Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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schaffts · Colleglum einzusenden, das andere 
aber an Obrigkeit des Orts abzugeben. 
8. 10. Aus diesen Sperzial= Katastern 
wird von Seiten des Landschaffts-Collegiums 
ein Generalzug über sämmtliche eingezeichne- 
te Gebäude besorgt, welcher dazu dient, den 
Gegenstand im Ganzen zu übersehen, und 
in vorkommenden Fällen die Repartition zu 
machen. 
Damit dieser beständig in gehöriger 
Ordnung erhalten werden könne, haben die 
Unterobrigkeiten die bey ihnen von Zeit 
zu Zeit sich ergebenden und in ihrem Spe- 
cial = Kataster sorgfältig zu annotirenden Ver- 
änderungen, mit Ablauf eines jeden Jahres 
und zwar längstens 14. Tage nach Anfang 
des neuen Jahres beny Strafe von 10. Tha- 
lern, bey dem Landschaffts-Collegium anzu- 
zeigen, damit sothane Veränderungen auch 
in den bey demselben befindlichen Katastern 
angemerkt werden können. 
S. 11. An die dem Institute von neuem 
beygetretenen Interessenten werden, nach 
dem bieher gebrauchten Schema eingerichtete 
Receptions-Scheine ausgestellt, und selbige 
den Unterobrigkeiten zugefertigt, welche 
sie, gegen Erlegung von 1 gr. 6 pf. von ei- 
nem jedem, den Interessenten auszuhändigen 
haben. In diesen Scheinen wird der ge- 
schehene Beytritt zum Inststut attestirt und 
jeder Theilhaber von der bey eintretendem 
Falle, ihm zu Theil werdenden Entschädigung 
vergewissert. 
#. 12. Weil sich Umstände ereignen 
können, welche dieses oder jenes Mitglied 
des Instituts veranlassen, dem anfänglich an- 
gegebenen Werthe seines Gebäudes, wegen 
neuer Anbaue oder sonst, etwas hinzu zu- 
setzen; so sind zwar dergleichen Abänderun= 
gen im Allgemeinen vollig unverwehrt, daben 
jedoch, wenn bey der Anzeige eines erhöhe- 
ten Werths einiges Bedenken obwaltet, oder 
der Anschein einer Gefährde sich hervorthun 
sollte, eine gerichtliche Taration nach F. 7. 
von der Obrigkeit des Orts zu veranstalten. 
Dahingegen soll, den einmal angebenen 
Werth zu vermindern nur bey erhebli- 
chen, dem Landschaffts-Collegium zur Er- 
mäßigung anzuzeigenden Umständen und nie 
ohne genaue Tare des wahren Werthes ver- 
stattet seyn. 
Damit aber bey dergleichen Abänderun= 
gen, wenn solche sonst unbedenklich sind, 
auch noch außerdem alle gehörige Ordnung 
beachtet werde; so haben diejenigen, wel- 
che sich dazu entschließen, davon bey ihrer 
Ortsobrigkeit, diese aber an das Land- 
schaffts -Collegium die Anzeige im Monat 
December jeden Jahres zu dem Ende zu 
thun, damit solche Abänderungen in den 
verschiedenen Katastern sowohl, als in dem 
Generalzug angemerkt und bey vorkommen- 
den Fällen einer zu machenden Repartition 
sich darnach gerichtet werden könnc. 
Bis solche Anzeige und die dadurch ver- 
anlaßte Abänderung in den Katastern er- 
folgt ist, wird „der erstern Einzeichnung, 
als Regulativ nachgegangen und der etwa 
erlittene Schade darnach vergütet, auch die 
Beyträge darauf reparttirt. 
Gleichwie nun in vorstehenden I#., wie 
es mit den Einzeichnungen, mit den allen- 
falls dabeny nöthigen Tarationen und Ferti- 
gung der Kataster gehalten werden soll, fest- 
gesetzt worden ist, so versteht es sich übri- 
gens — soviel die Würderung anlangt — 
von selbst, daß die Einzeihnung beym 
Brand-Assecurations-Institute auf die Lehn- 
gelder in Veräusserungsfällen, oder sonsti- 
gen Prästationen der Gebäude keine Bezie- 
hung hat. 
. 13. Wenn in den Großherzogl. Lan- 
den ein Ungluck sich ereignet und dieser oder 
jener Ort mit Feuer heimgesucht würde, so 
soll alsdann davon durch die Ortsobrigkeit 
mit specieller Bemerkung der abgebrannten
	        
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