er gegenwärtig zu erklaͤren sich verpflichtet
uͤhlt.
Als endliche Bestimmungen über die Ver-
haͤltnisse der Großherzogl. Kammer brachte
die Snterthänigste Erklarungsschrift v. 23sten
December 1818. im Wesentlichen alles dasje-
nige und nur dasjenige in Antrag, was in
den sieben Punkten enthalten ist, die er
als Inhalt eines dieserhalb etwa zu erlassen-
den Gesetzes auch wiederum in dieser Erklä-
rungsschrift geeignet erklärt.
Alles weitere, sowohl die endliche Ent-
scheidung über die Verhältnisse der Großher=
zogl. Kammer und Landschafftskasse, als auch
die völlige Abgränzung dieser beyden Theile
des Staatsguthes und Staatshaushalts wur-
de bis zur nächsten Wiederversammlung des
bandtags ausgesetzt. Inzwischen und bis der
Etat für die Landesverwaltung nach den
Jeschehenen Vorschlägen genau gefertigt wor-
den, erklärte sich der getreue Landtag bereit,
daß für das Jahr 1819. und 1820. jährlich
40,500 rihlr. aus der Landschafftskasse zur
Kammerkasse, zur weitern speciellen Auszah=
lung für die Verwaltung des Landes, abgege-
ben werden möchten, jedoch unter dem Vorbe-
halt der Restitution desjenigen, was zu den be-
stimmten Zwecken nicht nöthig seyn würde und
dabey durch Zufälligkeiten erspart werden könnte.
Daß die zur Haupt-Landschafftskasse zu
übernehmenden Bestreitungen künftig auch
bey ihr im Einzelnen ausgezahlt wurden, er-
achteten Ihro K. H. damals für unbedenklich,
insofern nicht nach näherer Erwägung der
Verháltnisse etwas anders deshalb für besser
befunden und auf verfassungsmäßigem Wege
beschlossen werden wurde. Im übrigen sicher-
ten Ihro K. H. dem getreuen Landtage zu:
eine aus Mitgliedern der Großherzogl. Kam-
mer und des Großherzogl. Landschaffts-Colle=
giums zu ernennende Kommission solle sich da-
mit beschäáftigen, sowohl den Etat für die
Landes= und Verwaltungskosten, auch Be-
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foldungen, welche nach den geschehenen staͤn-
dischen Vorschlägen aus den Mitteln der
landschafftlichen Kassen zu bestreiten seyn
würden, mit Sorgfalt und Genauigkeit an-
zufertigen, als auch sonst alles anzuordnen
und vorzubereiten, was zum Behuf der mit
Anfang des Jahres 182 1. eintreten sollenden
Kassen= und Zahlungsverhältnisse und For-
men der 149,862 rthlr. 1 gr. 9# pf. be-
tragenden und nahmhaft gemachten Besol=
dungen, Pensionen und Verwaltungskosten
nöthig seyn werde. Die Etats der bezeich-
neten Art und die Resultate der Kommission
sollten vor Anfang des Jahres 1820. dem
Landtage mitgetheilt werden.
Nachdem nun bey den frühern Verhand-
lungen die Sache bis auf diesen Stand-Punkt
gediehen war, durfte der getreue Landtag
bey seiner diesmaligen Wiederversammlung
Antragen entgegen sehen, die auf die Resul-
tate dieser Kommission gegründet waren, er
hoffte dieses um so mehr, da er in der be-
absichtigten Abgränzung des landschafftlichen
und Kammerhaushaltes und in einem auf
diese Abgränzung basirten genau gefertigten
Etat der landschafftlichen Erfordernisse und
landschafftlichen Kräfte ein vorzügliches Mit-
tel erkannte, um den Unterthanen Ihro K.
H. die in Zeiten wie die jebigen — gewiß
erfreuliche Ueberzeugung anschaulich zu ge-
währen, daß die Steuern aus den Mit-
teln der Landeseinwohner lediglich zu Zwecken
de5 Landes, in der Regel aber nie-
mals zu den Bedurfnissen des Gioß-
herzogl. Hauses und der Kammer
aufgebracht werden.
Dergleichen Anträge sind nun zwar
dem getreuen Landtage nicht zugefertigt wor-
den, indeß ist es ihm doch moglich gewor-
den, auf den Grund mehrerer den mitge-
theilterhaltenen Akten beygefügt gewesenen Be-
rechnungen und in Folge nach anderweiten von
ihm selbst bey Großherzogl. Kammer einge-