Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Vorfahren erkaufte Jagd ausuͤben duͤrfe und 
dieselbe nicht wieder verpachtet werde. 
Der Zusammenhang der Sache ist kürz- 
lich folgender: Der Stadtrath und die gan- 
ze Bürgerschaft in Auma erkauften im Jahre 
1572. die Niederkoppel-Jagd, und die da- 
sigen Bewohner übten seit jener Zeit unge- 
stört das Jagdrecht aus. Vor zwey Jah- 
ren wurde die Jagd, ohne Einwilligung der 
Eigenthümer, auf Befehl Großherzoglicher 
Landes-Direction, verpachtet. Die Bürger- 
schaft that Vorstellung dagegen bey gedach- 
ter obern Behöôörde, und wendete sich nach- 
her an Großherzogliche Landesregierung 
hier und endlich an das Oberappellations- 
Gericht in Jena, jedoch ohne eine günstige 
Entscheidung zu erhalten, weil das, was von 
Seiten der Landes-Direction geschehen, als 
eine Polizey -Maßregel anerkannt werden 
mußte. 
Kurz vor Egidi wurde der Bürgerschaft 
Auma's ein deêfalls eingegangenes Rescript 
eröffnet, und Tags darauf übte sie, dem 
Inhalte desselben ganz zuwider, ihr Jagd- 
recht in Masse aus, weßhalb nachher Kri- 
minal-Untersuchung über sie verhängt wurde. 
Gegenwärtig bittet nun die gesammte 
Bürgerschaft dringend darum, daß ihr die 
eigene Ausübung des Jagdrechts wieder ge- 
stattet werden möge, sie hält diese Aus- 
übung für ihr höchstes Vergnügen und glaubt, 
daß dasselbe mit nichts ersegt werden könne. 
Ausgehend von dem Gesichts-Punkte, daß 
nicht alle Burger der Stadt Auma, sondern 
hauptsächlich einige Anführer zu jener Wider= 
setzlichkeit, die sie alle schmerzlich bereuen, 
Veranlassung gegeben, und daß diese An- 
führer die gebührende Strafe verbüßt haben, 
glaubt der getreue Landtag ehrfurchtsvoll 
dahin antragen zu dürfen: daß den Bür- 
gern der Stadt Auma, nach vollendeter Pacht- 
zeit, die eigene Ausübung ihres Jagdrechts, 
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unter zu ertheilenden gesetzlichen Vorschrif- 
ten, wieder verstattet werden möge. 
Da Ihro K. H. durch das höchste De- 
cret vom Zten April 1801., das neue Ge- 
setz: Jagden= und Jagd-Gerechtsame betr., 
zu genehmigen huldreichst geruhet haben, daß 
Gemeinden die eigene Ausübung ihres Jagd- 
rechtes zustehen solle, so dürften die Büurger 
Auma's nur um so mehr die Hoffnung auf 
gnädigste Gewährung ihrer Bitte schöpfen 
koͤnnen. 
2) Die um den Tautenburger Forst herum 
gelegenen Gemeinden schildern ihre Noth we- 
gen sehr vermehrten Wildstandes und bitten 
um Verminderung desselben auf das Drin- 
gendste. 
Sie führen dabey Folgendes an: ehe das 
Amt Tautenburg dem Großherzogthume ein- 
verleibt worden wäre, hätten auf dieser Grän- 
ze die Weimarischen Jäger an Wild wegge- 
schossen, was möglich gewesen sey, eben so 
wären auch die Königl. Sächsischen Jäger 
besorgt gewesen, das Wild von der Gränze 
zurück zu treiben, und dadurch sey der Tau- 
tenburger Forst ziemlich rein gehalten wor- 
den. 
Nach der Vereinigung mit dem Groß- 
herzogthume hätten sich diese Maßregeln 
nicht mehr nöthig gemacht, und dadurch ha- 
be sich das Wild, welches durch die dortige 
bessere Aesung selbst aus fernen Wäldern 
herbey gezogen werde, so vermehrt, daß der 
Austritt auf ihre Felder größer, als jemals, 
sey, und selbst die Waldung zum größten 
Nachtheil des Holzwuchses verwüstet werde, 
was bey der Versicherung der diesem Forste 
vorgesehten Jagdbedienten: daß sie kein Wild 
schießen dürften, von Jahr zu Jahr gré- 
ßern Schaden bewirken möchte. 
Der getreue Landtag bittet ehrerbietigst 
um Untersuchung und moglichste Berücksichti- 
gung dieser Beschwerde. 
3) Die Kinder des hier verstorbenen Arz-
	        
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