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Uebereinkuuft über die Tilgung und Ausgleichung der Forderungen an
die Krone Frankreich.
Die den Vertrag vomm 20. November 1815 unterzeichnete Höfe von Oestreich, Grosbritanniea, Preufen
und Rußland, baven angefehen, daß die nach dem 9. Artikal des gedachten Vertrags angeordnete Gültig-
Wachung der Privatansprüche an Frankreich, deren Berichtigung zur Vollzichung des 10. und der folgenden
Artikel der Uebereiniunft vom 30. Mai 1814 erfolgen soll, bei der Ungewißheit ihrer Dauer und ihres Re-
sultats die franz5. Nation in steter Unruhe erhalten durste. Sie theilen deshalb mit Sr. allerchristl. Maje-
aͤt den Wunsch, daß zu Hebung dieser Besorgnisse uber alle dergleichen Ansorderungen cin Vergleich ab-
geschlossen, und eine Summe zu deren Tilgung beslimmt werde. Demnach haben die besagten Mächte
Bevollmachtigte ernannt, und da sie sich versprochen, daß Sr. Ercellenz der Herr Marschall Herzog von
Wellington zu Erlangung eines hündtigen Erfolgs von den Verhandlungen kräftig-mitwirken werde: so sind
die unterzeichneten Bevollwächtigten mit ihm, unter Zustimmung der interessirten Partheien über die Grund-
lage des abzuschließenden Ausgleichungsgeschäfts ubereingekommen, und auf den Grunk der ertheilten Voll-
machten folgende Artikel einstimmig feligestellt worden:
1. Artikel.
Frankreich verpflichtet sich zu Erwirkung einer völligen Tilung der angezeigten Contractsforderungen
der Individnen, Gemeinden und Privat-Vereine auherhalb seiner gegenwärtigen Gebietgrenzen, deren
Bezahlung zu Folge der Verträge vom 30. Mai 1814 und 20. Nov. 1815 gefordert wird, eine — vom 22.
März 1818 an Genuß gewäbrende Rente von 12/040,000 Franken, welche einem Capital von 240°800,000
Franten gleich zu achten ist, in das große Staatsschuldenbuch einzeichnen zu lassen.
2. Artikel.
Die dem franzssischen Staat zu Folge des 21. Artikels des Vertrags vom 30. May 1814 und des 0
7. und 22. Artikele der obengedachten Uebereinkunst vom 20. Nov. 1815 zurück zu zahlenden Summen —
sollen, als Vermehrung der Tilgungsmittel gedachter Schulden an Unterthanen derjenigen Staaten dienen,
welche mit ver Wicdererstattung dieser Summen belastet sind.
Dem zu Folge erklärt Frankreich keinen Anspruch mehr rücksichtlich dieser Zurückzahlungsverbindlichkeit
u haben.
n Oagegen erklären die gedachten Mächte, daß die Abzüge und Entschädigungsforderungen, zu deren Gel-
tendmachung sie der 7. Artikel der Uebereinkunft vom 20. Nov. 1815 berechtigt, gleichsalls mit in der im
1. Artikel gegenwärtigen Vertrags sestgestellten Absindungssumme bearifsen, oder von den betheiligten Mäch-
ten aufgegebeu, und alle Forderungen und Ansprüche in dieser Hinsicht vollkommen erloschen seyn sollen.
Es versteht sich jedoch von selbst, daß Frankreich in Uebereinstimmung mit den in dem 6. und 22. Ar-
tikel des nämlichen Vertrags enthaltenen Bedingungen sortfáhrt, den außerhalb seinem Gebict liegenden
Ländern die Renten — von den durch Einschreibung in das große Staatsschuldenbuch versicherten Schulden,
es mögen sich nun die Verschreibungen in den Händen der ursprünglichen Eigenthümer befinden, oder auf
andere Personen übertragen worden seyn — zu leisten.
Frei wird dagegen Frankreich vom 2. Dec. 1813 an von den Leibrenten gleichen Ursprungs, und diese
sallen den gegenwärtigen Besitzern der abgetrennten Landestheile zur Last.
Auperdem ist beschlossen worden, daß der freien Uebertragung der Nentenverschreibungen von Indiol-
duen, Gemeinhriten oder Vereinen, welche aufgehört haben unter französischer Herrschaft zu stehen, kein
Hinderniß in den Weg gelegt werde.
3. Artikel.
Die Abzüge, welche Frankreich an den Cautionsgeldern gewisser Rechnungsbeamten machen könnte,
und wegen welcher es sich durch den 10. und 2.. Artikel der Uebereinkunft vom 20. Nov. 1815 verwahrt hat,
will es gleichfalls zum Gegenstand gegenwärtigen Vergleichs machen, und sie dennoch als vollbommen be-
richtiget ansehen.
Hinsichtlich dessen, was zur Versicherung dieser Cautionen durch Beschlaglegung auf Grundstücke, oder
durch Eintragen in das große Buch geschehen ist, soll sofort auf Verlangen der gedachten Mächte die Rück-