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b) daß nicht unter den Gewährschaftsposten Abschlagsbelege vorgezeigt werden, wovon die Hauptli-
quidation entweder schon in Ausgabe gestellt, oder erstere aus demselben Grunde zu cassiren-
de Interims-Quittungen seyen.
cé) Ist zu erforschen, wie viel der Cassirer an Posten, die den Indiotduen an Besoldungen oder
Menstonen geküärzt worden, wie z. E. Allmosen, Kriegskosten-Beiträge 2c. baar in Casse haben müs-
s., und solches beym Gewährschaftszug zu berücksichtigen.
d) Findet sich bei Vergleichung der Ausgabebelege mit dem Diarium irgend ein Anstand, welcher
durch Vernehmung der Empsänger, oder eine sonstige schnelle Untersuchung nicht gehoben werden
kann; so ist die fragliche Post bei der Ausgabe wegzulassen, und zur Gewäáhrschaft zu bringen,
bei einem erheblichen Bedenken aber, und wenn der Quittüngsaussteller den Empfang läugnen soll-
te, abzustreichen, und zu einer besondern Ausführung zwischen dem Rechnungsführer und dem Ouit-
tungsaussteller zu verweisen, weil Grosherzogl. Landschaftscollegio nicht zugemuthet werden kann,
Ausgabeposten 40 anrechnen zu lassen, deren Bezahlung bestritten wird und die folglich der Rech-
nungsführer erst im Wege Rechtens gegen den Abläugner geltend machen muß. Derselbe Fall
ist es mit éhulichen Gewährschaftsbelegen.
e) Hat der Rechnungsführer außer den, ihm zur Verwaltung anvertrauten öffentlichem Cassen,
auch Piivatcassen zu administriren ?!? oder
sind Gelder bei ihm deponirt worden?
so muß er bei eigener Hastung und Vertretung alles Nachtheils, welche aus der Unterlassung, oder
dem vorschriftswidrigen Aufschub entstehen könnte, dieß gleich bei'm Eintritt der Stürzung ange-
ben, damit eine Separation der verschiedenartigen Gelder vorgenommen werden kann. Endlich
Dmuß sich der Revisor unterrschten, ob der Ort, wo die Geldvorräthe aufbewahrt werden, gegen
Einbruch und Diebstahl möglichst gesichert istz
8) im Falle einer sich ergebenden nicht sattsamen Ordnung, eines Verdachts oder gar eines Cassen-
defect, hat der Revisor die Cassenvorräthe, entweder an dle Hauptcasse einzusenden, oder an sich
zu nehmen und dahin abzuliesern, oder aber die Vorräthe und die Cassenzimmer unter Siegel zu
legen, und seinen desfallsigen Bericht schleunigst zu erstatten.
Darum Weimar, den 13. April 1818. Grosherzogl. Sies# Uansschafts-Coollegsum.
h. Weyland.
II. Es sst von Grosherzogl. Regierung beschlossen worden, die wegen der von den Untergerichts-
behörden alle drei Monate einzureichenden Inhaftaten = Tabelken bisherig bestandene Anordnung,
deren Iweck sich zum Theil durch Errichtung des Criminalgerichts erledigt hat, dem gemäß zur Er-
leichterung wieler Gerichtsstellen dahin zu erldutern und resp. abzuändern, daß nur von denjenigen Un-
terobrigkeiten, welche die Obergerichtsbarkeit noch selbst ausüben, diese Anweisung ferher befolgt wer-.
den soll. Es haben daher in den alten Landen, auffer dem Criminal-Gericht allhier blos noch die
Amter Allstedt, Ilmenau, Oldisleben, nebst denjenigen einbezirkten Patrimonialgerlchten, wesche die
Obergerichte noch selbst ausüben und daher ihre Gefangenen nicht jedesmal sofort an das Criminal=
gericht abliesern, fernerhin alle drei Monate die Inhaftaten-Tabellen einzusenden.
So viel hingegen die im Neustädtischen Kreise beftndlichen Gerichtsstellen anlangt, so haben vor-
enst noch und bis zur Eröffnung des neuen Criminalgerichts zu Weida die sämmrlich betroffene Patri-
mentalgerichte pierteljährige desfallsige Anzesgen pünktlichst an die resp, Be zir 3-Aemter zu Neu-
stadt und Weida einzusenden, welche diese Anzeige anher einzubefördern, vorher aber sogleich mit Ab-
lauf der dreimonatlichen Frist die etwa rückständig gebliebenen Anzeigen der Patrimonialgerlschte durch auf
dereh Kosten abzusendende Warteboten einzufordern haben.
Sobald das neue Criminalgericht zu Weida exöffnet seyn wird, so erledigt sich diese Obliegenheit
in Ansehung perjenigen Gerichtsstellen, wolche die Obergerichtsbarkeit nicht serner ausliben, und os ha-
ben dann blos das Ceiminalgcricht zu Weida und dicjenigen Unterobrigkeiten im Neuftädtischen Kreise,
welche, die Criminalgerschtsbarkelt auch fermechen selbst ausüben, die fraglichen Inhafkaten -Tabellen alle
drey Monate, nämlich den 1. April, 1. Julius, 1I. October und 1. Januar unfehlbar und ohne vorhe-
rige Eriunerungen unmittelbar an die Grosherzogl. Regierung allhier einzusenden, welches zur Nach-
richt und künftigen Nachachtung pHiermit ffenklich befannt Femocht wird. Weimar, den 2. Jun.A 1818.
Grocherzogl. S. Landes-Regierung das.
von Müller.