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Bekanntmachungen.
1. Nachdem Se. Koͤnigl. Hoheit der Großherzog kas dem Metallwaarensabrikbeslher Ernsl Querner,
allhier, unterm 24. Septbr. 1816. aus 3. Jahre fuͤr die gesammten Großherzogl. Lande ertheilte aus-
schliepche Prüilegium zur Verlertigung von sogenonnten Gesundbeitsgeschirren von Zeit dessen Ab-
iauss an auf anderweite a. Jahre andvigst zu erlirecken geruht haben, so wird die bierüber abgesoßte
U#kunde nac'stet#end zur öffentlichen Kenntmiß gedracht und zuglelch allen andern Hondwerkern und
Fadrikanten der Gropberzogl. Lande die Versextigung von Gesundheitsgeschirren bey Consiscation der-
selben ondurch untersagk.
Weimar den 9. Nov. 1819.
Großhenzogl. Süchs. Landes-Dirrction, 16 Section.
von Wosz
Karl August,
WVon Gottes Gnaden, Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach 2c.
Urkunden und bekennen hiermit:
Demnach Wir auf unterthänigstes Ansuchen das dem Métallwaarenfabrikbesitzer Ernst Querner
allhier, unterm 2.. September 1816. auf 3. Jabre ertheilte ausschließliche Privilegium zur Verferligung
von sogenannten Gesundbeitegeschirren, von Jeit dessen Ablaufs an auf anderweite zwei Jahre zu er-
slrecken in Gnaden die Entschließung gesaßt haben, so daß derselbe während der vom r. September
d. J. an laufenden Jcitraums ven zwei Jahren in dem Umfang Unserer gesammten Lande dergleichen
Gelunvbeltdgeschirre zu versertigen oder in andem innländischen Werksikten verfertigen zu lassen, allcin
besugt seyn und ihm ein Verblemngerecht Gegen, Jeden, welcher in Unsern Landen ohne seine besondere
Einwilligung dergleichen Gesundheitsgeschir#e verfertigen würde, zuskeben soll; Als ist hicruͤber, und
vatß demselben zur Aufmunterung der ibm angerühmten Bekriebsamkeit in seinem Geschäst während die-
ser zwer Jahre kein Canon angesonnen werden soll, diese Urkunde unter Unserer eigenen Unterschrife
und mit Bepdruckung Unsers Großherzogl. Innssegels ausgesertigt worden.
So geschehen Weimar den 3. August 1879.
(I 8.) Carl August..
. Als der blöherige Juslitiar der Freiherrlich von Mannsbachischen Gerichte zu Teschwolframsdorf
ersten und zweiten Theuls, so wie des Freiherrlich Monnsbachscben Gerichs zu Wolsremoderf, Advo-
cat Johann Gottfried Arzt zu Reichenhoch, um seine Entlassung von diesen Serllen nachgesucht hatte
und von den Indabern dieler Gerichtesiellen, den Freiberrlich von Mannebachschen Erben, der Groß-
hergogliche At vocat Gottlieb Maul zu Teichwolframsdorf zum Dircitor benannter Gerichte praͤsentirt
worden war; so hat Großherzogliche Nieru die geschehene Wohl genehmigt und es i#st der Advo-
tat Maul durch das dazu beaustragte Bezuksamt Wenda am 9. vorigen Monalé zum Jusirar des