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tive, dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich anzeigen und ist der Antrag
zur Beschlußnahme zu bringen.
g. 33.
Mittheilung der Anträge zwischen Ausschuß und Direktorium.
Der Ausschuß und das Direktorium sind verpflichtet, diejenigen Gegenstaͤnde,
welche sie in der Generalversammlung vorzubringen beabsichtigen, sich
spaͤtestens fuͤnf Tage zuvor gegenseitig mitzutheilen; besondere Antraͤge einzelner
Aktionairs (H. 32.) müssen ebenso mindestens fünf Tage vorher durch den
Vorsitzenden des Ausschusses vollständig zur Kenntniß des Direktorüt gebracht
werden.
. 34.
Protokoll.
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende
Potokoll wird von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt und nach
erfolgter Vorlesung und Genehmigung in der Generalversammlung vom Vorsitzenden
des Ausschusses und drei Aktionairen, welche weder zum Ausschusse,
noch zum Oirektorio, noch zu den Gesellschaftsbeamten gehören dürfen, vollzogen.
Die Auswahl der drei Aktionaire bleibt dem Vorsitzenden des Ausschusses
überlassen.
Das gerichtliche Protokoll oder Notariatsinstrument, welchem ein vom
Oirektorium zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionaire und
deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
II. Ausschuß.
K. 35.
Zusammensetzung.
Der Ausschuß besteht aus 18 stimmfähigen Aktionairen, von denen zehn
in Magdeburg und acht auswärts wohnen müssen. Um sich als stimmfäahigen
Aktionair nachzuweisen, hat jedes Mitglied bei Antritt seines Amtes 3 Akrien
und bis zur Ausgabe der Aktiendokumente ihm zugehörige Quittungsbogen zum
Werthe von 600 Rthlr. bei der Gesellschaftskasse zu deponiren, welche ihm
nach seinem Austritte aus dem Ausschusse zurückgegeben werden.
. 36.
Stellvertretung.
Zur Vertretung der Ausschußmitglieder in Behinderungsfällen, oder bei
deren Abgang, werden sechs Steellvertreter, welche sämmtlich ihren Wohnsitz
in Magdeburg haben müssen, bestimmt. Sie werden aus der Zahl derjenigen
Aktionaire genommen, welche nächst den zu wirklichen Ausschußmitgliedern
durch Stimmenmehrzahl Berufenen die meisten Stimmen haben, und treten
nach der Reihenfolge der Wahl ein, müssen auch dieselbe QOualifikation haben,
wie die wirklichen Mitlglieder.
(N 280.) 155 §. 37.