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H. 43.
Auf dem Altelblatte eines jeden Ctats und Etatsprojectes muß genau bestimme seyn:
1) welchen Gegiestond der Ekot bekreffe, d. i. welcherlen Art Einnahme und Ausgabe — ob Geld,
Frächte, Nakuralien, oder sonsiige Objccte er belresse und welcher Cassc er zur Richtschnur diene.
2) Von wolcher Zeit solcher angehen und auf wie lange er gültig sevn soll.
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Derienige Houptabschnitt eines jeden Etaks oder Etatz-Entwurfes, der den
Schluß des Ekats ento # d. h. die Gewäáhrschast und den Ueberschuß oder Vorrath darlegt, muß
die verschiedenen Theile der Gewahrschaft, wie solche am Schlusse des Rechnungs= und des Elatsiah-
res sich vorsinden, oder vorzusinden erachtet werden, zerlegen und nachweisen, ob und welcher Art,
Gewährschaft und Ueberschuß bleibt, wo dieser hinsließet, oder ob Einnahme und Ausgabe
sich deben und dicgleichen.
6. 45
Beym Scklusse muß jeder Etak, welcher Großherzogl. Cammer und von dieser bem Staatsmini-
lierio und der böchsten Behörde vorgelegt werden soll, mit der Unterschrift der Etats-Commis-
sion versehen sepn.
g. 46.
Der General-Etat und ber Etat der Cammertasse zu Welmar muͤssen beyde, wenn sie berichllich,
wit vorgeschrieben ist, bis zum 1. Marz jedes Jahres von der Großherzogl. Cammer dem Großherzogl.
Staatsministerio und der hoͤchsten Bthoͤrde zur Pruͤfung und Vollzlebung eingereicht werden, zum Zei-
chen der Gründlichkeit, womit dieselben von Großherzogl. Cammer sind erwogen worden, nicht nur
von der Etats Commiss on, sondern von allen und jeden anwesenden ober nicht guͤltig abgehalte-
nen Mitgliedern der Großherzogl. Cammer unterschrieben seyn.
5. 47.
In ledem Etat und Etats· Entwurfe sollen die unbestaͤndigen und veraͤnderlichen Einnahmen und
Ausgaben durch Fractions--Berechnungen und Uuszüge aus den Rechnungen vorhergegangener Jahre
wllisfeirt werden.
Wern in einem Jahredurch besondere Ereignisse und Umstände eine ungewöbnlich ungewöhnlich
geringe Einnahme und Ausgobe Statt gesunden hat, bev welcher vorauszusetzen in, daß für die sol-
genden Jahre nicht darauf gerechnet werden kann; so darf dieselbe unter Bemerkung der Urfache
zur Durchschnitesfumme nicht genommen werden, weil besonders bey unbeständigen Etats-Capi=
tein, n##che nur nach Wabrschemlichkelt berechnet worden, der Grunmsatz durchgángig beolgt
werden sol, die Einnahme nicht zu boch und die Ausgabe eher höber als geringer anzuneh-
men, domtt bev der Einnahme kein Ausfall, bep der Ausgabe aber keine Ueberschreitung so
leicht vorsallen köonne.
48.
In Anwendung des Innbolts des &. 47. soll bin schtlich aller und jeber Cammeralober, und Un-
tercassen, sie vorrechnen Gelo oder Naturalgegenstände, bey erstmoliger Neuetatihrung der Gamme=
nalcossen und Mecc.p:uren bey den alten Lbanden die Frackion vom Jahre 180.., wo vie lehten Etats