Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

keit an das Alte, Gewohnte, noch der Ei- 
genwille, noch das Nichterkennenwollen der 
durch Ablösung bedingten allgemeinen Vor- 
theile, berücksichtigt werden durfen. 
Eine vermittelnde Behörde 
Personen bestehend, von denen die eine der 
Bezirkslandrath, die andere der Frohnbe= 
rechtigte, die dritte der Frohnpflichtige er- 
wählt, dürfte sich zu Ermittelung der Ent- 
schadigungs= Summe am fuglichsten eignen. 
Wurde dieser Beyôrde zur Obliegenheit 
gemache in dem Falle, wenn die Ablösungs- 
Summe mit Geld weder abgetragen werden 
kann noch soll, auch auf Abtretung von 
Lündereien des Frohnepflichtigen einzugehen, 
so würde die Erreichung des beatsichtigten 
Vortheils in manchen Fällen dadurch noch 
mehr möglich seyn. 
Im Fall einer der Betheillgten durch 
den Ausspruch der vermittelnden Behörde 
sich benachtheiligt fühlen sollte, und dieses 
nach zuweisen vermag, so wäre ihm das 
Recht der Reclamation nicht zu verfagen 
und es würde darüber Entscheidung der Ju- 
stiz-Behörde erfolgen. 
Sollte die ermittelnde Behörde Einigung 
zu erstreben nicht vermögen, so mochte dieses 
für einen Fall, wo Ablösbarkeit ohne Nach- 
theile nicht möglich wäre, anzusehen, und 
auf Realisirung derselben weiter nicht zu be- 
stehen seyn. 
Endlich dürften die Lehnsverhälkaisse in 
keinen Falle hindernd entgegen zu stellen 
eyn. 
Wenn nun J. K. H. geruhen wollten, 
durch Großherzogl. Landeoreglerung einen 
Gesetzesentwurf über die rechtlichen Formen, 
unter denen die Ablösung ober viclmehr die 
dahin abzielenden Verhandlungen erfolgen 
solle, mit Berücksichtigang der Vorschläge 
Grohherzogl. Kammer und obiger Grund- 
linien, in sofern sie zu Erreichung des 
Zwecks diensam sind, bearbeiten, und sol- 
aus dren 
219 
chen dem getreuen Landtage, wo moͤglich 
noch während seiner dermaligen Versamm- 
lung zu seiner Erkickrung mittheilen zu laf- 
sen, so würde der Wunsch desselben Frohne- 
ablösungen bewirkt zu sehen, dadurch nur 
noch schneller zur Wirklichkeit werden. 
Der getreue Landtag des Großherzogthums. 
Beylage Rh. 
Höchstes Decret 
dom usten Februar 1821. 
die Versorgung Geisteskranker Personen betr. 
Durch ein Decret vom ####ten November 
1818. wurden dem getreuen Landtage Grund- 
züge zu einem Gesetze mitgetheilt, welches 
die Bestimmung der Frrenanstalt zu Jena 
erweitern und zugleich mehrere Fragen über 
die Aufnahme und Verpflegung der Irren 
in dieser Anstalt entscheiden sollte- 
Der getreue Lundtag erklärte sich unterm 
2#lsten December desselben Jahres im Gan- 
zen beyfällig, wünschte jedoch 
1) daß die Einlieferung eines Irren aus 
der Mitte seiner Gemeinde und seiner Fa- 
milie in der Regel nicht erzwungen, 
2) daß die Unterhaltung eines solchen Un- 
glücklichen zuerst den Anverwandten des- 
selben (soweit diese, dem bestehenden Rech- 
te nach, zu der Alimentation verbunden) 
dann den Gememden und endlich — in 
subsidium — den Landeökassen ange- 
muthet, 
3) daß eio Streit über diese Verbindlich- 
keik zwischen Privat-Personen, z. B. zwi- 
schen mehrern Verwandten nicht als Po- 
lizey= Sache, sondern als Justiz-Sache 
behandelt und deshalb — vorbehälttich 
provisorischer Verfügungen durch die Po- 
lizey-Behörden —den Justiz-Behörden zur 
Entscheidung überlassen werden mochte.
	        
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