Königrelch Sachsen
- 2 225000 —
Sachsen-Golba 2 " - 30000 —
Sachsen-Meinungen - 1000 —
Sachsen-Weimar 4 - 6 9250 —
Schwarzburg · - - 7500 —
weiz - - - 50000
Toskana - - s 225000 —
Wurtenberg I 20000
Hme Freenfönen, Curhe 1 tn und Praußen 8000 —
urbessen und Weimar 700 —
Großberzogthum Hessen u 10000 —
Boyern und preußen . ovbt ce T 40000 —
Sochsen und Preußen 110000 —
8. Artikel.
Ole in dem 1. Artikel s#erbrochene Summe von 12010000 Franken Renken soll vom 27. Mäcz 1818
en bezogen werden. Sie wird ungerkrennt in die Hände der Specialbevollmächtigten der Höle von Oellreich,
England, Praisen und Ruttand abgeliefen, und von diesen an die darauf Anspruch habenden in der nach-
beschriebenen Ark und z ris. en verthein.
1. Am erflen eines jeden Mon- ait soll der zwöllste Theil dessen, wos einer jedem Macht nach dem Ver-
W- zustehr, an deren r—— oder dessen Bevollmächtigten übergeben werden, und dieser
— Weise darüber zu versüg
. belreffenden B gpo. die von ihnen aee heten Liquidations= Commissi ĩonen sollen
am Ende d Monats den Personen, deren Schuldforderungen zablb ar sind, die aber Besiter der ihnen
bnni M#eutebantheiln zu Anen abuschen, Verschdeikunhh über den Betrag der jedem zukommenden
umme zu
insschtlich aller onderen zahlbaren Schuldsorderungen, ingleichen aller Summen, die nicht se
g b ons " davon eine besondere Einschreibung gebildet wereen kann, *— es die benressenden
egierungen, sie zu eincr einzigen Gesammt-Einschreibung Verchligen und deren Verkauf sodann zu Gun-
sien g elnzelnen Theilbaber durch ihre Commissaricn r Gesch#stsführer zu i-o anordnen zu lassen.
ie Niederlegung der oben gedachten Rente von 12010000 Franken soll sosort am I. des Monats ge-
sche 5n ien, welcher nach der em Auswechselungstage der wo zu gegenwärligem Vertrage von Sciten des
Hefslrei ischen, Engischen und Preußischen, mie Ausschluß des Russischen Commissairs, da Rußland zu
eutsernt ist, solgt.
9. Artikel.
Die Ausserkiguug der besagten Schuchpmchrribungen. Wind ohne Rücklicht auf irgend — Anzeize
wegen houhep oder irgend elnen ih bei. m n Schob von Frankreich statt
zinsbbcbe und Eingaben, sie mönen bei- Sochooer. bei den Liguida kesben den en ge-
n nach der Folge ihrer ingeschmng rn Gnsen der betheiligten Dritten, ihre volle und
Er Sr erlangen, wenn nämlich, (was die beim 2 ns uereichten betrifft) inner-
dalb Manatssiust vom Auswechlelungstage der EW zu äiö Uebereinkunkt die Ver-
zeichnisse derselben, on *Commissorich der betheiligten Mächte nit vr Leereger cken eingehenrigt worden.
Hlerdurch wird jedoch den einzeinen Gerrbelligeen keineswegs die Besugniß enkgogen, ihre Schulodocumente
unmittelbar e en und geltend zu en.
on blauf der E#llsnunnne sireng zu beobachtenden drin keine Rücksicht mehr auf Einsprü-
che oder bhennh genommen werden soll, so bleibt doch jeden Kalls nachgelassen, bei den ernannten Com-
missarien oder den Regierungen unter welche sie gehören nackher noch Euus anzubringen, oder jede an-
dere Verwoyrungsurkunde niedergulegen.
Die zur gebörigen Zeit angezeigten Einsprüche wegen Aurlennuns der Vorderungen oder Beschlags-
zmücknahme werden dem Gericht des Beklogten ausgeantwortet.