168
schaffts · Colleglum einzusenden, das andere
aber an Obrigkeit des Orts abzugeben.
8. 10. Aus diesen Sperzial= Katastern
wird von Seiten des Landschaffts-Collegiums
ein Generalzug über sämmtliche eingezeichne-
te Gebäude besorgt, welcher dazu dient, den
Gegenstand im Ganzen zu übersehen, und
in vorkommenden Fällen die Repartition zu
machen.
Damit dieser beständig in gehöriger
Ordnung erhalten werden könne, haben die
Unterobrigkeiten die bey ihnen von Zeit
zu Zeit sich ergebenden und in ihrem Spe-
cial = Kataster sorgfältig zu annotirenden Ver-
änderungen, mit Ablauf eines jeden Jahres
und zwar längstens 14. Tage nach Anfang
des neuen Jahres beny Strafe von 10. Tha-
lern, bey dem Landschaffts-Collegium anzu-
zeigen, damit sothane Veränderungen auch
in den bey demselben befindlichen Katastern
angemerkt werden können.
S. 11. An die dem Institute von neuem
beygetretenen Interessenten werden, nach
dem bieher gebrauchten Schema eingerichtete
Receptions-Scheine ausgestellt, und selbige
den Unterobrigkeiten zugefertigt, welche
sie, gegen Erlegung von 1 gr. 6 pf. von ei-
nem jedem, den Interessenten auszuhändigen
haben. In diesen Scheinen wird der ge-
schehene Beytritt zum Inststut attestirt und
jeder Theilhaber von der bey eintretendem
Falle, ihm zu Theil werdenden Entschädigung
vergewissert.
#. 12. Weil sich Umstände ereignen
können, welche dieses oder jenes Mitglied
des Instituts veranlassen, dem anfänglich an-
gegebenen Werthe seines Gebäudes, wegen
neuer Anbaue oder sonst, etwas hinzu zu-
setzen; so sind zwar dergleichen Abänderun=
gen im Allgemeinen vollig unverwehrt, daben
jedoch, wenn bey der Anzeige eines erhöhe-
ten Werths einiges Bedenken obwaltet, oder
der Anschein einer Gefährde sich hervorthun
sollte, eine gerichtliche Taration nach F. 7.
von der Obrigkeit des Orts zu veranstalten.
Dahingegen soll, den einmal angebenen
Werth zu vermindern nur bey erhebli-
chen, dem Landschaffts-Collegium zur Er-
mäßigung anzuzeigenden Umständen und nie
ohne genaue Tare des wahren Werthes ver-
stattet seyn.
Damit aber bey dergleichen Abänderun=
gen, wenn solche sonst unbedenklich sind,
auch noch außerdem alle gehörige Ordnung
beachtet werde; so haben diejenigen, wel-
che sich dazu entschließen, davon bey ihrer
Ortsobrigkeit, diese aber an das Land-
schaffts -Collegium die Anzeige im Monat
December jeden Jahres zu dem Ende zu
thun, damit solche Abänderungen in den
verschiedenen Katastern sowohl, als in dem
Generalzug angemerkt und bey vorkommen-
den Fällen einer zu machenden Repartition
sich darnach gerichtet werden könnc.
Bis solche Anzeige und die dadurch ver-
anlaßte Abänderung in den Katastern er-
folgt ist, wird „der erstern Einzeichnung,
als Regulativ nachgegangen und der etwa
erlittene Schade darnach vergütet, auch die
Beyträge darauf reparttirt.
Gleichwie nun in vorstehenden I#., wie
es mit den Einzeichnungen, mit den allen-
falls dabeny nöthigen Tarationen und Ferti-
gung der Kataster gehalten werden soll, fest-
gesetzt worden ist, so versteht es sich übri-
gens — soviel die Würderung anlangt —
von selbst, daß die Einzeihnung beym
Brand-Assecurations-Institute auf die Lehn-
gelder in Veräusserungsfällen, oder sonsti-
gen Prästationen der Gebäude keine Bezie-
hung hat.
. 13. Wenn in den Großherzogl. Lan-
den ein Ungluck sich ereignet und dieser oder
jener Ort mit Feuer heimgesucht würde, so
soll alsdann davon durch die Ortsobrigkeit
mit specieller Bemerkung der abgebrannten