Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

merkt wurde, daß nach dieser Ansiche eine 
gesehliche Vorschrift schwerlich gegeben wer- 
den könne; so beschloß doch die Mehrheit, ei- 
nen Versuch machen zu lassen, wie im Sinne 
der früheren Erklrungsschrist einzelne Sätze, 
als Inhalt des gew ünschten Gesetzes, aufge- 
stellt werden könnten, und ertheilte hierzu ei- 
nem Mitgliede der Versammlung Auftrag. 
Ein höchstes Decret vom zosten März 
1821., die Verwandlung der Lehen 
in frepes Erblehn betr., (Beyl. XX.) 
veranlaßte eine Discussion darüber, ob der 
Landtag, zu Folge dessen, was er früher 
über diesen Punkt in Antrag gebracht habe, 
(s. S. 248. dies. Bl.) auf die vorliegenden 
Verschläge eingehen könne? Darüber war 
man bald einverstanden, daß eine allgemeine 
Maßregel, und ein Zeitraum von vier Jah- 
ren, innerhalb welcher diese allgemelne Maß- 
regel etwa ausgeführt werden solle, nicht 
anzunehmen sey; ob aber nicht die vorge- 
schlagene allgemeine Bestimmung einer Ab- 
gabe von 5. und resp. 2 1 Procent als 
eine Erleichterung für Einzelne, welche davon 
Gebrauch zu machen gemeint wären, dank- 
barlichst angenommen werden könne? darüber 
war man verschiedener Meinung. Der end- 
liche Beschluß voranlaßte die anderweite Er- 
klärung, wie die Beyl. 77T7. ergiebt. 
Endlich wurde noch vorgetragen, daß 
durch ein höchstes Decret vom Zten d. M. 
die Vereinigung der landschafftll- 
chen Schuld in eine Gesammtschuld, 
nach Maaßgabe der Erkärungsschrift vom 
26sten März d. J. (S. 303. Zod- und 
305. dieser Bl.) genehmiget worden sey. 
Acht und Achtzigste Sitzung 
vom ?7ten April 1821. 
Gegenwärtig 35 Abgeordnete. 
Der Inhalt eines vorgetragenen höchsten 
  
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Decretes vom Zten d. M., ver schiedene 
neue Gesetzesentwürfe betr. (Beylage 
22.) durch welches die Anträge des vand- 
tags in der Erklärungsschrift vom 2osten 
Marz d. J. No. I. II. IV. VII. VIII. A. 
B, (S. Zo5. bis 32 3. dieser Bl.) mit Ausnahme 
einer einzigen Erinnerung, so wie die in der 
Erklärung vom oten Februar d. J. (S. 
220. dieser Bl.), die höchste Sanction erhal- 
ten haben, während die übrigen in jener Er- 
klárungsschrift berührten Punkte noch auf 
weitere höchste Verfügung ausgesetzt worden 
sind, wurde dankbarlichst angenommen, in- 
dem jene unberücksicht gebliebene Bemerkung 
nicht weiter zu verfolgen war. 
Ein höchstes Decret vom gosten Märg 
d. J., das neue Impost-Regulativ 
betr., (Beyl. A. 4.) auf die Erklárungsschrift 
vom Sten Februar d. J. (S. 157. dies. Bl.) 
machte eine nochmalige ausführliche Prüfung 
des zum Theil abgenderten Entwurfes noth- 
wendig. Nur noch einige Bemerkungen wur- 
den beschlossen, welche die demnächst abzu- 
druckende Erklérungsschrift näher angeben 
wird. Bey der Impost-Abgabe von Talg, 
Lichtern, Seise und Fett, kamen zwey Vor- 
stellungen der Seifensieder-In- 
nungen zu Weimar und Eisenach in 
Vortrag, worauf beschlossen wurde, nun- 
mehr darauf anzutragen: daß jene Abgabs 
nicht erhöht werde, sondern es bey dem bis- 
herigen Satze von 2 pf. pr. Pfund bewen- 
den möge. 
Bey dem hierauf erfolgten Vortrage von 
zwey höchsten Decreten vom 4Aten und öten 
März d. J. den Straßenbau betr. (Bey- 
lage B. 4. mit s. und C. 4.) erkannte der 
Landtag mit gebührendem Danke die höchste 
Berücksichtigung seiner Anträge vom lbten 
Februar d. J., (S. 185. d. Bl.). Was 
seine früheren Anträge in dieser Angelegenheit 
betrifft, so konnte er sich zwar noch jetzt 
nicht überzeugen, daß er nach den damali-
	        
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