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Derrechner von Cammergefaͤllen als eine generelle und verp. specielle Anwels ung gelten, um
den Eingang der besagten Einnahmen betreiben zu können und zu sollen, und um die Aus-
haben dann und unter den hinsichtlich der Belegung von Ausg#ben nach dem Recknungestol und
den Gesetzen, den Cassenbeamten und Verrechner'n Großherzogl. Cammcraleinnahmen geltenden
Vorschristen und Bedingungen leisten zu dürfen, wenn der Fall, für welchen sie angesetzt
find, eintritt. In Hinsicht der in dem General-Etat und in allen und jeden der Spccial-Et#s,
auf welche der jedesmalige General-Etat sich gründet, vorkommenden ungewissen, unfständi-
gen und nicht mit sscherer Bestimmtheit in voraus feslzusetzenden Poslen der Einnahme und
der Ausgabe, soll der jedesmalige Gencral.Etat und sollen alle und jede Special-Etots, worauf der
General-Elot sich gründet, nur als ein, wenn gleich ungesäbrer, doch in so sern thunlich, oppro-
Jimstiver Voranschlag und Ueberschlag der im Lause des Rechnungejahres, von welchem
der General-Etat und die Special Etats hondeln, zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, hin-
sichtlich ver betztern mit Bedachtnahme auf den nöthigen Reservesond, gelten.
III) Die Großberzogl. Cammercasse zu Weimar soll, binlichtlich des Verwalkungspersonals und in
etreff des Rechnungsstpis derselben, dieienige Einrichtung erholten, wolche dem in diesem Titel
"rr 4. 1. dieses Regulatio's ausgesprochenen * entspricht.
Die durch FK. 1. versügte Einrichkung, soll #bmr 7 April 1621. an beginnen und alle ibrem Gang
und Gedeihen enkgegenstehende Schwierigkeiten sollen, bis zu diesem Zeitpunkte ous dem Wege geräu-
mec, alle Mooregeln und Vorkehrungen aber, wolche erforderlich find, um dielelbe von befagtem Zeit-
punkte an in Wirksamkeit zu leten, und wirksam zu erholten, sollen, bis zu eben diesem Jeupunkte
getroffen seyn.
G. 3. .
DienachstehmdeaVotschkiitmsindqliMittelzudemattsgtfpkochtncnsweckezubefolgst-.
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Jeigen sich außer den nachslehenden Vorschriften noch andere Versügungen oder Vorkebrungen als
zweckgemäb; so ist sowohl die Grohhergogl. Cammer, als sind alle und jede derselben unkergeordnete
oder dey Zuslondebringung des Jondalts des K. I. Tir I. dieses Regulasfo's milzuwirken berusene und
rmmöge ihrer Stellung im Stoaler #ensle verpftichtete Personen und Bebörden ondurch nach Massgabe
ihres Standpunkts gemessenst angewiesen, solche Verlügungen oder Vorkehrungen zu tressen.
Tit. II.
Besondere Bestimmungen
hum Behuf der Auslührung des Tu 1. S. 1. ausgesprochenen Awecks.
Erster Absch nitk.
Von der Einrichtung der Großherzogl. Cammercasse zu Weimar und des Rechnungs-
styls derselben.
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Die Großderiogl. Cammercasse ist die einzige t und b
Cafse aller Einnabmen der Großherzogl. Cammer= und aller vee#nben welche aus —*7
Cammermitteln zu beslreiten sind.