warum die Immediat-Kommission meine,
daß der vorgelegte Gesetzentwurf taugen
könne, um dem, bey dem neuen Steuer-
System beabsichtigten, Zweck einer
gleichförmigeren, glelchmäßigeren
undeein facheren, sonach gerechteren Ver-
theilung der directen Steuern unter sämmt-
liche Eur. Königl. Hoheit Unterthanen,
als die bisherige war, auf eine andauernd
haltbare Weise, theils sofort, wenn er
als Gesetz promulgirt und auf eine in ihren
Resultaten als brauchbar anerkannte
Abschähung und Ausmittelung der Leistungs-
fähigkeit der Staatsgenossen angewendet
würde, zu entsprechen, theils ihn we-
nigstens künftig bey dem weitern Ausbau
des Systems, ohne dessen Grund-Idee un-
treu zu werden, folgerecht zu erstre-
ben.
Die ehrerbietigst unterzeichnete Immediat-
Kommission bittet um gnadigste Erlaubniß,
diese Absicht in der folgenden Darstellung
zu erreichen bemüht seyn zu dürfen.
Sie würde diese Darstellung ungenügend
geben, wenn sie nicht des bestehenden Zu-
standes der directen Steuern in Eur. Ké-
nigl. Hoheit Landen und der dadurch
motivirten Anträge des Landtags zuvor in
statistischem und geschichtlichem Ueberblick
erwähnte.
Das Staatsgebiet des ein Staats-
ganzeê verfassungsgemaß (s. . 1. des Grund-
gesetzes der landständischen Verfassung vom
5ten May 1816.) bildenden Großherzog-=
thums hat sich nach und nach formirt
aus sehr verschiedenen Bestandtheilen. Sben
so verschieden ist die Art, die directen
Steuern zu erheben; und es bestehen derma-
len sehr mannichfaltige, theils auf Herkom-
men, theils auf geschriebenem Gesetz beru-
hende Normen, dieselben umzulegen.
Die Grundsteuer wird entrichtet:
1) im alten Fürstenthume Weimar nach
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den Vorschriften der Revisions-Justruction
vom Jahre 1727., gegruͤndet auf Vermes-
sung, Bonitirung, Klassen-Eintheilung des
Grundes und Bodens und auf Kataster.
Doch findet schon hier eine Verschiedenheit
statt. In der einen Hälfte dieses Kreises
sind die auf dem steuerbaren Grundeigenthume
ruhenden Erbzinsen nach einem angenom-
menen Maasstabe bey der Besteuerung in
Abzug gebracht worden, in der andern Hälf-
te dieses Landestheils, so wie in den uͤbrit
gen Theilen des StaatögebietS nicht. Fer-
ner: auf dem Lande sind die Gebäude
nach den Bestimmungen der Revisions-In-
struction besteuert; in den Städten nich t —
sondern nach einer ältern herkömmlichen
Norm.
2) Im Amte Ilmenau ist eine der Revi-
sions = Instruction áhnliche, doch mit ihr
nicht durchaus übereinstimmende Grundbesteu-
erung bestehend.
3) In der Jenaischen Landes-Portion ist
die Revisions = Instruction nicht gültig ge-
wesen; eine altherkömmliche, 3 Klassen für.
die Bodengüte, annehmende Grundsteuer, nicht.
auf Vermessung gegründet, bestand dort und
besteht noch daselbst, mit der Modifsikation
jedoch, daß fast dieser ganze Landeêtheil
vermessen worden ist, und daß einige Fluren
auch bereits nach der Revisions-Instruction,
die für Weimar gilt, sind besteuert worden.
4) Im alten Fürstenthume Eisenach ist
die Grundsteuer zwar ebenfalls auf eine Re-
visions-Instruction und auf — jedoch höchst
unvollkommene — Vermessung begründet, al-
lein die Klassen und Klassenansätze zum Be-
huf der Besteuerung des Grundes und Bo-
dens weichen von der Weimarischen Revi-
sions= Instruction ab, und die Eisenachische
Revisions = Instruction ist ältern Datums
als die Weimarische und rührt von einem
ganz verschiedenen Gesehgeber her. Hierzu
kommt noch, daß sie so wenig als die im