Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Zu . royb.: Die Worte unter 
„ab) so wie der Erlöß aus den Insignien 
„und Effecten der aufgehobenen Brüder- 
„schaften“ könnten, um keine Beunruhi- 
gung zu erregen, wohl ohne wesentlichen 
Nachtheil weggelassen werden. 
Beym Schlusse unter 8) wo von Ab- 
nahme und Unterschreiben der Rechnung über 
die Gesellenkasse gehandelt wird, möchte sich 
der Zusatz nöthig machen: „von dem Bey- 
„siber, dem obrigkeitlichen Abgeordneten, 
„oder, wo es herkömmlich von dem 
„Vorsteher der Innung und dem Ge- 
„hülfen des Kassenverwalters abgenommen 
wund unterschrieben.“ 
Zu 8. 108.: Es duͤrfte genuͤgen, wenn 
dieser §. nur bis zu den Worten: „hiermit 
„nochmals und gänzlich verboten“ in die 
allgemeine Zunftordnung aufgenommen, da- 
gegen aber alles übrige der sorgfältigen und 
vorsichtigen Ausführung der Ortsobrigkeiten 
lediglich uberlassen und ihnen besonders an- 
empfohlen wird. 
*Zu F. 57. und F. ##18. Die Stelle: 
„Bey Ausländern, die wegen fehlender Zunft- 
weinrichtung 2c.“ bis zu den Worten: „und 
das gute Verhalten,“ ließe sich vielleicht, um 
Besorgnissen zu begegnen, dahin abändern: 
„Ob ausländische unzünftige Lehrlinge als 
Gesellen, oder ausländische unzünftige Ge- 
sellen als Meister angenommen werden 
können, das wird den Bestimmungen der 
Special-Innungsartickel uberlassen. Bey 
denjenigen Inländern aber, welche bis zur 
Bekanntmachung des gegenwärtigen Ge- 
setzes in einem Theile des Großherzog- 
thums lernten oder arbeiteten, wo keine 
Zünfte bisher bestanden, soll ein von der 
Obrigkeit beglaubtes Zeugniß des Lehr- 
meisters über die Erlernung des Hand- 
werks und das gute Verhalten des Lehr- 
lings, ingleichen des Arbeitsmeisters über 
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das sittliche Betragen des Gesellen, aus- 
langen.“ 
Ferner erscheint unter c. nach den Wor- 
ten: „des Meisterrechts für unfähig zu er- 
achten“ der Zusatz wünschenswerth: 
„Die Zunftobrigkeit hat sich, falls sie Je- 
manden für immer zu Gewinnung des 
Meisterrechts für unfähig erklärt, genau 
nach den speciellen Innungsartikeln zu 
richten, in denen die Verbrechen, welche 
einen solchen Ausspruch herbey fähren, 
bestimmt angegeben sind.“ 
Zu 8. 133.: Am Schlusse dieses Para- 
graphen möchte sich der Zusatz nöthig ma- 
en: 
„Ausnahmen von diesen Bestimmungen 
treten ein, sobald in jedem einzelnen Falle 
ein besonderer Vertrag unter Zustimmung 
der Innung und unter Genehmigung der 
Obrigkeit errichtet wird.“ 
Zu F. 135.: Die Worte bey 2., „sev 
der Gegenstand noch so gering“ dörften weg- 
zulassen seyn, da es ohne Veränderung des 
wesentlichen Sinnes geschehen kann. 
Zu F. 137.: Allen Mißverständnissen 
würde durch den Zusaß vorgebeugt werden: 
„was aber die im Lande verfertigte Leine- 
wand und deren Verkauf betrift, so bleibt, 
da schon nach der Bekanntmachung vom 
Zostens Januar r871. in den alten Landen 
die Fertigung derselben jedem Einwohner 
gestattet ist, auch der freye Verkauf sol- 
cher selbst verfertigten Leinewand unbe- 
nommen.“ 
Zu K. 139.: Am Ende desselben, nach 
den Worten: „wie er denn für selbige wi- 
drigenfall“ ist der Zusatz nöthig: 
„in Hinsicht des Ersatzes des entwendeten 
Materials.“ 
Zu F. 1441.: 
zweckmäßig seyn: 
„vorbehältlich der Wochen= und Jahr- 
„märkte.“ 
Hier dürfte der Zusatz#
	        
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