Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

X. g. 11. und Cap. XV. 7. 60., welche 
dort promulgirt ist und bemerkend, daß das 
abaͤndernde Reglement von 1730. in dem 
Eisenach'schen Kreise nicht promulgirt sev. — 
Um diese Zweifel gänzlich zu beseitigen, dürf- 
te es nöthig seyn, die Verordnung des an- 
geführten Reglements als Gesetz für das 
ganze Großherzogthum anzuerkennen, und 
zwar, was die jetzt zum Zweck der neuen 
Besteuerung vorgenommenen Messungen an- 
langt, mit rückwirkender Kraft. 
Far diesen letzten Antrag spricht der 
Umstand, daß sonst eine verschiedene Be- 
lastung der Grundstücksbesitzer des einen und 
der Grundstücksbesitzer des andern Kreises 
sich ergeben würde. Der getreue Landtag 
wird sich hierüber annoch aussprechen und, 
falls er einer andern Meynung seyn sollte, 
zugleich die im Eisenach'schen Kreise bisher 
verlegten Kettenzieherlöhne, ohngefähr 400. 
thlr., mit in den Etat der Hauptlandschaffts- 
Kasse aufnehmen. 
Das Sfaacs-Ministerium. 
Beylage V. 5. 
Unterthänigste Erklärungsschrife 
vom Loten Upril 182r., 
auf die höchsten Decrete vom Zten März 
und toten April dieses Jahres, die Ein- 
quartierungs-Vergütung neu-wei- 
marischer Unterthanen aus dem 
Jahre 1815., 
ingleichen 
die von Gemeinden zu zahlenden 
Kettenzieherlöhne bey Vermessun- 
gen betreffend. 
Von den Gegenständen, welche dem 
getreuen Landtag, als auf Feststellung der 
landschafftlichen Kassen = Etats Einfluß ha- 
bend, zur Begutachtung mitgetheilt wurden, 
437 
konnte in der unterthánigsten Etats-Er- 
kldrungsschrift nur zweyen eine schickliche 
Stelle nicht eingeräumt werden, und er erlanbt 
sich daher hiermit seine Erklärung darauf in 
Folgendem ehrerbietigst abzugeben. 
1) Das höchste Decret vom Sten März 
dieses Jahres setzte ihn von der Forderung 
einiger neu-weimarischer Unterthanen wegen 
Vergutung von Einquartierung und für ge- 
lieferte Fourage aus dem Jahre 1815. in 
Kenntniß. 
Der getreue Landtag ist der Meynung, 
daß die Haupt-Landschafftskasse zu Lei- 
stung der geforderten Vergütung nicht ver- 
bindlich sey, weil während des Zeitraums, 
auf welchen die Entschädigung gefordert wird, 
die öffentlichen Abgaben der betheiligten 
neuen Landestheile nicht in die Landschaffts- 
Kasse, sondern in die Kammerkasse geflossen 
sind, und empfeiehlt daher dieses Gesuch le- 
diglich J. K. H. zu irgend einer Berück- 
sichtigung. 
2) Besage des höchsten Decretes vom 
„roten dieses Nonats, verweigern die Ge- 
momden des Eisenach'schen Kreises die Zah- 
lung der Kettenzieherlöhne bey Grundstücks- 
Vermessungen, weil das die Revisions-In- 
struction abändernde Reglement vom Jahre 
1730., welches den Gemeinden diese Ver- 
bindlichkeit auferlegt, im Eisenach'schen niche 
promulgirt worden ist. 
Die Promulgation jener Verordnung in 
allen Landestheilen, wo sie noch nicht er- 
folgt ist, erkennt der getreue Landtag zwar 
für nothwendig an, um jedem meoglichen 
Zweifel vorzubeugen, allein die rückwirkende 
Kraft desselben dürfte nicht anzunehmen sepn. 
Dennoch aber liegen zwey Grüunde vor, aus 
welchen die Gemeinden des Eisenach'schen 
Kreises zur Zahlung der bereits verdienten 
Kettenzieherlöhne angehalten werden können, 
einmal der, weil es in der Billigkeit beruht, 
daß dersenige auf irgend eine Weise verhält-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.