Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beruhigung gereichen, wenn den Patrimo- 
nial-Gerichten die unter ihrer Gerichtsbarkeit 
liegenden Forste und die Bestrafung der in 
selbigen begangenen Vergehen, obgleich sol- 
ches schon jetzt nach Inhalt des F. nicht an- 
ders anzunehmen ist, ausdrücklich und auch 
für den Fall vordehalten werden, wenn der 
Befitzer der Waldung solche, mit höchster 
Genehmigung, unter die Aufsicht eines Herr- 
schaftl. Forsters gestellt hätte. 
1II) Daß nach §. 63. die Unter-Officiers 
und gemeinen Soldaten, wenn sie nicht wirk- 
lich im Dienste sind, den Ortögerichten un- 
terworfen seyn sollen, ist, zu Erhalrung der 
guten Ordnung, nothwendig; allein in Hin- 
sicht der körperlichen Zuchtigungen, welche 
nach gegenwärtigem Gesetze vorkommen kön- 
nen, wird, um einem Widerspruch mit den 
Militär-Gesetzen vorzubeugen, eine erläuternde 
Ausnahme vorzubehalten seyn. 
1I2) Beym F. 65 hat der Landtag die 
Unsicht gefaßt, daß die Forstbedienten, in An- 
sehung der Beschwerden und Rugen wider 
sie selbst, dem Forstgerichte, bey welchem sie 
die Forstvergehen anzuzeigen haben, nicht, 
sondern nur ihrer ordentlichen vorgesetzten 
Behörde unterworfen seym können, daher er 
auf eine Abänderung dieses §. in dieser 
Maaße, ehrfurchtsvoll auträgt. 
13) Bepy der sehr zweckmäßigen Bestim- 
mung des FJ. 66., wie weit die Forst= und 
Patrimonial-Gerichte selbst sollen erkennen 
können, wird nur noch die Appellation an 
die Großherzogl. Landesregierung und eben 
so bey der im F. 70. bestimmten, für dieses 
Ersetz so besonders wichtigen, Würderung des 
Schadens, den Betheiligren, und zwar sowohl 
dem Beschädigten als dem zu Bestrafenden, 
vorzubehalten seyn, daß er im Falle irgend 
eines Bedenkens gegen die Gerichtspersonen, 
alsbald auf Zuziehung eines andern unpar- 
theyischen Sachkundigen antragen kann. 
Außer diesen Bemerkungen zu den ein- 
317 
zelnen §#. des vorliegenden Entwurfs glaubt 
der getreue Landtag noch 
14) die Bestimmungen des Csp. X. k. 
2. und 3. der alten Forstordnung zur Auf- 
nahme in das neue Gesetz in der Maaße 
empfehlen zu müssen, daß den Ortsvorstän= 
den, wenn auch ohne Androhung einer Strafe, 
doch zur besondern Pflicht gemacht werde, 
bey entstehendem Feuer im Walde, die Nach- 
barn zu schleuniger Hülfsleistung, aufzufor- 
dern und anzuhalten. 
Wenn demnachst 
15) zur Sicherheit der Landesgrenzen dass 
jenige, was im Cap. XIII. g. 9. und Cap. 
XV. 8. 1. der alten Forstordnung vorge- 
schrieben ist, vereint mit dem, was die Re- 
visions-Instruction Cap. XIII. 9. 17—23. 
hierüber enthält, noch in dem vorliegenden 
Gesetze oder bey einer andern schicklichen Ge- 
legenheit aufgenommen würde, so dürfte dann 
der gänzlichen Aufhebung der alten Forstord- 
nung, deren Durchsicht in dieser Beziehung 
der getreue Landtag sich zur Pflicht gemacht 
hat, nichts im Wege stehen, indem von al- 
len übrigen, jetzt nicht weiter bedachten Be- 
stimmungen dieses Gesetzes nur noch die viel- 
leicht sehr zweckmäßigen Instructionen für 
die Forstbeamten in Betracht kommen, diese 
aber kein Gegenstand eines Landeögesetzes 
seyn können, sondern der nähern Prufung 
der Großherzogl. Kammer und der höchsten 
Anordnung lediglich überlassen werden müssen. 
Endlich aber hat 
10. der jetzt vorliegende Gesetzes- Entwurf 
den getreuen Landtag noch auf einen Uebelstand 
aufmerksam gemacht, auf dessen Abstellung er 
anzutragen sich erlaubt. Es wird nemlich 
beym Einbringen von Holz in die Städte von 
jeder Fuhre, sie mag eine ganze oder eine hal- 
be Klafter oder noch weniger betragen, ein 
ganzes Scheit, als Abgabe an die Thorhäuser 
verlangt. Billig sollte diese Abgabe beh Fuh- 
ren von einer halben Klafter und weniger nur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.