Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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und alle sonsligen lm Lause des Jahres sich creignenden Einnahmen, welche für Großberzogl. 
Cammercasse gehören, von den Rentbeamten und Rechnungöführern der Cammeraluntercassen beyzu- 
trelben und 
3) er ist ermachtigt, sé4umige Rent= und sonstige Cammerakrechnungsbeamten und 
Einnehmer mitl sträcklicher und nach Umständen geschärfter Execution zum Behuf der 
Bevpbringung der Einnahmen von ihnen, welche nach dem Etat Großherzogl. Cammercasse ge- 
bühren, zu belegen. Der Cammercassirer hat zwar in solchen Fällen Anzeige bev Greöberzogl. 
Cammer zu thun und die von ihm an die s4umige Unterbehörde zu erlassende Versäzung und 
rquEtecultonstwtdilsontstvondsaCammekstkeckonomitseinemusazavshkmdochs 
Ihn GtophnsoglCum-ImwenndstSckummstvksRenldeomlenehe-sonstigen Cammcmlunkecbe- 
innichtalgarnichtvochantmspgltscheialeuchtkt,nichthsndrkmvtelmkbkshm 
alle UnlrkflühuagwaInttkibnnqdechfckllelstsmsUebrigensvtcflebtcsfch,dqs 
der Cammercassirer, nach wie vor, in dem bishtrigen Verhaͤliniß der Unterordnung unter das 
Grohderzogl. Cammercolleggum, Präsidium und Directorium bleibt. 
Uebrigens soll dem Cammercassirer ein Schema zu einem zu führenden, auf den jedesmaligen 
genehmigten Jahres = Etat der Einnahmen Großherzogl. Commercasse begründeten Konco-Buche, 
welches er, hinsichtlich jeder Rentk Forst= oder sonstiger an die Cammercasse abzuliesern laut Etat 
angewiesenen Canumeraluntercasse und Rechnungsslelle, bep Vermeidung persönlicher Verantwortlich= 
keit pünkilichst zu dalten, andurch angewiesen wird, als Theil seiner Inhruction angewiesen werden. 
Dieses Konto-Buch soll nach dem unter V — beygesügten Schema elngerichiet seyn, 
25. 
Jebder von dem Cammercassirer ercguirte Rent= oder sonslige Cammeralunlerbeamle und Einnehmer 
muß, um sich von der Erccution und deren Lasten zu besreyen, entweder die Einnahme, wegen wel- 
er er exequirt ward, bepschofsen, und kann zu diesem Vebuf seinerseils, soweit dieh geseblich und 
herkömmlich ist, Erccution auf die in Entrichtung ihrer Gesälle dumigen Unterthanen, Pichter, oder 
sonstige Zahlungopflichtige legen, ode ev Gropßberzogl. Cammer Stundung auswirken und 
deren Nokhwendigkeit oder Rathsamkeit mit Gründen rechlsereigen. 
. 26. 
Ertheilt die Großherzogl. Cammer Stundung, so hal es daben sein Bewenden und sie hat sich im 
geelgneten Falle dar#über bev der höchsten Behörde zu rechtfertigen oder Besehle und Autorisation zur 
Stundung auszuwirken. Die Cammercasse aber ist von der ertheilten Stundung sosort jedesmal 
schriftlich in Kenntniß durch Großherzogl. Commer zu seten. 
27. 
cchenn ein Rentbeamter oder sonstiger on die Cammertasse abzuliesern verpflichteter Cammeralgesal= 
einnchmer um Stundung binsichtlich rer Geskleinsendung an Großberzogl. Cammercasse nochsucht und 
sie erhäll, oder wenn Erlosse gescheben; so istjedesmal von der ertheilten Stundung, oder dem gegebenen 
Erlasse die Großherzogl. Cammercasse in Kennmiß zu seen und der jedemalige Relerent bey Grogberzogl. 
Gammer isl verantwortlich für die dessallsige beym Vortrag zu bewirkende Angabe der emsprechenden 
Verlügung an die Cammercasse.
	        
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