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ein Kalb bis zu einem
halben Jahre
ein Rind beyderley Ge-
schlechte von 1/2 Jah-
re bis zu 1 Jahre — 16 = —.
ein dergleichen von 1
— thlr. 6gr. — pf.
bis 2 Jahren l —. —
eine Kuh . 1 -- 16 —
ein Ochse von 2 bis 3
Jahren . 2 — — "6
ein Ochse von 3 bis 4
Jahren . 2 12 —"
ein Ochse über 3 Jahre 3 — —
ein Schwein über 1110
Pfund . .—-18-—-
ein Schwein unter 40 «
Pfund . — - 12- —-
ein Schwein unter 50
Pfund — 7 — -
ein Hammel oder
Schoͤps . — 65. — --
ein Schaaß. . — 4-—-
Zu 8. 4.
Weil mehrere Faͤlle denkbar sind, in wel-
chen es die Noth erfordert, ein Stuͤck Vieh
sofort zu schlachten, ohne daß man sogleich
einen Stechzeddel bekommen kann, so dürf-
ten dergleichen Nothfälle ausdrücklich vorzu-
behalten sepn.
Zum 2ten Kapitel.
Zu F. 2.
Schmierseife möchte aus einem doppelten
Grunde mit Impost nicht zu belegen seyn:
einmal um deßwillen, weil diese Abgabe we-
nig eintragen wird, vorzüglich aber weil
solche nicht den Fabrik-Herrn sondern den
Jabrik= Arbeiter trifft, welcher die Wolle
von ersterem roh erhäált, und sie für eigene
Rechnung waschen muß.
Zum Zten Kapitel.
u g. 1.
Was auslaͤndischen in Gebinden kommen-
den Wein anlangt, so duͤrfte zu Vermei-
dung von Collisionen und Defraudationen
jeder Eymer, ohne Beruͤcksichtigung der
Sorte, Naumburger und Meißner Wein
mitbegrifsen, mit 4 thlr. zu belegen seyn.
In Betreff des Landweins ist der getr.
Landtag der ehrerbietigsten Meinung, daß
zur Aufhuͤlfe des Weinbaues die eigene Kon-
sumtion, sowie das Ausschenken von seldbst-
erbautem Wein und Most Impostfrey blei-
ben, und beym Vertauf in Gebinden fuͤr
jeden Eymer 8 gr. vom Kaͤufer entrichtet
werden moͤge.
Zu K. 4.
Da offenbar ein größerer Verkehr durch
gänzliche Aufhebung des Lagergeldes vom
Wein, erwirkt und dadurch mancher Vor-
theil erreicht werden kann, so tritt der getr.
Landtag der Meinung der Eisenacher Ab-
theilung des Landschaffts-Collegiums bey, daß
das Lagergeld von Wein gänzlich aufzuheben
sep. Den administrativen Behörden bleibt
übrigens die Anwendung einer andern sichern
Comtrolle lediglich überlassen.
Zum 4ten Kapitel.
u g. 1.
Aus dem doppelten Grunde, weil man
einmal bey sattsamer Essig-Fabrikation im
Lande des ausländischen Essigs füglich ent-
behren kann, und zweytens weil unter der
Angabe Essig viel fremder Branntwein ein-
gebracht und defraudirt wird, dürfte sich
die von dem getr. Landtage gewünschte Er-
hö ung der Abgabe für jeden Eymer aus-
ländischen Essig, ohne Unterschied, bis auf
1 thlr. 8 gr. rechtfertigen.
Zu F. 2. und 3.
Obgleich inländischer Wein = und Bier-
Essig Impostfrey gelassen werden sollte,
weil ersterer weniger aus selbst erbautem als
aus erkauften Weine bereitet zu werden
pflegt, und daher, durch den Wein sowie