Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

selben Flur ein Ganzes ausgemacht, oder 
wollen diejenigen, die durch einen solchen 
frühern Zustand zu dem Verkauf vor an- 
dern berechtiget gewesen wären, das Vor- 
kaufsrecht nicht ausüben, so folgt der 
nächste Nachbar; 
c) unter mehrern, welche von einem zer- 
Kückelten Guthe gleich große Theile be- 
sitzen und unter mehrern, welche gleich 
nahe Nachbarn sind, hat derjenige ein 
Vorrecht, der sonst in derselben Flur 
mit den wenigsten Güthern ansässig ist; 
d) zuletzt tritt die Gemeinde als solche 
ein, versteht sich, unter denselben Bedin- 
gungen und Formen, unter welchen den 
Gemeinden überhaupt die Vercußerung 
und die Erwerbung von Gemeindegüthern 
verstattet ist. 
Beylage 22. 
Unterthänigster Vortrag 
des getreuen Landtags 
vom tlöten März 1821. 
Den 32sten Paragraphen des Grundgesetzes 
über die landständische Verfassung betreffend. 
Das Grundgesetz über die landständische 
Verfassung verordnet im 32sten Paragraphen, 
daß nach dem gänzlichen Abgang eines Abge- 
ordneten dessen Stellvertreter für ihn eintreten 
und, wenn auch dieser fehlt, eine neue Wahl 
angeordnet werden soll. Ist einer von beyden 
noch vorhanden, so wird dadurch eine neue 
Wahl verhindert, und wenn der Abgeordne- 
te und dessen Stellvertreter oder in des er- 
stern Ermangelung, der letztere bey der 
Landtags-Versammlung aus michtigen Grün- 
den nicht erscheinen kann, oder wenn wäh- 
rend derselben auf Anordnung einer neuen 
Wahl anzutragen ist, so kehrt der gegen- 
wärtige Fall zuruck, daß während der Ver- 
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sammlung Stellen unbesetzt bleiben, weil ein 
beträchtlicher Zeitraum verläuft, ehe die 
Wahl vorgenommen und genehmigt werden 
kann. 
Wiewohl nun nach Vorschrift des F. 80. 
die volle Anzahl der Abgeordneten während 
der Sitzung wesentlich nicht erfordert wird, 
weshalb der getreue Landtag zeither in Er- 
mangelung einer bestimmten gesetzlichen Bor- 
schrift sich in jedem vorgekommenen einzel- 
nen Falle darüber vereiniget hat, ob die 
Einberufung des Stellvertreters nothwendig 
sey, wenn der Abgeordnete den fernern Si- 
ungen beyzuwohnen behindert war, so ist 
es doch in mehrerer Hinsicht wünschenswerth, 
daß die Landtags-Versammlung immer mög- 
lichst vollzéhlig sey. 
Der getreue Landtag ist daher zu der Ueber- 
zeugung gelangt, daß die Bestimmung des 
32sten Paragraphen zu erweitern seyn möchte. 
Zweyerley Mittel dürften zu dem beabsichtigten 
Zwecke führen, entweder wenn für jeden 
Abgeordneten gleichzeitig zwey Stellvertreter 
gewählt werden oder wenn in Zukunft 
nicht für jeden einzelnen Abgeordneten dessen 
Stellvertreter sondern so viel Stellvertreter 
jedes Standes eines Kreises erwählt werden, 
als Abgeordnete sind, welche alsdann nsthi- 
genfalls nach der Reihe und nach Maasga- 
be der Sitzordnung einberufen werden 
könnten. 
Gegen das zweyte Mittel streitet zwar 
die Behauptung, daß im Stande der Bür- 
ger und im Stande der Bauern wegen der 
Local= und Sachkenntniß viel davon abhän- 
ge, daß die Stelle des abgehenden Abgeord- 
neten durch den in demselben Bezirk erwähl- 
ten Stellvertreter eingenommen werde, al- 
lein sie widerlegt sich zum Theil dadurch, 
daß jeder Abgeordneter Vertreter der Ge- 
sammtheit des Landes ist, und findet im 
Stande der Ritterguthsbesitzer, (jedoch mit 
Ausnahme des Abgeordneten der Akademie
	        
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