Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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bedungenen Kaufsumme abzuschaͤten und somit ihrer Pslicht streng, unb hoenauer als solches bisher in 
elnzelnen Fälien gescheben, #ri Vermeidung ernster Ahndung nachzugehen. 
1820. 
Weimar den 33. Oct. 
Großherzogl. Sachs. Landes, Regierung. 
von Müller. 
Dem Rechtscondldaten Gottlob Wachter aus Renthendorf — bisber Aceessill ben Groß. 
—leL Landes, Regierung hier — und dein Universitis= Amtsactuar Theodor Ferdinond August 
Nlschke zu Jena, ist Erlaubniß zu Betreibung der advocatorischen Praxin bei den Untergerichlen im 
diesseltigen Regierungöbereich, unter dem Prédicake als Amtsadvocaten, mittelst der Deirete vom 
26. vorigen Monats ertheilt, und dem eistern Weida, dem letztern aber Jena zum Wohnort be- 
#lmmt worden. Es wird doher dieses hiermit öffentlich bekanne gemacht. 
eimar, am- r. November 1820. 
Großhergoglich Süchsssche Landes= Reglerung. 
von Müller. 
V. Da die Entsernung zwischen Marksubl und Vacha nach den neuern Vermessungen der Stra. 
flenbau· Commission 2,1/2 Meile betrigt; so ist noch eingeholter höchsten Genedmigung diese Meilenbe- 
stimmung auch hinsichtlich der Post angenommen worden, und es wird doher die im 5. 131. der Post- 
erdnung angegebene Entsernung zwischen gedachten beyden Orten von 2. Meilen abgeändert und auf 
2,1/7 Meile uestut, welches hiermit öffentlich bekonmt gemacht wird. 
Welmar, den 19. November 1820. 
Großberzogk. S. Oberpost= Inspeckion daf. 
A. B. Rühlmann. 
VI. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben für gut ongesehen, den — die Immatricula- 
tion der bandeskinder bekressenden §. 6. der Gesene für die Sindierenden zu Jena, d. d. Weimar den 
28. October 1817., ausdrücklich dahin zu erlcutern, daß Höchst-Dero Landeskinder auch alsdann, 
wenn sie von andern Universitäten auf die Academie Jena kommen, eben so, als wenn sic unminelbar 
von Schulen aus diese Academie beziehen, die gesetzlichen Dimissionsscheine, oder — Falls sie aus an- 
dem Verhälinissen in die Universitchts-Verhälmisse eintreten, — Eilaubnißscheine beyzubringen haben, 
widrigenfalls aber nicht inseribirt werden sollen. Welches diermit zur öffentlichen Kunde gebracht wird. 
Weimar, den 21. November 1820. 
Grosiherzoglich Saͤchsische Londes-Negserung. 
von Müller. 
VII. In mög#schster Entsernung alles drisen, was der Würde des geisllichen Amtes nachtbellig 
werden kännte, wird für die Fällc, wenn in resp. Consistorial, Amts, und Kirchen= Commissions= oder 
buch in sonsligen Angelegenbeiten Prediger und Sauulledrrr in Untergerichte vomuloren find, andurch, 
in Folge höchsten Belehls und für den ganzen Un.kang des Großberzogwums, Folgendes verordnet: 
1) Prediger und Schullebrer sind nie ohne Noth und nicht, wenn die Sache eben so gut durch Er: 
sorderung einer schilsichen Vernehmlossung abzumachen wäre, zum perfönlichen Erscheinen 
vorzuladen.
	        
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