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ung der Staatsbedürfnisse von ihrem Vermögen oder aus den Mitteln, welche ihre Erwerbsthätigkeit
ihnen zum Lebensuaterhilte und Genuß oder zu Erreichung stalthaft#er Zwocke nach Zedürfniß oder
freyem Belieben darbietet, auf dem Grunde vorhergegangener verfassungsgemaßer ständischer Zewilligung
zu den landschastlichen Kassen werden zu enkrichten seyn, sollen drepfacher Art seyn durfey.
1I. Grundsteuern, im Betrage von 6. Terminen jährlich und einer diesem Betrige gleichkom-
menden uno verhältnißmäßigen jährlichen Summe an Grundsteuerleistung der neuen Landesthelle, sollen
von den Grundstücksbes GZenden Staatsburgern allein und ohne Konkurrenz der
übrigen Staatêbürger an die landschaftlichen Kassen entrichtet werden.
Die Staatöbürger, welche zeither gesetzlich steuerfreyes Grundeigenthum besitzen, Ubernehmen
auch ihrer Seits vom Jahr 1821. an die Entrichtung dieser von sämmtlichen Grundstücks-Be-
sitzern, als solchen, allein jährlich zu leistenden Grundsteuern und werden für die Uebernahme
dieser Stenern, so weit sic auf ihr zeither steuerfreypes Grund-eEigenthum treffen, aus den land-
schaftlichen Mitteln, durch verzinnsliche Schuldscheine, von Seiten des Staats und ihrer Mitbürger in
der Art und in dem Grade entschädigt, wie diesfalls die sanktionirten Landtagsbeschlüsse vom 10.
Maͤrz 1817. und vom i7 . Jänner laufenden Jahres die Bestimmungen enthalten.
II. Indirekte Steuern — das heißt Steuern, welche als Aufschlag auf den Preis der Pro-
dukte, Fabrikate rder der Waaren des Handels von Staatswegen gelegt werden — folglich Impost,
Tranksteuer und dergleichen — werden von Landtagszeit zu Landtagszeit, und insofern als den zum
Landtag versammelten ständischen Abgeordneten das Gemeinwohl dieß zu gestatten scheint, bewilligt
werden.
III. Derjenige Theil, des durch Steuern zu deckenden jährlichen von dem Landtag geprusten und
anerkannten Staatöbedarss, welchen weder jene unter I. erwähnten Grundsteuern, noch diese unter
II. genannten indirekten Steuern, falls solche zu bewilligen für zweckmäsig erachtet worden, zu decken
vermögen, soll durch direkte Steuern aufgebracht werden, welche alle Staatsbürger nach
Verhältniß ihrer Leistungssbigkeit, das ist, nach Vermogen, gleichmänßig treffen solleir.
Für die (Frundstücksbesitzer bürfen diese direkten, sie gleichmäßig wie diejenigen Staats-
bürger, welche und insofern als solche nicht als Grundeigenthümer zu betrachten sind, zu tressen bestimm-
ten Steuern, die sie folglich noch neben und außer ihren unter I. erwähnten auösschließlichen Grund-
steuern, doch nach Verhältniß ihrer Leistungsfahigreit zu entrichten haben sollen, der leichtern Berech-
nungs= und Erhebungsweise halber, obenfalls in (rundsteuern angenommen werden.
Die Staatsbürger, welche zeither gesetzuch steuerfrepes Grund-Eigenihum besiten, entrichten diese
unter III. aufgeführten Grundsteuern von ihrem Grundbesitz, gleichwie die Besitzer herkömmlich steuer-
baren Grundes und Bodens, ohne für diese Steuern irgend eine Entschädigung in Anspruch neh-
men zu dursen. Damit es nun möglich sey, bis zum Jahr 1821. das von dem Lanvtag unter Unserer
landesfürstlichen Sanktion beschlossene, hier nur in seinen Umrissen gezeigte, neue und dem gan-=
zen Staatsgebiet gemeinschaftliche Steuer-System zur Ausfährung zu bringen, und vor#züg-
lich um demjenigen Theile desselben, der in der Ivee eincr gleichmäsigen ausnahmelosen Besteuerung
aller Staatsunterthanen, wes Standes und Wörben sie sehen, nach dem Maaß:e ihrer Leistungsfähig--
keit eine unabweisbare Forderung der Gerechtigkeit zu erfüllen strebt, möglichst Genüge zu
leisten, ist es nothwendig, die geeigneten Maasregeln zu treffen, welche die Erfüllung dieses Worts
bedingen.
Son Leistungsfähigkeit aller Staatsbürger der Maasstab ihrer Leistungen an Steuern
in irgend einer Beziehung sepn, so muß vor allem diese Leistungssähigkeit der Staatsgenossen erforscht,
sie mus in Verzeichnissen festgehalten, sie muß den Repraͤsentanten der Buͤrger des. Staats, wenn sie
auf Unsern Ruf und nach dem Geseh sich versammeln, um auf dem Landtage das Recht der Steuer-
Bewilligung auszunben, vorgelegt werden, um ihnen zur Bas#é ihres Urtheils darubers dienen zu
können, ein wie großer Theil von der ermessenen Leistungsfähigkeit aller Staatsbürger
zu den jedesmal erforderlichen Leisiungen an den Staat suͤr Zwecke des Gemeinwesens, das
heißt, für anerkannte Staatsbedurfnisse, könne und solle nach gleichmassger Vertheilung auf-
#bracht werden.