Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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Bekanntmachungen. 
I. Nachdem dem berr tor medicinec ot chiwurgias, Kaxl Schmlt ena, die Erlaubniß 
zur medicinischen Proric in den Groh beizogl. Landen, mit Auöschlut# ver 2 ngladt Weimar und 
der Eisenacher v ertheilt und ihm Krannichseld diesseitigen Amtheils zu seinem we- 
lmhen Aufenthaltdorte angewiesen worden, derselbe auch verpflichtet worden ist so winrd dieses an- 
urch oͤffentlich btigrut gemacht. 
Weimar den 9. Maͤrz 1820. 
Oroßherjogl. S. Landes- Direction 1ste Seclion. 
K. Hufeland. 
ti. Wegen Bezadltzug des Portos von Crimlnal- und Uatersachungsesachen ist die Einrichkung ge- 
trossen worden, das alle Horso in dergleichen Sachen, wo möglichkeit der Kostenerstoltung 
von Seiten des Anseschutbigten nicht sofort klar ist, und daher . ru rist: „Unvermögende Unter- 
suchungslache,“ nicht ged gie werden kann, -*rDZm d 5 der Abgabe der Vriese, oder Packete bezabst 
den muß; wogegen iu-r k Fren, wo nach Beendigung der Untersuchungen das von den Bebör- 
ben- banshelegte Porto wegen aaun erst sich izende run bes Inqussien nicht poirden beigebracht 
den kann, oder der Verdrecher nicht entdeckt worden itn * beinn ländische Dorto sofork gegen 
aenr von dem untersuchenden Richter atte flirtes Perzeichniß a gte Poslkasse des Orts zurückerllattet 
wird. In den ebengedachten Verzeichmssen in #e#n Tag der rui“- · der Briese, so wie der Ort, wo- 
ber solche hekommen, oder wodin sie gelendet worden, zur Erleschterung der Revisson anzugeten. Das 
obgebende Postämt ist übrigens verbunden, run von der Envlangsbebee, nrerr u vergütende 
Auolageporto von dem coentuell dereinst zuaban ugebenden Tarlfchen u scheiden und - 
delonders auf den Briesen zu bemerken. Unt« rlätzt das Postamt, diese Sn bung vorzunehmen, und 
—8 nur eine Portofumme auf den Brirsen an; so hat die Beboͤrde das angerechnete Porto Vietdiga 
als Tarisches, eintretenden Falls ganz zu rellamirendes zu belach'en aund zu bebandeln. 
nn sindet auch in den Experitionen der Vandesregierungen, bei den Justigmiern und n 
ie ihre Anwendung, und wird daher andurch zur ösfentlichen Fleien gebracht. 
Weimar den 33. März 1820. 
Großhergogl. Sächs. Oberpesünspection daselbst. 
A. B. Rühlmann.
	        
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