X. g. 11. und Cap. XV. 7. 60., welche
dort promulgirt ist und bemerkend, daß das
abaͤndernde Reglement von 1730. in dem
Eisenach'schen Kreise nicht promulgirt sev. —
Um diese Zweifel gänzlich zu beseitigen, dürf-
te es nöthig seyn, die Verordnung des an-
geführten Reglements als Gesetz für das
ganze Großherzogthum anzuerkennen, und
zwar, was die jetzt zum Zweck der neuen
Besteuerung vorgenommenen Messungen an-
langt, mit rückwirkender Kraft.
Far diesen letzten Antrag spricht der
Umstand, daß sonst eine verschiedene Be-
lastung der Grundstücksbesitzer des einen und
der Grundstücksbesitzer des andern Kreises
sich ergeben würde. Der getreue Landtag
wird sich hierüber annoch aussprechen und,
falls er einer andern Meynung seyn sollte,
zugleich die im Eisenach'schen Kreise bisher
verlegten Kettenzieherlöhne, ohngefähr 400.
thlr., mit in den Etat der Hauptlandschaffts-
Kasse aufnehmen.
Das Sfaacs-Ministerium.
Beylage V. 5.
Unterthänigste Erklärungsschrife
vom Loten Upril 182r.,
auf die höchsten Decrete vom Zten März
und toten April dieses Jahres, die Ein-
quartierungs-Vergütung neu-wei-
marischer Unterthanen aus dem
Jahre 1815.,
ingleichen
die von Gemeinden zu zahlenden
Kettenzieherlöhne bey Vermessun-
gen betreffend.
Von den Gegenständen, welche dem
getreuen Landtag, als auf Feststellung der
landschafftlichen Kassen = Etats Einfluß ha-
bend, zur Begutachtung mitgetheilt wurden,
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konnte in der unterthánigsten Etats-Er-
kldrungsschrift nur zweyen eine schickliche
Stelle nicht eingeräumt werden, und er erlanbt
sich daher hiermit seine Erklärung darauf in
Folgendem ehrerbietigst abzugeben.
1) Das höchste Decret vom Sten März
dieses Jahres setzte ihn von der Forderung
einiger neu-weimarischer Unterthanen wegen
Vergutung von Einquartierung und für ge-
lieferte Fourage aus dem Jahre 1815. in
Kenntniß.
Der getreue Landtag ist der Meynung,
daß die Haupt-Landschafftskasse zu Lei-
stung der geforderten Vergütung nicht ver-
bindlich sey, weil während des Zeitraums,
auf welchen die Entschädigung gefordert wird,
die öffentlichen Abgaben der betheiligten
neuen Landestheile nicht in die Landschaffts-
Kasse, sondern in die Kammerkasse geflossen
sind, und empfeiehlt daher dieses Gesuch le-
diglich J. K. H. zu irgend einer Berück-
sichtigung.
2) Besage des höchsten Decretes vom
„roten dieses Nonats, verweigern die Ge-
momden des Eisenach'schen Kreises die Zah-
lung der Kettenzieherlöhne bey Grundstücks-
Vermessungen, weil das die Revisions-In-
struction abändernde Reglement vom Jahre
1730., welches den Gemeinden diese Ver-
bindlichkeit auferlegt, im Eisenach'schen niche
promulgirt worden ist.
Die Promulgation jener Verordnung in
allen Landestheilen, wo sie noch nicht er-
folgt ist, erkennt der getreue Landtag zwar
für nothwendig an, um jedem meoglichen
Zweifel vorzubeugen, allein die rückwirkende
Kraft desselben dürfte nicht anzunehmen sepn.
Dennoch aber liegen zwey Grüunde vor, aus
welchen die Gemeinden des Eisenach'schen
Kreises zur Zahlung der bereits verdienten
Kettenzieherlöhne angehalten werden können,
einmal der, weil es in der Billigkeit beruht,
daß dersenige auf irgend eine Weise verhält-