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und alle sonsligen lm Lause des Jahres sich creignenden Einnahmen, welche für Großberzogl.
Cammercasse gehören, von den Rentbeamten und Rechnungöführern der Cammeraluntercassen beyzu-
trelben und
3) er ist ermachtigt, sé4umige Rent= und sonstige Cammerakrechnungsbeamten und
Einnehmer mitl sträcklicher und nach Umständen geschärfter Execution zum Behuf der
Bevpbringung der Einnahmen von ihnen, welche nach dem Etat Großherzogl. Cammercasse ge-
bühren, zu belegen. Der Cammercassirer hat zwar in solchen Fällen Anzeige bev Greöberzogl.
Cammer zu thun und die von ihm an die s4umige Unterbehörde zu erlassende Versäzung und
rquEtecultonstwtdilsontstvondsaCammekstkeckonomitseinemusazavshkmdochs
Ihn GtophnsoglCum-ImwenndstSckummstvksRenldeomlenehe-sonstigen Cammcmlunkecbe-
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der Cammercassirer, nach wie vor, in dem bishtrigen Verhaͤliniß der Unterordnung unter das
Grohderzogl. Cammercolleggum, Präsidium und Directorium bleibt.
Uebrigens soll dem Cammercassirer ein Schema zu einem zu führenden, auf den jedesmaligen
genehmigten Jahres = Etat der Einnahmen Großherzogl. Commercasse begründeten Konco-Buche,
welches er, hinsichtlich jeder Rentk Forst= oder sonstiger an die Cammercasse abzuliesern laut Etat
angewiesenen Canumeraluntercasse und Rechnungsslelle, bep Vermeidung persönlicher Verantwortlich=
keit pünkilichst zu dalten, andurch angewiesen wird, als Theil seiner Inhruction angewiesen werden.
Dieses Konto-Buch soll nach dem unter V — beygesügten Schema elngerichiet seyn,
25.
Jebder von dem Cammercassirer ercguirte Rent= oder sonslige Cammeralunlerbeamle und Einnehmer
muß, um sich von der Erccution und deren Lasten zu besreyen, entweder die Einnahme, wegen wel-
er er exequirt ward, bepschofsen, und kann zu diesem Vebuf seinerseils, soweit dieh geseblich und
herkömmlich ist, Erccution auf die in Entrichtung ihrer Gesälle dumigen Unterthanen, Pichter, oder
sonstige Zahlungopflichtige legen, ode ev Gropßberzogl. Cammer Stundung auswirken und
deren Nokhwendigkeit oder Rathsamkeit mit Gründen rechlsereigen.
. 26.
Ertheilt die Großherzogl. Cammer Stundung, so hal es daben sein Bewenden und sie hat sich im
geelgneten Falle dar#über bev der höchsten Behörde zu rechtfertigen oder Besehle und Autorisation zur
Stundung auszuwirken. Die Cammercasse aber ist von der ertheilten Stundung sosort jedesmal
schriftlich in Kenntniß durch Großherzogl. Commer zu seten.
27.
cchenn ein Rentbeamter oder sonstiger on die Cammertasse abzuliesern verpflichteter Cammeralgesal=
einnchmer um Stundung binsichtlich rer Geskleinsendung an Großberzogl. Cammercasse nochsucht und
sie erhäll, oder wenn Erlosse gescheben; so istjedesmal von der ertheilten Stundung, oder dem gegebenen
Erlasse die Großherzogl. Cammercasse in Kennmiß zu seen und der jedemalige Relerent bey Grogberzogl.
Gammer isl verantwortlich für die dessallsige beym Vortrag zu bewirkende Angabe der emsprechenden
Verlügung an die Cammercasse.