Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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April 1821. an, nothwendig ouch lbrem ganzen Sollbeträge nach in Geldelnnahmerechnung ge- 
slellt werdn. Bep dem Jinnsgetraide und dergl. ilt also in jedes Rentamtes oder jeder Cammeral= 
renterey-Geldrechnung der ganze Zinnslkock nach der Cammerkaxe oder bey böher verkausten oder 
zu Geld verrechneten Theilen des Zinnsslocks, nach diesen böheren Preisen zu Geld verwerthet in Geld- 
trechmungseinnahme zu stellen. Was davon auf bie eine oder die ondere Weise verausgebt wird, gehört in 
Geldausgaberechnung und es sind dabey, außer wenn durch frepen Verkauf oder sonst böhere Preise 
erhalten werden oder niedere hervorgehen, die Cammertarpreise anzunehmen. Geschieht cs, daß Theile 
des in Geldrechnung vereinnahmten Zinnsstockes, es sey wegen Unwerthes der Zinnsfrüchte beym Ver- 
kauf oder sonst, es sey, weil gewissen Personen, Bedörden oder Stellen Depufate on Zinnsfrucht der- 
gestall geböbren, daß ihnen dieselben bep den Gehalten, oder Dotationen, oder Unterslugungen, oder 
endlich sonstigen Reichnissen, die sie aus Commermitkeln oder sonst beziehen, zu einem niederen 
Preise, als dem preise der Camnitrtare zugerechnet werden müssen, zu niederen Preisen als den Preisen 
der Cammertore in Ausgabe der Geldrechnm.g kommen, so muß in derselben Rechnung die Disserenz, 
unter der Rubrik 
„Verlust an Zinnsfrüchten und Getraide, zu Preisen unter der Cammertare“ 
in Ausgobe geschrieben werden, und es ist überall, wo eine solche Rubrik bisher noch nicht üblich 
war, hiermit verordnet, daß sie vom 1. April 1871. an bestehen soll. Reste an Sollein- 
nahme des Zinnsstocks werden ebensowohl in der Geldrechnung alé in der Naturalrechnung 
gewähn. 
5. 17. 
Bey Ralural-Einnahmegegenstaͤnden, für welche keine Cammertaxe vorhanden ist, gilt die Berkaufs= 
taxe, d. h. der sire Preis, für welchen sie von der betreffenden Administralion und resp. von Grohherzog!. 
Cammer käuslich abgelassen zu werden pflegen, 3. B. beym Holz die Forsttare, bev den Kohlen der übliche 
oder convenirie Preis des Stuhes, beym Salz der übsiche oder convenirte Preis der Butte 2c. Uebrigens 
leidct, soweit thunlich, der #ahaltdes vorslehenden &. 10. onologe Anwendung auf die Behandlung der Be- 
rechnung aller Naturaleinnayme und Ausgabe zu Geld in den geelgneten Beldrechnungen der urrschiedenen 
Großhazogl. Cammeraleinnahmen und Rechnungsstellen. Namentlich gebührt es sich, dog 3. B. bey den 
Hôlzern, olle obgevosteten Hölzer, sie seven verkauft oder nicht, nach der Forsltore sosort in Geldeinnahme 
der treffenden Forstcasse gestellt, und was am Schlusse des Rechnungsjabres nicht verstlbert worden, als 
Vorralhs- und Ueberschuß wer th zu den Forslpreilen angeseezt und von einem Natural-Verzeschnig begleitet 
in der horstcasserechnungs gewäbrsch aft ausgeführt werden. 
K. 18. 
Ueberell, wo Naturaleinnahmen vorkommen, sind Naturalrechnungen über solche, auch sofern dses 
der Falt bisber noch nicht gewesen wäre, jedoch nothwendig vom 1. April 14331. an, mit der grös- 
ten Sorgsalt, Genauigkeit und Pünkklichkeit zu führen. 
K. 10. 
Das Personal der Großhberhogl. Cammercasse soll vom 1. April 1821. an beslehen: 
1) ous bem eigentlichen Rechnungsführer und erlten Cassenseamten, dem Cammercaffirer, 
r) aus einem Cassengehülsen,
	        
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