Grundbesiß auszumittelnden Einkommens-
Quote billig in Abzug gebracht werden müsse.
Der getreue Landtag hat sich durch wie-
derholte Abstimmung darüber nicht vereini-
gen bönnen, und wenn auch für jetzt, bey
der nur höchst oberflächlich möglichen Er-
mittelung der Einkommens = Quoten vom
gesammten Grund= und Nicht = Grundver-
mogen der Staakébürger diese Frage nicht
von Wichtigkeit erschten, so Paubr doch der
getreue Landtag für die Zuk#unft, wo diese
Verhältnisse richtiger ausgemittelt vorkiegen
werden, deren Entscheidung nach §. 82. des
Grundgefebes dem höchsten Ermessen anheim
geben zu müssen.
5) Die allgemeine, das Einkommen vom
Nicht-Grundbesict und die keistungs-
fühigkeit der Staatsbürger überhaupt be-
hreifende directe Steuer gründet sich
a) auf die natürliche und erweisliche Er-
werbsfähigkeit aller eines selbstständigen Er-
werbes fähigen Staatsunkerthanen, ohne
Unterschied des Standes und Geschlechts in-
sofern sie nicht schon beym Diensteinkommen
oder bey der Gewerbs= und Geschäftsthä-
tigkeit mit in Ansatz gebracht worden ist;
b) auf Gewerbe= und Geschäftsthärtg-
keit;
) auf Interesse-Einkommen von Activ-=
Kapltalien mit alleiniger Ausnahme des Ab-
wurfs von denenjenigen, welche im Jahre
1815., insofern eine Zwangs. Anleyhe noth-
wendig war, gegen die ständische Versiche-
rung, daß sie keiner denkbaren Abgabe un-
terliegen solkten, der Haupt-Landschafftskasse
frepwillig dargeliehen worden sind, und
d) auf Diensteinkommen der Staats-
und anderer Diener, mit alleiniger Ausnah-
me des gesammmten Personals der Akade-
mie Jena, Kirchen, milder Stiftungen, und
der Kirchen= und Schulbiener, al solcher.
„Indem diese vier Haupt-Abtheilungen
des Einkomuens der Staatöbörger, abbese-
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ben von deren Grunbbesih, nach gleichem
Verhältniß durch eine allgemeine Einkom-
men = Steuer gleichmäßig in Anspruch ge-
nommen worden, so wird der größte Theil
der Landeseinwohner, besonders der alten
Lande kein neues Abgabe = Spstem darin
erkennen, vielmehr nur die ihnen bereits be-
kannte Personen -Gewerbe-Revenben= und
Besoldungs = Steuer, jedoch auf einfachere
und gleichmäßigere Grundsäte gestutzt, wie-
derfinden.
0) Um eine richtige und für alle Theile
des Großherzogthums gleichmäßige Einschä-
bung zu erhalten, hält der getreue Landtag
für das sicherste Mittel, daß solche vom
Großherzoglichen Landschaffts-Collegium, nach
allgemeinen Grundsäten, und in Bezug auf
Gewerbe, nach einer auf alle Landeskheile an-
wendbaren Skale, geschehen möge.
ey Entwerfung dergleichen allgemelner
Grundsähe bönnten die vorliegenden Abschä-
bungs-Ergebnisse, und mehrere audere bereits
vorhandene Mirttel zweckmäßig benutt wer-
den, und wenn eine solche allgemeine Skale
mit Genehmigung J. K. H. und des gekreuen
Landtags festgestellt worden wäre, so dürften
dann nur von dem Ortsvorstande zu fertl-
gende, und von jedes Orts Obrigkeit zu prü#-
sende neue Rollen abzufordern seyn, in wel-
che blos die Namen der Ortseinwohner, mit
Angabe ihrer Erwerbsart und bes Umfangs
des Geschäfts, ingleichen des Einkommens
von Kapitalien und an Besoldung einzuzeich-
nen wären, und das Großherzogliche Land-
schaffts = Collegium bewirkte sschamn nach
Maasgabe der festgestellten Skale die Ein-
schüätung des muthmaaßlichen Einkommens
selbst.
Genehmigen J. K. H. diesen von dem
getreuen Landtag als den allein für den sicher-
sten anerkannten Weg, so trägt er ehrerbie-
tigst darauf an, baß vom Großherzoglichen
Landschaffts-Collegium nach Maßgabe dfeser