Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage J. zu No. 7. des Regierungs-Blatts. 113 
  
BeylageBB. 
Bericht der Großherzogl. Immediat= Kom- 
mission vom 17ten August 1820., zu Vor- 
bereitung des durch den sanctionirten Land- 
tagsbeschluß vom 1F#en Januar 1810. beschlos- 
senen Steuer= Systems. 
Durchlauchtigster Großherzog 2c. 2c. 
Als auf dem zu Schloß-Dornburg im 
Jahre 7870. versammelten Landtage Eur. 
Königl. Hoheit in einer unterthän' sten 
Erklärungsschrift der diesen Landtag bilden- 
den Abgeordneten der drey Landstände des 
Großherzogthums unter dem Datum des 17ten 
Januars 1819. der Landtagsbeschluß, 
betreffend das beabsichtigte neue, dem ge- 
sammten Staatsgebiete gemeinschaftlich zu 
gelten bestimmte Steuer-System ehrerbie- 
tigst vorgelegt worden war, geruheten Höchst- 
Dieselben 
1) durch das landesfürstliche Decret vom 
20sten Janr. 1870. den erwähnten Land- 
tagsbeschluß in seinen Grundzü- 
en zu sanctioniren, und 
II) durch ein höchstes Kommissorial-Re- 
script vom 27sten Januar 1810. die ehr- 
erbietigst unterzeichnete Immediat- 
Kommission zum Behuf der 
Vorbereitung und Einleitung 
des beschlossenen Steuer-Sy- 
stems zu ernennen. Sie wurde ange- 
wiesen, mit dem auf Antrag und nach 
Wahl des Landtags genehmigten stän- 
dischen Ausschusse sich in eine solche 
Geschaftsbeziehung zu setzen, daß unter 
dessen Mitwissen und Theilnahme sie, 
die verschiedenen Stadien ihrer gehalt- 
reichen Aufgabe zu vollenden bemüht, 
jenem Ausschusse ihre Arbeiten mit den 
Akten zur Begutachtung von Zeit zu 
Jeit mittheile und dieser sonach im 
Verhältniß der berathenden sowohl 
schriftlichen als mündlichen Mitwirkung 
zu ihr sich befinde. 
Die Aufträge selbst, deren Auerichtung, 
ihrer Bestimmung gemäß und unter der be- 
zeichneten Theilnahme des ständischen Aus- 
schusses, der ehrerbietigst unterzeichneten Im- 
mediat-Kommission in Folge des sanctionir- 
ten Landtagobeschlusses und des höchsten Com- 
missorium zur Obliegenheit war gemacht wor- 
den, waren wesentlich folgende: 
Erstens: Ausmittelung der Lei- 
stungsfähigkeit der verschieden en 
Abtheilungen der Staatsgenossen 
zum Behuf einer auf die Resultate 
dieser Auemittelung zu gründenden, 
dem sanctionirten des fallsigen 
Landtagsbeschluß entsprechenden 
Besteuerungs-Gesetzgebung; 
Zweytens: Entwurf des Geses 
bes, welches das unter landesfürstlicher 
Sanction beschlossene und in seinen obersten 
Grundsähen ausgesprochene Steuer-Sy- 
stem, in Anwendung und Entwickelung je- 
ner Grundsätze und soweit es das Regula- 
tiv derjenigen, als Bestandtheil jenes Sy- 
stems gedachten, allgemeinen directen Steuern 
betrifft, welche alle Staatsbürger nach 
Verhältniß ihrer Leistungsfähigkeit gleichmä- 
ßig treffen, hinsichtlich der Grundbesitzer 
aber, der leichtern Berechnungs- und Erhe- 
bungsweise halber, in Grundsteuern ange- 
nommen werden sollten, begründet auf 
den Resultaten der Ausmittelung 
der Leistungsfähigkeit der Staats- 
genossen, als Steuer-pflichtiger,“ 
darstellen und regeln soll. 
Drittens: Entwerfung eines be- 
sonderen — doch mit dem ebenerwähnten, 
das' Ganze des beabsichtigten Be- 
steuerungs= Systems umfassenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.