Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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tive,  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  schriftlich  anzeigen  und  ist  der  Antrag
zur  Beschlußnahme  zu  bringen.

g.  33.

Mittheilung  der  Anträge  zwischen  Ausschuß  und  Direktorium.

Der  Ausschuß  und  das  Direktorium  sind  verpflichtet,  diejenigen  Gegenstaͤnde,
  welche  sie  in  der  Generalversammlung  vorzubringen  beabsichtigen,  sich
spaͤtestens  fuͤnf  Tage  zuvor  gegenseitig  mitzutheilen;  besondere  Antraͤge  einzelner
Aktionairs  (H.  32.)  müssen  ebenso  mindestens  fünf  Tage  vorher  durch  den
Vorsitzenden  des  Ausschusses  vollständig  zur  Kenntniß  des  Direktorüt  gebracht
werden.

.  34.

Protokoll.

Das  über  die  Verhandlung  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende
Potokoll  wird  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  geführt  und  nach
erfolgter  Vorlesung  und  Genehmigung  in  der  Generalversammlung  vom  Vorsitzenden
  des  Ausschusses  und  drei  Aktionairen,  welche  weder  zum  Ausschusse,
noch  zum  Oirektorio,  noch  zu  den  Gesellschaftsbeamten  gehören  dürfen,  vollzogen.
  Die  Auswahl  der  drei  Aktionaire  bleibt  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses
  überlassen.

Das  gerichtliche  Protokoll  oder  Notariatsinstrument,  welchem  ein  vom
Oirektorium  zu  beglaubigendes  Verzeichniß  der  erschienenen  Aktionaire  und
deren  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  hat  vollkommen  beweisende  Kraft  über  den
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

II.  Ausschuß.
K.  35.
Zusammensetzung.

Der  Ausschuß  besteht  aus  18  stimmfähigen  Aktionairen,  von  denen  zehn
in  Magdeburg  und  acht  auswärts  wohnen  müssen.  Um  sich  als  stimmfäahigen
Aktionair  nachzuweisen,  hat  jedes  Mitglied  bei  Antritt  seines  Amtes  3  Akrien
und  bis  zur  Ausgabe  der  Aktiendokumente  ihm  zugehörige  Quittungsbogen  zum
Werthe  von  600  Rthlr.  bei  der  Gesellschaftskasse  zu  deponiren,  welche  ihm
nach  seinem  Austritte  aus  dem  Ausschusse  zurückgegeben  werden.

.  36.
Stellvertretung.

Zur  Vertretung  der  Ausschußmitglieder  in  Behinderungsfällen,  oder  bei
deren  Abgang,  werden  sechs  Steellvertreter,  welche  sämmtlich  ihren  Wohnsitz
in  Magdeburg  haben  müssen,  bestimmt.  Sie  werden  aus  der  Zahl  derjenigen
Aktionaire  genommen,  welche  nächst  den  zu  wirklichen  Ausschußmitgliedern
durch  Stimmenmehrzahl  Berufenen  die  meisten  Stimmen  haben,  und  treten
nach  der  Reihenfolge  der  Wahl  ein,  müssen  auch  dieselbe  QOualifikation  haben,
wie  die  wirklichen  Mitlglieder.

(N  280.)  155  §.  37.