selben Flur ein Ganzes ausgemacht, oder
wollen diejenigen, die durch einen solchen
frühern Zustand zu dem Verkauf vor an-
dern berechtiget gewesen wären, das Vor-
kaufsrecht nicht ausüben, so folgt der
nächste Nachbar;
c) unter mehrern, welche von einem zer-
Kückelten Guthe gleich große Theile be-
sitzen und unter mehrern, welche gleich
nahe Nachbarn sind, hat derjenige ein
Vorrecht, der sonst in derselben Flur
mit den wenigsten Güthern ansässig ist;
d) zuletzt tritt die Gemeinde als solche
ein, versteht sich, unter denselben Bedin-
gungen und Formen, unter welchen den
Gemeinden überhaupt die Vercußerung
und die Erwerbung von Gemeindegüthern
verstattet ist.
Beylage 22.
Unterthänigster Vortrag
des getreuen Landtags
vom tlöten März 1821.
Den 32sten Paragraphen des Grundgesetzes
über die landständische Verfassung betreffend.
Das Grundgesetz über die landständische
Verfassung verordnet im 32sten Paragraphen,
daß nach dem gänzlichen Abgang eines Abge-
ordneten dessen Stellvertreter für ihn eintreten
und, wenn auch dieser fehlt, eine neue Wahl
angeordnet werden soll. Ist einer von beyden
noch vorhanden, so wird dadurch eine neue
Wahl verhindert, und wenn der Abgeordne-
te und dessen Stellvertreter oder in des er-
stern Ermangelung, der letztere bey der
Landtags-Versammlung aus michtigen Grün-
den nicht erscheinen kann, oder wenn wäh-
rend derselben auf Anordnung einer neuen
Wahl anzutragen ist, so kehrt der gegen-
wärtige Fall zuruck, daß während der Ver-
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sammlung Stellen unbesetzt bleiben, weil ein
beträchtlicher Zeitraum verläuft, ehe die
Wahl vorgenommen und genehmigt werden
kann.
Wiewohl nun nach Vorschrift des F. 80.
die volle Anzahl der Abgeordneten während
der Sitzung wesentlich nicht erfordert wird,
weshalb der getreue Landtag zeither in Er-
mangelung einer bestimmten gesetzlichen Bor-
schrift sich in jedem vorgekommenen einzel-
nen Falle darüber vereiniget hat, ob die
Einberufung des Stellvertreters nothwendig
sey, wenn der Abgeordnete den fernern Si-
ungen beyzuwohnen behindert war, so ist
es doch in mehrerer Hinsicht wünschenswerth,
daß die Landtags-Versammlung immer mög-
lichst vollzéhlig sey.
Der getreue Landtag ist daher zu der Ueber-
zeugung gelangt, daß die Bestimmung des
32sten Paragraphen zu erweitern seyn möchte.
Zweyerley Mittel dürften zu dem beabsichtigten
Zwecke führen, entweder wenn für jeden
Abgeordneten gleichzeitig zwey Stellvertreter
gewählt werden oder wenn in Zukunft
nicht für jeden einzelnen Abgeordneten dessen
Stellvertreter sondern so viel Stellvertreter
jedes Standes eines Kreises erwählt werden,
als Abgeordnete sind, welche alsdann nsthi-
genfalls nach der Reihe und nach Maasga-
be der Sitzordnung einberufen werden
könnten.
Gegen das zweyte Mittel streitet zwar
die Behauptung, daß im Stande der Bür-
ger und im Stande der Bauern wegen der
Local= und Sachkenntniß viel davon abhän-
ge, daß die Stelle des abgehenden Abgeord-
neten durch den in demselben Bezirk erwähl-
ten Stellvertreter eingenommen werde, al-
lein sie widerlegt sich zum Theil dadurch,
daß jeder Abgeordneter Vertreter der Ge-
sammtheit des Landes ist, und findet im
Stande der Ritterguthsbesitzer, (jedoch mit
Ausnahme des Abgeordneten der Akademie