Vorfahren erkaufte Jagd ausuͤben duͤrfe und
dieselbe nicht wieder verpachtet werde.
Der Zusammenhang der Sache ist kürz-
lich folgender: Der Stadtrath und die gan-
ze Bürgerschaft in Auma erkauften im Jahre
1572. die Niederkoppel-Jagd, und die da-
sigen Bewohner übten seit jener Zeit unge-
stört das Jagdrecht aus. Vor zwey Jah-
ren wurde die Jagd, ohne Einwilligung der
Eigenthümer, auf Befehl Großherzoglicher
Landes-Direction, verpachtet. Die Bürger-
schaft that Vorstellung dagegen bey gedach-
ter obern Behöôörde, und wendete sich nach-
her an Großherzogliche Landesregierung
hier und endlich an das Oberappellations-
Gericht in Jena, jedoch ohne eine günstige
Entscheidung zu erhalten, weil das, was von
Seiten der Landes-Direction geschehen, als
eine Polizey -Maßregel anerkannt werden
mußte.
Kurz vor Egidi wurde der Bürgerschaft
Auma's ein deêfalls eingegangenes Rescript
eröffnet, und Tags darauf übte sie, dem
Inhalte desselben ganz zuwider, ihr Jagd-
recht in Masse aus, weßhalb nachher Kri-
minal-Untersuchung über sie verhängt wurde.
Gegenwärtig bittet nun die gesammte
Bürgerschaft dringend darum, daß ihr die
eigene Ausübung des Jagdrechts wieder ge-
stattet werden möge, sie hält diese Aus-
übung für ihr höchstes Vergnügen und glaubt,
daß dasselbe mit nichts ersegt werden könne.
Ausgehend von dem Gesichts-Punkte, daß
nicht alle Burger der Stadt Auma, sondern
hauptsächlich einige Anführer zu jener Wider=
setzlichkeit, die sie alle schmerzlich bereuen,
Veranlassung gegeben, und daß diese An-
führer die gebührende Strafe verbüßt haben,
glaubt der getreue Landtag ehrfurchtsvoll
dahin antragen zu dürfen: daß den Bür-
gern der Stadt Auma, nach vollendeter Pacht-
zeit, die eigene Ausübung ihres Jagdrechts,
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unter zu ertheilenden gesetzlichen Vorschrif-
ten, wieder verstattet werden möge.
Da Ihro K. H. durch das höchste De-
cret vom Zten April 1801., das neue Ge-
setz: Jagden= und Jagd-Gerechtsame betr.,
zu genehmigen huldreichst geruhet haben, daß
Gemeinden die eigene Ausübung ihres Jagd-
rechtes zustehen solle, so dürften die Büurger
Auma's nur um so mehr die Hoffnung auf
gnädigste Gewährung ihrer Bitte schöpfen
koͤnnen.
2) Die um den Tautenburger Forst herum
gelegenen Gemeinden schildern ihre Noth we-
gen sehr vermehrten Wildstandes und bitten
um Verminderung desselben auf das Drin-
gendste.
Sie führen dabey Folgendes an: ehe das
Amt Tautenburg dem Großherzogthume ein-
verleibt worden wäre, hätten auf dieser Grän-
ze die Weimarischen Jäger an Wild wegge-
schossen, was möglich gewesen sey, eben so
wären auch die Königl. Sächsischen Jäger
besorgt gewesen, das Wild von der Gränze
zurück zu treiben, und dadurch sey der Tau-
tenburger Forst ziemlich rein gehalten wor-
den.
Nach der Vereinigung mit dem Groß-
herzogthume hätten sich diese Maßregeln
nicht mehr nöthig gemacht, und dadurch ha-
be sich das Wild, welches durch die dortige
bessere Aesung selbst aus fernen Wäldern
herbey gezogen werde, so vermehrt, daß der
Austritt auf ihre Felder größer, als jemals,
sey, und selbst die Waldung zum größten
Nachtheil des Holzwuchses verwüstet werde,
was bey der Versicherung der diesem Forste
vorgesehten Jagdbedienten: daß sie kein Wild
schießen dürften, von Jahr zu Jahr gré-
ßern Schaden bewirken möchte.
Der getreue Landtag bittet ehrerbietigst
um Untersuchung und moglichste Berücksichti-
gung dieser Beschwerde.
3) Die Kinder des hier verstorbenen Arz-