwirkungen beygesügt, die Aussagen C r, Antworten treu
und M“ niedergeschrieben, auch deutlich vorgrlesen werden, genau sehen, die colle
ren Voriesung und duin mit unterschreiben, jede etwaige Unregelmäst -i " See,
letztere Fuen. e ereaberisgtinAbtrittdesAngelchlll dom cheiden bemerk-
ich machen wenn keine Nesrnt ersolgt, bei Grosherzogl. Regierung Aiunch 8 in allem diesen
auf keine ins Gesährde suchen und brauchen, besonders aber alleb, was derselbe bep den *—
Handlungen ersahren wird und zu verschweigen sich gebührt, bis zu seinem Tode geheim halten, und
vavon audwaͤrto nicht sprechen noch weniger denjenigen, welche in eine Untersuchung verwickelt sind,
oder ihren Verkheidigern gefährlicher Weise hinterbringen wolle.
Eid.
Alles, was ich jetzt gelobet habe, wie mir das jetzt vorgelesen und vorgesagt worden is,
das will ich slet, fest und unverbrüchlich, auch gctreulich holten; So wahr mir Gott
helfe, durch Jesum Chrislum, meinen Exlöser und Sellgmacher, Amen!