Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

den Summen an die Großherzogl. Kammer- 
besoldungskasse, und es wird die Auszah= 
lung im Einzelnen von dieser besorgt. 
In diesem Falle dürfte jedoch der Be- 
soldungs = Kafsirer hinsichtlich der richtigen 
und vollständigen Rechnungsablegung dem 
Landschaffts-Collegium untergeben, und je- 
der Posien, und zwar bey den Ertra-Be- 
soldungen und Pensionen im Einzelnen, mit 
Quittungen zu belegen seyn, und selbst auch 
von den etatisirten Summen auf die einzel- 
nen Landesbehörden alles dasjenige wiederum 
der Landschafftskasse zu gute gehen, was, 
nach Ausweis der Rechnungen, nicht bens- 
thigt war und adlso erspart werden konnte. 
Oder die Auszahlung erfolgt auch im 
Einzelnen dey der Haupt-Landschafftskasse, 
und es findet alsdann durchaus keine ver- 
schiedene Behandlungsweise zwischen den Ver- 
ausgahungen derselben statt. 
Der getreue Landtag erlaubt sich die zu- 
trauungsvolle Bitte, daß Ihro Königl. Hoh. 
Letzteres zu genehmigen geruben möchten, in- 
dem, nach seiner festen Ueberzeugung, hierdurch 
ein weit ein facheres und weniger Verwickelun- 
gen erzeugendes Kassen-Verhältniß herbey ge- 
führt wird. 
Daß Joro Königl. Hoheit die bereis in 
dem höchsten Decrete vom öten Januar 1870. 
ausgesprochene Genehmigung einer solchen Ein- 
richtung auch gegenwärtig nicht versagen 
werden, glaubt der getreue Landtag um so 
mehr voraussetzen zu dürfen, da die höch- 
sten Orts schon beschlossene Verschmel- 
zung einiger Kreiskassen, und zwar im vor- 
liegenden Fall der Weimar= Jenaischen und 
Thüring-Erfurtischen, in Hinsicht des Perso- 
nals und Lokals alles Benöthigte darbietet, 
so daß die erbetene Ausführung durchaus 
keinen Mehraufwand veranlassen kann, viel- 
mehr für die Folge eine, wenn auch geringe, 
Ausgabe Großherzogl. Kammer erspart wird. 
Es hielt sich der getreue Landtag jeden- 
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falls uͤberzeugt, dem höchsten Willen Ihro 
Königl. Hoheit nicht entgegen zu handeln, 
wenn er in dem Landschaftlichen Etat die 
Behörden alle einzeln etatisirte und darauf 
rechnen zu dürfen glaubt, daß die etatisirten 
Summen ohne Verabschiedung nicht erhöhek 
und ohne auslangende Rechtfertigung der Mi- 
nister nicht überschritten werden können, wo- 
gegen er sich bescheidet, in seltener vorkom- 
menden und dann nachweißlichen Ausnahms- 
sällen, Remunerationen und Quiescenten-Ge- 
halte einstweilen auf den Reserve-Fonds über- 
tragen zu finden, bis es möglich gewesen seyn 
wird, künftig auch für solche Fälle, finanzielle 
Normen zu verabschieden. 
Die den landschafftlichen Kassen zur Last 
verbleibenden Pensionen anlangend, so findes 
der getreue Landtag, wenn er auch die bedeu- 
tenden Summen derselben in Betrachtung 
zieht, die mit den neuen Landestheilen dem 
Großherzogthume erwachsen sind, solche im- 
mer noch ganz außer Verhältniß mit den 
etatmäßigen wirklichen Gehältern, er behäle 
sich jedoch vor, seine weitern desfallsigen An- 
sichten bey der Erklärung über die Etats 
Ihro Königl. Hoheit besonders ehrerbietigst 
vorzutragen. 
Der getreue Landtag darf mit Zuversscht 
voraussetzen, daß Ihro Königl. Hoheit seine 
Befriedigung darüber theilen werden, wenn 
nun auf solche Weise ein reines unvermischtes 
Verhältniß des landschafftlichen Etats= und 
Kassewesens herbeygeführt wird, was schon 
durch den mehrern Ueberblick, wie ihn der 
dießjährige Etat Ihro Königl. Hoheit ge- 
währen dürfte, Großherzogl. Staats-Mini- 
sterium in den Stano setzen wird, immer 
noch mehr auf Verminderung und Verein- 
fachung der Landeserfordernisse Bedacht zu 
nehmen. 
Es ist ihm aber keineswegs dabey ent- 
gangen, daß die ihm in der hier behandelten 
Nummer des höchsten Decretes vom 2#sten
	        
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