thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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den  Gebühren  des  Art.  87  der  Gerichtskostenordnung  gegebenenfalls  auch  diejenigen  des
§  23,  und  insoweit  auch  diejenigen  des  §  17  der  gegenwärtigen  Verordnung  zu,  als
nicht  der  Erlös  im  Versteigerungstermin  bar  bezahlt  wird.  Dagegen  steht  dem  Notar
die  Gebühr  des  §  6  der  gegenwärtigen  Verordnung  nicht  zu,  auch  darf  eine  sonstige
Vergütung  zu  Lasten  der  Beteiligten  nicht  angerechnet  werden,  insbesondere  umfaßt  die
Gebühr  des  Abs.  1  die  Beurkundung  des  Versteigerungsprotokolls  einschließlich  etwaiger
Bürgschaftserklärungen.

Auslagen  können  neben  den  Gebühren  nur  für  Bekanntmachung  der  Versteigerungstermine,
  Porti  oder  Lokalmiete  angerechnet  werden.  Schreibgebühren  kommen  nur  für
von  den  Beteiligten  verlangte  Abschriften  oder  Ausfertigungen  aus  dem  Versteigerungsprotokoll
  zum  Ansatz.

8  13.

Für  die  freiwillige  Versteigerung  von  beweglichen  Sachen,  von  Früchten  auf  dem
Halm  und  von  Holz  auf  dem  Stamm,  sowie  von  Forderungen  oder  sonstigen  Vermögensrechten
  erhält  der  Notar  nach  dem  zusammenzurechnenden  Wert  der  Gegenstände:

von  dem  Betrag
bis  zu  100  Mark  5  vom  Hundert,
über  100  Mark  „  „  300  „  3  „  „  „

77  300  *⅝#  77  7?7.  1000  5*7  2  77  *
1000  7*%  5*%  77  5000  77  1  77  5*7)
i  5000  5%  "  "  1  2  „  5%  6

jedoch  nicht  unter  zwei  Mark.  Diese  Gebühr  wird  nur  einmal  erhoben,  auch  wenn
mehrere  Termine  stattgefunden  haben.

Neben  der  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  erhält  der  Notar  für  den  Einzug  des
Erlöses  gleichviel,  ob  derselbe  im  Termin  bezahlt  oder  später  eingezogen  wird,  aus  dem
zusammenzurechnenden  Betrag  des  zum  Einzug  kommenden  Erlöses  als  Gebühr:

von  dem  Betrag
bis  zu  500  Mark  2  vom  Hundert,

über  500  Mark  „  „  1000  „  1  „  ,,,
»  1000  5½%  "  „%  3000  7  ½  5  5„  6
5  3000  2  /  4  „  7

Die  Vorschrift  des  §  4  findet  hiebei  keine  Anwendung.