Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

denjenigen, welche sich mit einem Abgebrann- 
ten dieser Art, wegen zu liefernder Bauma- 
terialien oder zu fertigender Arbeit einlas- 
sen wollen, der Bezahlung halber, die Zu- 
sicherung zu ertheilen und dieserhalb sich mit 
ihrem gerichtlichen Glauben ins Mittel szu 
schlagen. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat die 
Obrigkeit, in deren Sprengel abgebrannte 
Gebäude sich befinden, an das Landschaffts- 
Collegium zu berichten, wie weit der Wie- 
deraufban gediehen, und die Akten und Rech- 
nungen über die erhobenen Gelder mit Qutt- 
tungen von den Empfängern, zur Einsicht 
vorzulegen. 
. 20. In der Regel wird in jedem 
Jahre an Bepyträgen von jedem Hundert 
der eingezeichneten Summen nur so viel und 
zwar nach Ermessen des Landschaffts-Colle- 
giums in einem oder mehreren Terminen aus- 
geschrieben, als die vorkommenden. Entscha- 
" digungsleistungen betragen. 
’ Von einem solchen Ausschreiben werden 
sowohl die saͤmmtlichen Theilhaber als die 
Ober= und Amts= so wie die Untereinneh- 
mer durch das officielle Wochenblatt unter- 
richtek. Die Einnehmer haben hierauf resp. 
die Einhebung der Beyträge in den bestimm- 
ten Terminen mit möglichster Beschleunigung, 
so wie die Einsendung an die Instituts= 
Hauptkasse zu desorgen. 
Sie haben von jedem Thaler der einge- 
gangenen Beyträge Sechs Pfennige Collec- 
tur-Gebühren zu beziehen, wovon der Ober- 
einnehmer die eine Hälfte, die andere Hälfte 
der Untereinnehmer erhält. 
Bey Sahlung der Beyträge sollen die 
Conventions-Thaler zu 1 thlr. 10 gr., die 
20 Kr. Stücke zu 5 gr. 8 pf. und in die- 
sem Verhäitniß die übrigen Genventions= 
Munzserten bis auf ¼3 Stück zu 8 gr. 
60 pf. herab angenommen, dehalb auch nur 
171 
hiesige Groschen und Sechs-Pfennig-Stücke 
zur Ausgleichung angenommen werden. 
#§. 27. Um aber bey — in kurzer Zeit 
sich ereignenden bedeutenden Brandschäden 
das Institut selbst nicht zu gefährden, um 
ferner die Interessenten im Laufe eines Jah- 
res nicht, über die Gebühr anstrengen zu 
dürfen, ingleichen um den Verunglückten je- 
derzeit sofortige Zahlung leisten zu können, 
erscheint es räthlich, so viel als möglich da- 
hin zu wirken, daß sich das Institut fort- 
während im Besitz angemessener Geldmiktel 
befinde. 
Zu dem Ende sollen so lange bis ein 
eiserner Fonds von hinreichender Beträcht- 
lichkeit, der jedoch nicht die Summe von 
Thalern übersteigen darf, gesammelt werden, 
im Lauf eides jeden Jahres in zu bestim- 
menden möglichst schicklichen Terminen, wenn 
auch die zu vergütenden Brandschäden nicht 
soviel betragen. sollten, als Minimum von 
jedem roo. Thaler assecurirter Taxe 
Acht Groschen 
ausgeschrieben, dagegen aber als Maximum 
nicht mehr als 
Viierzehn Groschen 
erhoben werden, sey es auch, daß die zu 
leistenden Entschädigungen den Ertrag dieser 
Auöschreiben um mehr oder weniger über- 
steigen, indem solchen Falls das Fehlende 
aub dem vorhandenen eisernen Fonds ent- 
nommen wird. 
Ist dieser Fonds in Folge vorgefallener 
beträchtlicher Brandschäden angegriffen wor- 
den, so muß bis zu erfolgter Wiederergän= 
zung und resp. Erfüllung desselben, auch bey 
vorliegenden mindern Bedarf, doch das vor- 
gedachte Minimum von Acht Groschen auf- 
gebracht werden. 
#. 22. Da auf die vorgeschriebenen Bey- 
träge keine Nachsischt gestattet werden 
kann, so sind solche in Zeit von hoch- 
stens einem Monat nach dem bestimmten Ter-
	        
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