Hiernach hat sich ein ohngefähres Ver-
hältniß vom Grundvermögen wie eins zu
dem Nicht-Grundvermögen wie, zwey erge-
ben, und es würde daher, im Fall J. K. H.
solches zu genehmigen geruhen sollten, für
die bevorstehende Verwilligungezeit ven ke
Bedarf-Summe an allgemeinen directen
Steuern ein Drittheil von den Grund-
besibern durch Grundsteuern, und zwen
Drittheile von dem Nicht-Grund-
vermögen der Staatöbürger durch Ein-
kommensteuern zu erheben seyn.
Noch mehr veranlaßt, ja gerechtfeetigt
zu diesem Verfahren fand sich der getreue
Landtag aus dem Grunde, weil auch bey
dieser Feststellung dem Grundbesitz in dem
bep weiten größten Theile des Großherzog-=
khums eine nicht unbedeutende, wiewohl ge-
rechte und besonders bey den gegenwärtigen
Zeitverhältnissen sehr bedürftige Erleichterung,
zu Theil wird, dem Nicht-Grundvermogen
der Staatsbürger hingegen ein bey weitem
größerer Thell der Staatölasten auferlegt
wird, dessen verhältnißmäßig noch großere
Erhöhung für jeht und bis seine glr#ßere
Leistungofahigkeit vollständiger erwiesen wie
gegenwärtig vorliegt, auf jeden Fall unräth-
lich erschien, und daber eine richtigere Er-
mittelung der Leistungsfähigkeit bey der
Haupt Abtheilung des staatsbürgerlichen
Vermögens mit zureichendem Grunde folgen-
den Landtägen vorbehalten bleiben muß.
Wenn J. K. H. diesen Anträgen des
getreuen Landtags die dböchste landeofürstli-
che Sanction zu ertheilen geruhen, so wird
deren sofortige Anwendung bep der beveor-
stehenden Abgabenverwilligung yur noch da-
von abhängig senn, in wie welt es dem
Großherzegl. Landschaffts-Collegium möglich
seyn dürfte, diejenigen Vorarbeiten frühzei-
tig genug zu bewirken, welche der getreue
Landtag unter Zisser 6. demselben vorbehal-
ten zu müssen glaubte, und weil davon die
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Erhebung der Einkommensteuer vom Nicht-
Grundvermogen der Staatöbürger lediglich
ahhängig ist, so wäre es höchst erwunscht,
wenn ihm solche, noch während seiner der-
maligen Zusammenkunft, zur Prüfung und
Genehmigung vorgelegt werden könnten.
Sollte indeß dieser Wunsch des getreuen
Landtags nicht erreichbar seyn, so dürfte
dieser Gegenstand eine außerordentliche Ver-
sammlung des Landtags, wenn auch nur zu
oben gedachtem Zwecke und für wenige Sit-
zungen, exforderlich machen, um deren bald
möglichste Anordnung J. K. H. der getrene
Landtag im Voraus unterthänigst bittet, da-
mit alodann der baldigsten Erreichung des
gewollten Zweckes kein ferneres Hinderniß im
Wege stehen möge.
Uebrigens bedarf es wohl keiner beson-
dern Erwähnung, daß sämmtliche in diesem
neuen Steuer-Sostem nicht enthaltene Ab-
gaben, und zwar nicht allein diejenigen,
welche im Fosten Paragraphen des gedruck-
ten Steuer-Gesetzesentwurfs genannt find,
sondern auch alle übrige dort nicht aufge-
führte, in sofern sie in landschafstliche Kas-
sen fließen, mit Eintritt des neuen Abgabe-
wesens nicht mehr entrichtet werden.
Durch diese weiter entwickelten Grund-
säße zu einer neuen Steuerverfassung dürf-
ten die in der unterthänigsten Erklárungs-
schrift vom 20sten December 7820. in Be-
zug auf die Steuerverhältnisse des Amts
Ilmenau ehrerbietigst vorgetragenen ohnmaas-
geblichen Vorschläge, in Bezug auf welche
J. K. H. die höchste landesfürstliche Sanc-
tion, besage des höchsten Decrets vom 2ten
Januar 1821. bis zu Darlegung der Be-
schlusse uber das Steuerwesen des Großher-
zogthums aussetzten, nicht entkraftet werden,
sondern dieselben vielmehr auch für das
Amt Ilmenau anwendbar erscheinen. 2c.
Der getreue Landtag 2c.