Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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VI.  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der  nächsten
Station  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Platz  für  die  weitere  Reise  zu  lösen.
c)  Für  Kinder.

VII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  unter  und  bis  zu  3  Jahren  wird  Personengeld
nicht  erhoben.  Das  Kind  darf  jedoch  keinen  besonderen  Wagenplatz  einnehmen,  sondern
muß  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,  unter  deren  Obhut  es  reist,  mitgenommen
  werden.

VIII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  von  mehr  als  3  Jahren  ist  das  volle  Personengeld
  zu  erheben,  und  ein  besonderer  Platz  zu  bestimmen.  Nehmen  jedoch  Familien  einen
der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  eine  Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  ein  Kind
bis  zum  Alter  von  8  Jahren  unentgeltlich,  zwei  Kinder  aber  können  für  das  Personengeld
  für  nur  eine  Person  befördert  werden,  insofern  die  betreffenden  Personen  mit  den
Kindern  sich  auf  die  von  ihnen  bezahlten  Sitzplätze  beschränken.  Diese  Vergünstigung
kann  nur  für  den  Hauptwagen  unbedingt,  für  Beiwagen  aber  nur  insoweit  zugestanden
werden,  als  auf  Beibehaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.

IX.  Bei  Meinungs-Verschiedenheiten  über  das  Alter  der  Kinder  hat  der  abfertigende
Postbeamte  zu  entscheiden.  Beruhigen  sich  die  Reisenden  bei  dieser  Entscheidung  nicht,
so  steht  ihnen  frei,  die  nochmalige  Erörterung  der  Meinungsverschiedenheit  bei  dem  Vorsteher
  der  Postanstalt  nachzusuchen,  sofern  solches  ohne  den  Lauf  der  Post  zu  verzögern,
thunlich  ist.  Der  getroffenen  Entscheidung  haben  sich  die  betreffenden  Reisenden,  vorbehältlich
  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.

S.  70.
Erstattung  von  Personengeld.

I.  Die  Erstattung  von  Personengeld  an  die  Reisenden  findet  stets  statt,  wenn
die  Postanstalt  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit  ohne
dessen  Verschulden  nicht  erfüllen  kann.  Die  Erstattung  von  Personengeld  soll  auch
dann  zulässig  sein,  wenn  der  Reisende  an  der  Benützung  der  Post  aus  irgend  einem
anderen  Grunde  verhindert  ist  und  die  Erstattung  mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen
  Abgange  der  Post  beantragt.

II.  Die  Erstattung  erfolgt,  gegen  Rückgabe  des  Fahrscheins  und  gegen  Bescheinigung,
mit  demjenigen  Betrage  des  Personengeldes,  welcher  von  dem  Reisenden  für  die  mit  der
Post  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke  erhoben  worden  ist.