Paragraphen, der Schnupftaback in dersel-
ben Mase wie der Rauchtaback zu verimpo-
sten seyn.
Zu g. 4.
Wenn die zweyte Abtheilung des Groß-
herzoglichen Landschaffts-Collegjums darauf
anträgt, daß thönerne Tabackspfeifen inglei-
chen hölzerne, meerschaumene und andere
Pfeifenköpfe der Impost-Abgabe aus dem
Grunde nicht unterworfen werden moöchten,
weil der Ertrag davon dußerst unbedeutend
und der Defraudation, bey der Unmöglich-
keit einer zweckdienlichen Controlle, nicht
vorzubeugen sey, so ist der getreue Landtag
vollkommen damit einverstanden, und wunscht,
diese Artikel Impostfrey passiren zu lassen,
wornach der ganze 4te Paragraph wegfällt.
Zur Instruction fur die Impost-
einnehmer.
Zu F. 21.
Da die Imposl-Einnehmer im Verhältniß
zu den Kollectur-Gebuhren von andern Ab-
gaben mit 9 pf. vom Thaler hinlänglich be-
lohnt zu seyn scheinen, indem ihre Bemü-
hung durch das Einkassiren der Impost-Er-
höhung als Tranksteuer= Surrogat auf keine
Weise erheblich vermehrt wird, so glaubt
der getreue Landtag daß 0 pf. statt 10 pf.
von jedem Thaler genügend seyn moöchten.
Beylage DD.
Höchstes Decret
vom l6ten November 1820.
Die Brand-Versicherungsanstalt betr.
Se. K. H., der Großherzog, haben be-
fohlen, daß dem getreuen Landtage eine
Umarbeitung des die Brand-Versicherungs-
anstalt betreffenden Patents nebst dem dazu
gehörigen Berichte des Landschaffts= Colle-
giums mitgetheilt werde, unter Beziehung
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auf die deshalb ergangenen, hier ebenfalls
beyliegenden Akten und in diesen noch be-
sonders auf die Abstimmungen Bl. 17. und
f. des mit bezeichneten Akten = Stücks.
Der getr. Landtag wird dadurch Gelegen-
heit bekommen, diejenigen Berathungen zu
pflegen, welche ihm in einer Erklárungs-
schrift Seines Vorstandes vom 2osten August
dieses Jahres, vorbehalten worden sind, auch
wird Derselbe finden, daß man sich, bep je-
ner Umarbeitung, an Seine frühere Erklä-
rung wegen Assecuranz der Glocken und
Thurmuhren erinnert hat. Die übrigen
Beylagen unter 1J. II. III. weisen nach,
was auf die schon erwähnte Erklärungs-
schrift v. 20sten August dieses Jahres ver-
fügt worden ist, und durch die Beylage,
unter D, erhält eine von dem getr. Land-
tage geschehene Intercession für die vormals
Fuldaischen und Hessischen Gebietstheile und
die vermeinklichen Ansprüche derselben an die
Brand-Versicherungsanstalten zu Aschaffen-
burg und Kassel ihre Erledigung.
Se. K. H. sehen über den Hauptpunkt
dieses Decrets der einsichtigen und gründli-
chen Erklärung des getr. Landtags entgegen.
2c. 1c.
Das Staats-Ministerium.
Unterbeylage a.
Bericht des Großherzogl. Landschaffts-Colle-
giums über die Brand-Versicherungsanstalt.
Durchlauchtigster Großherzog,
#c. 2c.
Schon früher als Ew. K. H. höchstes
Rescript vom gSten Dechr. 1818. bey uns
eingieng, hatte sich aus unsern gesammelten
Erfahrungen uns die Ueberzeugung aufge-
drungen, daß das bestehende Brand-Assecu-
rations-Patent in verschiedenen Punkten we-
sentlicher Abänderunzen und Ergänzungen