denjenigen, welche sich mit einem Abgebrann-
ten dieser Art, wegen zu liefernder Bauma-
terialien oder zu fertigender Arbeit einlas-
sen wollen, der Bezahlung halber, die Zu-
sicherung zu ertheilen und dieserhalb sich mit
ihrem gerichtlichen Glauben ins Mittel szu
schlagen.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat die
Obrigkeit, in deren Sprengel abgebrannte
Gebäude sich befinden, an das Landschaffts-
Collegium zu berichten, wie weit der Wie-
deraufban gediehen, und die Akten und Rech-
nungen über die erhobenen Gelder mit Qutt-
tungen von den Empfängern, zur Einsicht
vorzulegen.
. 20. In der Regel wird in jedem
Jahre an Bepyträgen von jedem Hundert
der eingezeichneten Summen nur so viel und
zwar nach Ermessen des Landschaffts-Colle-
giums in einem oder mehreren Terminen aus-
geschrieben, als die vorkommenden. Entscha-
" digungsleistungen betragen.
’ Von einem solchen Ausschreiben werden
sowohl die saͤmmtlichen Theilhaber als die
Ober= und Amts= so wie die Untereinneh-
mer durch das officielle Wochenblatt unter-
richtek. Die Einnehmer haben hierauf resp.
die Einhebung der Beyträge in den bestimm-
ten Terminen mit möglichster Beschleunigung,
so wie die Einsendung an die Instituts=
Hauptkasse zu desorgen.
Sie haben von jedem Thaler der einge-
gangenen Beyträge Sechs Pfennige Collec-
tur-Gebühren zu beziehen, wovon der Ober-
einnehmer die eine Hälfte, die andere Hälfte
der Untereinnehmer erhält.
Bey Sahlung der Beyträge sollen die
Conventions-Thaler zu 1 thlr. 10 gr., die
20 Kr. Stücke zu 5 gr. 8 pf. und in die-
sem Verhäitniß die übrigen Genventions=
Munzserten bis auf ¼3 Stück zu 8 gr.
60 pf. herab angenommen, dehalb auch nur
171
hiesige Groschen und Sechs-Pfennig-Stücke
zur Ausgleichung angenommen werden.
#§. 27. Um aber bey — in kurzer Zeit
sich ereignenden bedeutenden Brandschäden
das Institut selbst nicht zu gefährden, um
ferner die Interessenten im Laufe eines Jah-
res nicht, über die Gebühr anstrengen zu
dürfen, ingleichen um den Verunglückten je-
derzeit sofortige Zahlung leisten zu können,
erscheint es räthlich, so viel als möglich da-
hin zu wirken, daß sich das Institut fort-
während im Besitz angemessener Geldmiktel
befinde.
Zu dem Ende sollen so lange bis ein
eiserner Fonds von hinreichender Beträcht-
lichkeit, der jedoch nicht die Summe von
Thalern übersteigen darf, gesammelt werden,
im Lauf eides jeden Jahres in zu bestim-
menden möglichst schicklichen Terminen, wenn
auch die zu vergütenden Brandschäden nicht
soviel betragen. sollten, als Minimum von
jedem roo. Thaler assecurirter Taxe
Acht Groschen
ausgeschrieben, dagegen aber als Maximum
nicht mehr als
Viierzehn Groschen
erhoben werden, sey es auch, daß die zu
leistenden Entschädigungen den Ertrag dieser
Auöschreiben um mehr oder weniger über-
steigen, indem solchen Falls das Fehlende
aub dem vorhandenen eisernen Fonds ent-
nommen wird.
Ist dieser Fonds in Folge vorgefallener
beträchtlicher Brandschäden angegriffen wor-
den, so muß bis zu erfolgter Wiederergän=
zung und resp. Erfüllung desselben, auch bey
vorliegenden mindern Bedarf, doch das vor-
gedachte Minimum von Acht Groschen auf-
gebracht werden.
#. 22. Da auf die vorgeschriebenen Bey-
träge keine Nachsischt gestattet werden
kann, so sind solche in Zeit von hoch-
stens einem Monat nach dem bestimmten Ter-