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3) aus dem Controleur oder Führer des Gegenbachs,
4) aus einem Cassenschreiber, für welchen letztern pro sverso der erste Cassenbeamte etwas ausgewor:
sen beksmmt, wogegen die Persenen sub No. 1. 2. und 3. die Großherzogl. Cammer besoldet.
K. 20.
Cammercossfrer hat wie bisber alle Verankworklichkeit auf ssch, # seine Verbéltnisse
Lind tbeils durch die bisherige Observanz, tdeils in gegenwärtigem Regulatio besten
Der Gossengebülfe ist ibm untergrordnet und im Diensie verankwonlich. Der Wnnc ist Com-
mis des Cammercalssrers und von demselben zu erwäblen, von der Großherzogl. Canuner aber zu verpslich=
ken. Es kann auch der Cammercassirer den Cassenschreiber, sobald er mit ihm nicht zusrichen ist, ohne
weilere Erlaubnig von Großherzogl. Cammer zu bedürsen, entlassen.
S. 21.
Der Cossengehblle und Controleur sind aus dem Hersonal der Rechnungs,- Revisson Großberdogl.
Cammer zu nebmen und bedolien die Verbindlichkeit, nach Thunlickkeit, noch neben * Amte als Cassen-
gebülle oder als Controseur Rechnungs= Reoisions-Arbeiten zu übernehmen. a fie indessen nach
Mooßgabe der Nottwendigkeit und um ihrem Beruf als Cossengebülse oder als ceen vorsteben zu
können, binsicktlich des ihnen zeitber obgelegenen Pensum on zu revidirenden Rechnungen und derglei-
chen erleichtert werden, so werden sie außer dem Gehalte, welchen sie etatmäßig * als Mitglieder
der Rechnungs-Revision Großhergzogl. Cammer beziehen, nicht noch besonders bezahlt.
. 22.
Ueber diesenigen Ausgaben, welche der Cammercassirer dem Cassengehülsen anvertrauen wird, ha-
ben sich dieselben even Abend zu berechnen.
9. 23.
Es soslen vom 1. April 1821. an, die taͤglichen Tsgshunn bey Großherzogl. Cammercasse nur
zu beltimmten Tagesstunden und während derselben geschehen.
Grobberzogl. Cammer dat dlese Stunden, nach vernommenem Gutachten des Cammercassirers, zu
reguliren und der Commercassirer solche durch das Wochenblaolt bekannt machen und zu Jedermanns
Nachachtung bringen zu lassen.
24.
4%2% der Commertosss#er die Einnahme gehörig betrtiben könne; so soll ihm, vom 1. April
1 n ibrlich der Etat der Cammercossen, Einnahmen des Jabres, wie solche gewiß oder
utdmeoslich und wie sie böchslen Orts genedmigt sind, in vidimirter Copie, mit den noͤthigen
* #iedesmol vor dem 1. April jedes Jahres, als dem Ansang jedes neuen Commerrech=
nungsiobres, von Großheriogl. Cammer amtlich und als Erbebungsbesugnißh und Verbind-
lichkeit bteleiuge werden. Auch der Eiat der Ausgade des Jabres ict ide ebenmähig zuzufer-
tigen, im Sinn des H. 17 Ti. 1. dieses Regulauv's und mit der daselbst ausgesprochenen Bere#ung.
2) Der Commerosiet . gemessenst anzuweisen, je zu der geeignetneit dielm Etat verzeichneten