Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

er gegenwärtig zu erklaͤren sich verpflichtet 
uͤhlt. 
Als endliche Bestimmungen über die Ver- 
haͤltnisse der Großherzogl. Kammer brachte 
die Snterthänigste Erklarungsschrift v. 23sten 
December 1818. im Wesentlichen alles dasje- 
nige und nur dasjenige in Antrag, was in 
den sieben Punkten enthalten ist, die er 
als Inhalt eines dieserhalb etwa zu erlassen- 
den Gesetzes auch wiederum in dieser Erklä- 
rungsschrift geeignet erklärt. 
Alles weitere, sowohl die endliche Ent- 
scheidung über die Verhältnisse der Großher= 
zogl. Kammer und Landschafftskasse, als auch 
die völlige Abgränzung dieser beyden Theile 
des Staatsguthes und Staatshaushalts wur- 
de bis zur nächsten Wiederversammlung des 
bandtags ausgesetzt. Inzwischen und bis der 
Etat für die Landesverwaltung nach den 
Jeschehenen Vorschlägen genau gefertigt wor- 
den, erklärte sich der getreue Landtag bereit, 
daß für das Jahr 1819. und 1820. jährlich 
40,500 rihlr. aus der Landschafftskasse zur 
Kammerkasse, zur weitern speciellen Auszah= 
lung für die Verwaltung des Landes, abgege- 
ben werden möchten, jedoch unter dem Vorbe- 
halt der Restitution desjenigen, was zu den be- 
stimmten Zwecken nicht nöthig seyn würde und 
dabey durch Zufälligkeiten erspart werden könnte. 
Daß die zur Haupt-Landschafftskasse zu 
übernehmenden Bestreitungen künftig auch 
bey ihr im Einzelnen ausgezahlt wurden, er- 
achteten Ihro K. H. damals für unbedenklich, 
insofern nicht nach näherer Erwägung der 
Verháltnisse etwas anders deshalb für besser 
befunden und auf verfassungsmäßigem Wege 
beschlossen werden wurde. Im übrigen sicher- 
ten Ihro K. H. dem getreuen Landtage zu: 
eine aus Mitgliedern der Großherzogl. Kam- 
mer und des Großherzogl. Landschaffts-Colle= 
giums zu ernennende Kommission solle sich da- 
mit beschäáftigen, sowohl den Etat für die 
Landes= und Verwaltungskosten, auch Be- 
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foldungen, welche nach den geschehenen staͤn- 
dischen Vorschlägen aus den Mitteln der 
landschafftlichen Kassen zu bestreiten seyn 
würden, mit Sorgfalt und Genauigkeit an- 
zufertigen, als auch sonst alles anzuordnen 
und vorzubereiten, was zum Behuf der mit 
Anfang des Jahres 182 1. eintreten sollenden 
Kassen= und Zahlungsverhältnisse und For- 
men der 149,862 rthlr. 1 gr. 9# pf. be- 
tragenden und nahmhaft gemachten Besol= 
dungen, Pensionen und Verwaltungskosten 
nöthig seyn werde. Die Etats der bezeich- 
neten Art und die Resultate der Kommission 
sollten vor Anfang des Jahres 1820. dem 
Landtage mitgetheilt werden. 
Nachdem nun bey den frühern Verhand- 
lungen die Sache bis auf diesen Stand-Punkt 
gediehen war, durfte der getreue Landtag 
bey seiner diesmaligen Wiederversammlung 
Antragen entgegen sehen, die auf die Resul- 
tate dieser Kommission gegründet waren, er 
hoffte dieses um so mehr, da er in der be- 
absichtigten Abgränzung des landschafftlichen 
und Kammerhaushaltes und in einem auf 
diese Abgränzung basirten genau gefertigten 
Etat der landschafftlichen Erfordernisse und 
landschafftlichen Kräfte ein vorzügliches Mit- 
tel erkannte, um den Unterthanen Ihro K. 
H. die in Zeiten wie die jebigen — gewiß 
erfreuliche Ueberzeugung anschaulich zu ge- 
währen, daß die Steuern aus den Mit- 
teln der Landeseinwohner lediglich zu Zwecken 
de5 Landes, in der Regel aber nie- 
mals zu den Bedurfnissen des Gioß- 
herzogl. Hauses und der Kammer 
aufgebracht werden. 
Dergleichen Anträge sind nun zwar 
dem getreuen Landtage nicht zugefertigt wor- 
den, indeß ist es ihm doch moglich gewor- 
den, auf den Grund mehrerer den mitge- 
theilterhaltenen Akten beygefügt gewesenen Be- 
rechnungen und in Folge nach anderweiten von 
ihm selbst bey Großherzogl. Kammer einge-
	        
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