Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

warum die Immediat-Kommission meine, 
daß der vorgelegte Gesetzentwurf taugen 
könne, um dem, bey dem neuen Steuer- 
System beabsichtigten, Zweck einer 
gleichförmigeren, glelchmäßigeren 
undeein facheren, sonach gerechteren Ver- 
theilung der directen Steuern unter sämmt- 
liche Eur. Königl. Hoheit Unterthanen, 
als die bisherige war, auf eine andauernd 
haltbare Weise, theils sofort, wenn er 
als Gesetz promulgirt und auf eine in ihren 
Resultaten als brauchbar anerkannte 
Abschähung und Ausmittelung der Leistungs- 
fähigkeit der Staatsgenossen angewendet 
würde, zu entsprechen, theils ihn we- 
nigstens künftig bey dem weitern Ausbau 
des Systems, ohne dessen Grund-Idee un- 
treu zu werden, folgerecht zu erstre- 
ben. 
Die ehrerbietigst unterzeichnete Immediat- 
Kommission bittet um gnadigste Erlaubniß, 
diese Absicht in der folgenden Darstellung 
zu erreichen bemüht seyn zu dürfen. 
Sie würde diese Darstellung ungenügend 
geben, wenn sie nicht des bestehenden Zu- 
standes der directen Steuern in Eur. Ké- 
nigl. Hoheit Landen und der dadurch 
motivirten Anträge des Landtags zuvor in 
statistischem und geschichtlichem Ueberblick 
erwähnte. 
Das Staatsgebiet des ein Staats- 
ganzeê verfassungsgemaß (s. . 1. des Grund- 
gesetzes der landständischen Verfassung vom 
5ten May 1816.) bildenden Großherzog-= 
thums hat sich nach und nach formirt 
aus sehr verschiedenen Bestandtheilen. Sben 
so verschieden ist die Art, die directen 
Steuern zu erheben; und es bestehen derma- 
len sehr mannichfaltige, theils auf Herkom- 
men, theils auf geschriebenem Gesetz beru- 
hende Normen, dieselben umzulegen. 
Die Grundsteuer wird entrichtet: 
1) im alten Fürstenthume Weimar nach 
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den Vorschriften der Revisions-Justruction 
vom Jahre 1727., gegruͤndet auf Vermes- 
sung, Bonitirung, Klassen-Eintheilung des 
Grundes und Bodens und auf Kataster. 
Doch findet schon hier eine Verschiedenheit 
statt. In der einen Hälfte dieses Kreises 
sind die auf dem steuerbaren Grundeigenthume 
ruhenden Erbzinsen nach einem angenom- 
menen Maasstabe bey der Besteuerung in 
Abzug gebracht worden, in der andern Hälf- 
te dieses Landestheils, so wie in den uͤbrit 
gen Theilen des StaatögebietS nicht. Fer- 
ner: auf dem Lande sind die Gebäude 
nach den Bestimmungen der Revisions-In- 
struction besteuert; in den Städten nich t — 
sondern nach einer ältern herkömmlichen 
Norm. 
2) Im Amte Ilmenau ist eine der Revi- 
sions = Instruction áhnliche, doch mit ihr 
nicht durchaus übereinstimmende Grundbesteu- 
erung bestehend. 
3) In der Jenaischen Landes-Portion ist 
die Revisions = Instruction nicht gültig ge- 
wesen; eine altherkömmliche, 3 Klassen für. 
die Bodengüte, annehmende Grundsteuer, nicht. 
auf Vermessung gegründet, bestand dort und 
besteht noch daselbst, mit der Modifsikation 
jedoch, daß fast dieser ganze Landeêtheil 
vermessen worden ist, und daß einige Fluren 
auch bereits nach der Revisions-Instruction, 
die für Weimar gilt, sind besteuert worden. 
4) Im alten Fürstenthume Eisenach ist 
die Grundsteuer zwar ebenfalls auf eine Re- 
visions-Instruction und auf — jedoch höchst 
unvollkommene — Vermessung begründet, al- 
lein die Klassen und Klassenansätze zum Be- 
huf der Besteuerung des Grundes und Bo- 
dens weichen von der Weimarischen Revi- 
sions= Instruction ab, und die Eisenachische 
Revisions = Instruction ist ältern Datums 
als die Weimarische und rührt von einem 
ganz verschiedenen Gesehgeber her. Hierzu 
kommt noch, daß sie so wenig als die im
	        
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